Revision teilweise erfolgreich: Strafaussetzung zur Bewährung wegen Krankheit angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 298/94
- Datum
- 13.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) ist die Bedeutung und Auswirkung einer schweren Krankheit als möglicher besonderer Umstand angemessen und vertiefend zu würdigen; eine schwere Erkrankung kann über einen durchschnittlichen Strafmilderungsgrund hinausreichen.
Die Verneinung besonderer Umstände nach §56 Abs.2 StGB darf nicht allein auf einem nicht näher erläuterten oder nicht nachvollziehbaren ‚Eindruck‘ von der Person des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen.
Nach §349 Abs.4 StPO kann das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch abändern, wenn aufgrund der Aktenlage und der Gesamtwürdigung zu erwarten ist, dass ein neuer Tatrichter ohne Rechtsfehler nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen würde.
Die Revision gegen Schuldspruch und Strafausteilung ist unbegründet, soweit die Feststellungen und die Strafbemessung den gesetzlichen Anforderungen genügen und keine Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Juli 1994
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.
In diesem Umfang werden auch die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und daneben ein Berufsverbot verhängt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe richtet. Auch die Anordnung des Berufsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB verneint, fehlerhaft.
Die Kammer sieht in der festgestellten Krebserkrankung des Angeklagten lediglich einen „durchschnittlichen Strafmilderungsgrund“ (UA S. 37). Dies wird der Bedeutung dieser Krankheit und ihrer Auswirkung auf den Betroffenen nicht gerecht. Keiner Erörterung bedarf bei dieser Sachlage die Frage, ob die mitgeteilten Überlegungen des Landgerichts auch deshalb nicht tragfähig sind, weil die Ablehnung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich auf einen nicht näher erläuterten oder nachvollziehbar gemachten „Eindruck“ gestützt wird, den die Kammer von der Person des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen habe, eine positive Prognose stellt (§ 56 Abs. 1 StGB).
Der Senat schließt angesichts der ausführlichen Gesamtwürdigung im angefochtenen Urteil, der zusätzliche Milderungsgründe zu entnehmen sind, aus, dass ein neuer Tatrichter ohne Rechtsfehler zu einer anderen Entscheidung als der Strafaussetzung zur Bewährung gelangen könnte.
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