Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und 1:1-Anrechnung niederländischer Freiheitsentziehung (5 StR 298/97)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 298/97
Datum
06.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein; die Begründungsfrist wurde versäumt. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision. Er ergänzte den Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO um die 1:1-Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung; die übrigen Revisionen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entschuldigungsfiktion vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Tenor ergänzen, soweit die Revision insoweit Erfolg hat.

3

Eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung kann bei der Anrechnung auf das deutsche Verfahren im Einzelfall im Verhältnis 1:1 berücksichtigt werden.

4

Unbegründete weitergehende Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsbehelfe.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997

Tenor

Dem Angeklagten [REDACTED::<2>] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1997 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. April 1997 ist damit gegenstandslos.

Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED::<2>] und [REDACTED::<3>] wird das genannte Urteil — entsprechend den Urteilsgründen und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juni 1997 — nach § 349 Abs. 4 StPO im Tenor dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung beider Angeklagter im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

[Unterschriften:]

LaufhütteHagerTepperwien
HarmsBasdorf