Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch wegen Betrugs: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 298/84
Datum
22.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) ein. Zentrale Frage war die Reichweite der Strafzumessung für den besonders schweren Fall und die erforderliche Gesamtwürdigung. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessungsgründe keine umfassende Gesamtwertung aller relevanten Umstände erkennen ließen, und verwies die Sache zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl des höheren Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände voraus.

2

Umstände, die nicht mit der Tat zusammenhängen, namentlich Vorleben oder Verhalten nach der Tat, begründen für sich allein keinen besonders schweren Fall.

3

Auch bei außergewöhnlich hohem Schaden können persönlichkeitsbezogene Besonderheiten des Täters in die Gesamtwürdigung einbezogen werden und die Anwendung des höheren Strafrahmens relativieren.

4

Wiedergutmachungsleistungen des Täters und die Einigungsbereitschaft der Geschädigten sind in die Strafzumessung einzustellen und können zu einer Milderung des Strafausspruchs beitragen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 11. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Postbeamten Erich, geboren am ██ in ███,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Januar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

In den Strafzumessungsgründen heißt es, für die Wahl des Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 StGB komme es *„nur auf die Umstände an, die der Tat selbst innewohnen oder im Zusammenhang mit ihr stehen“* (UA S. 11). Daran ist richtig, dass Umstände, die mit der Tat nicht zusammenhängen, sondern lediglich das Vorleben oder das Verhalten des Täters nach der Tat betreffen, keinen besonders schweren Fall begründen können. Missverständlich ist die vom Tatrichter benutzte Formel dagegen insofern, als sie nicht deutlich genug erkennen lässt, dass der Wahl des für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens eine umfassende Gesamtwertung vorausgehen muss: Ob das Vorliegen belastender Umstände, die der Tat innewohnen oder mit ihr zusammenhängen, die Anwendung des höheren Strafrahmens gebietet, kann nur auf Grund einer Beurteilung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände ermittelt werden (BGHSt 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391). Auch beim Vorliegen eines außergewöhnlich hohen Schadens können Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten in die Gesamtwertung einbezogen werden, etwa die Beobachtung, dass der bisher unbestrafte Angeklagte nicht der Typ des skrupellosen Betrügers ist, dem es nur darum geht, auf Kosten seiner Opfer ein aufwendiges Leben zu führen (BGH Urteil vom 9. Dezember 1975 – 5 StR 600/75, S. 4; vgl. auch Lackner, LK § 263 Rdn. 337). Der Tatrichter war demnach nicht daran gehindert, bei der Wahl des Strafrahmens die Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten sowie die Bereitschaft der Geschädigten, die Angelegenheit einverständlich zu bereinigen, zu berücksichtigen.

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