Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter §64-StGB-Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 29/97
Datum
11.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts im Urteil wegen mangelhafter Begründung der Ablehnung einer Unterbringung nach §64 StGB auf und verwies die Sache zurück. Das LG hatte bei festgestellter Alkoholkrankheit Therapiebedürftigkeit und -willigkeit anerkannt, aber die Wiederholungsgefahr ohne ausreichende Begründung verneint. Der Senat hält die Schwere der alkoholbedingten Tat für einen Anhaltspunkt pro Gefahr und verlangt eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfordert eine nachvollziehbare und substantiiert begründete Feststellung, dass keine Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Bestehende Feststellungen zu Alkoholkrankheit, Therapiebedürftigkeit und -willigkeit sprechen nicht von vornherein gegen, sondern können für eine Maßregel nach § 64 StGB sprechen; ihre bloße Feststellung verpflichtet das Gericht zu einer konkreten Gefährlichkeitsprognose.

3

Die Schwere einer auf die Alkoholkrankheit zurückzuführenden Straftat legt nahe, dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB vorliegen kann, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.

4

Wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass die Anordnung einer Maßregel die Strafhöhe beeinflusst hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 1997 in der Strafsache gegen ████ aus BC, Carsten Uwe geboren am ██████ in No wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der trunksüchtige Angeklagte hatte während einer Phase krankhaft exzessiven Alkoholkonsums im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit unter Vorhalt eines Messers einen Taxifahrer, dessen Fahrzeug er mit dem Ziel eines Überfalls bestiegen hatte, zur Herausgabe der Tageseinnahmen gezwungen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Die Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen ebenso festgestellt wie die Therapiebedürftigkeit und -willigkeit des Angeklagten. Sie lehnt gleichwohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab, rät vielmehr zu einer Vollzugsgestaltung, durch welche die „dringend erforderliche Alkoholentwöhnungstherapie“ ermöglicht werden könne, weil sie eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung, die Tat habe „eher Appellfunktion, als daß sie dafür Anhaltspunkte“ biete, „daß der Angeklagte auch in Zukunft vergleichbare rechtswidrige Taten begehen“ werde, vermag der Senat bei dem vorliegenden vollendeten, zufällig aufgedeckten Verbrechen nicht nachzuvollziehen. Allein die Schwere der auf die Alkoholkrankheit des Angeklagten zurückzuführenden Straftat legt hier nahe, auch eine Gefahr zukünftiger, auf seinen Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger Taten anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefahrlichkeit 2). Aus den Feststellungen der Strafkammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich keine Besonderheiten, die geeignet schienen, einen solchen Schluß infrage zu stellen.

Der Senat schließt nicht sicher aus, daß sich eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hätte. Er hebt daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.

BasdorfHarmsNack
HagerGerhardt

Zitiert von (1)