Wiedereinsetzung und 1:1-Anrechnung niederländischer Freiheitsentziehung (5 StR 298/97)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 298/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entschuldigungsfiktion vorliegen.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Tenor ergänzen, soweit die Revision insoweit Erfolg hat.
Eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung kann bei der Anrechnung auf das deutsche Verfahren im Einzelfall im Verhältnis 1:1 berücksichtigt werden.
Unbegründete weitergehende Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsbehelfe.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997
Tenor
Dem Angeklagten [REDACTED::<2>] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1997 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. April 1997 ist damit gegenstandslos.
Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED::<2>] und [REDACTED::<3>] wird das genannte Urteil — entsprechend den Urteilsgründen und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juni 1997 — nach § 349 Abs. 4 StPO im Tenor dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung beider Angeklagter im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
[Unterschriften:]
| Laufhütte | Hager | Tepperwien | |||
| Harms | Basdorf |