Revision: Aufhebung des Berufsverbots wegen fehlender Belehrung; Wiedereinsetzung gewährt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 298/82
- Datum
- 06.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Möglichkeit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB ist in der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung kenntlich zu machen; fehlt ein solcher Hinweis, kann die darauf gestützte Anordnung aufgehoben werden.
Verfahrensrügen nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO sind begründet, wenn wesentliche Rechtsfolgen der Anklage dem Angeklagten nicht angezeigt wurden und dadurch das Verfahren fehlerhaft ist.
Die unterschiedliche Antragstellung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anordnung eines Berufsverbots für verschiedene Angeklagte kann die Rechtmäßigkeit der gegen einen einzelnen Angeklagten getroffenen Maßnahme beeinträchtigen.
Teile einer Strafausspruchsentscheidung, die aufgrund prozessualer Mängel aufgehoben werden, sind zur erneuten Entscheidung — gegebenenfalls auch über die Kosten der Revision — an die Vorinstanz zurückzuverweisen; unbegründete Teile der Revision sind zu verwerfen.
Rubrum
5 StR 298/82
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans ██████ geboren am ████████ 1944 in ███████████ – Sachbezeichnung: ████████ Heinrich u.a. – wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1982 – zu 2 und 3 einstimmig –
Tenor
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der 1. Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Dezember 1981 insoweit mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 3. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch 4. zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf § 265 Abs. 1 und 2 StPO gegründete Verfahrensrüge greift durch. Weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss enthielten einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB. Ein solcher Hinweis ist auch in der Hauptverhandlung nicht aufgrund § 265 Abs. 1 und 2 StPO erfolgt. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Anordnung des Berufsverbots beruhen, und zwar umso mehr, als der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Angeklagten ████ und ██████ die Anordnung eines Berufsverbots beantragt hat, für den Beschwerdeführer [REDACTED] jedoch nicht.
| Schuster | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Rebitzki |