Revision verworfen: Freispruch bei Vorwürfen von Amtsdelikten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 298/54
- Datum
- 07.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkundenunterdrückung durch Unterlassen setzt voraus, dass der bisher ordnungsgemäße Aufbewahrungsort der Urkunden in einen ordnungswidrigen Zustand übergeht; bloßes Nicht-Übersenden bei ansonsten zugänglicher, ordnungsgemäß aufbewahrter Akte erfüllt den Tatbestand nicht.
§ 163 Abs. 3 StPO verpflichtet zur unverzüglichen Übersendung der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft als Regel des Geschäftsgangs, bestimmt jedoch nicht den ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort der Akten; amtlicher Aufbewahrungsort der Akten wird die Staatsanwaltschaft erst mit dem tatsächlichen Besitz.
Für eine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung ist der Nachweis eines Aneignungswillens erforderlich; bloße Nachlässigkeit oder verzögerte Abwicklung der Geldverwaltung reicht nicht für eine Bestrafung.
Die Revisionsprüfung ist bei der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Feststellungen bleiben unangefochten, soweit nicht offenkundige Widersprüche oder Rechtsfehler vorliegen.
Ein Versuch der Begünstigung im Amt erfordert, dass der Täter das Verhalten des Dritten für strafbar gehalten und zugleich die Absicht gehabt hat, dessen strafrechtliche Verfolgung zu erschweren oder zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalsekretär a.D. Ernst ██ aus ██, dort geboren am ███ ████ wegen Begünstigung im Amt u.a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Februar 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
1. Der Angeklagte war Leiter der Kriminalabteilung in ██. Am 27. Dezember 1950 meldete der Polizist AC, er sei bei Ausübung seines Dienstes von dem Kellner Bu[REDACTED] und anderen angerempelt und gestoßen worden; um diesen Angriff abzuwehren, habe er dem ██ einen Kinnhaken versetzt. Der Angeklagte veranlasste Ermittlungen, die am 7. Februar 1951 beendet waren. In der Folgezeit verfügte er in der Akte lediglich Wiedervorlagetermine. Erst am 1. März 1952 fertigte er den Schlussbericht an; darin kam er zu dem Ergebnis, nach den glaubhaften Angaben AC habe KC sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht. Damit sandte der Angeklagte die Akte an die Staatsanwaltschaft; diese stellte das Verfahren gegen KC mangels Tatverdachts ein.
Die Anklage erblickt in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch einer Begünstigung im Amte in Tateinheit mit vollendeter Urkundenunterdrückung im Amt. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es verneint die versuchte Begünstigung im Amte, weil nicht zu erweisen sei, dass der Angeklagte das Verhalten AC für strafbar gehalten habe. Auch eine Urkundenunterdrückung sei nicht erwiesen. Man könne dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er die Sache nur deshalb habe liegen lassen, weil er sie mit seinem Vorgesetzten besprechen wollte. Die Akte sei aber jederzeit greifbar gewesen. Sie sei nicht von ihrem ordnungsmäßigen Aufbewahrungsort entfernt worden.
Gegen dies letztere wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie trägt vor, Urkunden könnten auch durch Unterlassen beiseitegeschafft werden. Der Angeklagte sei nach § 163 Abs. 3 StPO verpflichtet gewesen, die Akte ohne Verzug an die Staatsanwaltschaft zu übersenden. Dort sei nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen der ordnungsmäßige Aufbewahrungsort gewesen; nur dort hätten die Akten nunmehr zum Gebrauch bereitliegen können. Dem habe der Angeklagte sie durch sein Unterlassen entzogen und sie damit im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB beiseitegeschafft.
Die Rüge greift nicht durch. Allerdings können Urkunden auch durch Unterlassen beiseitegeschafft werden, dann nämlich, wenn der bisher ordnungsmäßige Aufbewahrungsort zu einem ordnungswidrigen wird (wie in dem Fall RGSt 12, 247/248). Davon kann aber hier keine Rede sein. Die Akte war ordnungsgemäß registriert und jederzeit griffbereit; sie befand sich innerhalb der Geschäftsräume an der Stelle, an der man sie zuerst gesucht haben würde. § 163 Abs. 3 StPO bestimmt nur etwas über den Geschäftsgang, nichts über den ordnungsmäßigen Aufbewahrungsort für die Akten. Eben diese Unterscheidung machen auch alle von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen (RGSt 25, 127/133; 72, 193/197; RG JW 1939, 624 Nr. 13). Mit Recht hat die Bundesanwaltschaft ausgeführt:
„Die dem Angeklagten nach § 163 Abs. 3 StPO obliegende Verpflichtung, die Ermittlungsakten ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden, bezweckte aber nicht, die Akten an einen derartigen amtlichen Aufbewahrungsort zu bringen, sondern hatte allein zum Ziele, die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Amtlicher Aufbewahrungsort für die Akten wurde die Staatsanwaltschaft mithin erst in dem Augenblick, als diese in den Besitz der Akten zur Weiterführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelangt war.“
2. Am 8. Juli 1951 wurden die Rentner HUC und ███████ zur Wache gebracht, weil sie im Verdacht standen, gegen das Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen zu haben. Die Geldbeträge, die sie bei sich hatten, wurden ihnen abgenommen und asserviert. Der Angeklagte vernahm HUC, ließ später auch ███████ vernehmen und machte einen Vermerk, der auf weitere Beobachtung der Verdächtigen abzielte. Ende Juli 1951 ließ er sich die beiden Geldbeträge zur Einzahlung bei der Gerichtskasse aushändigen. Im September, Oktober und November 1951 machte er in beiden Akten noch Vermerke über die Ergebnisse der weiteren Beobachtung von HUC und ███. Am 7. November verfügte er die Absendung des Vorganges ███████ an die Staatsanwaltschaft; am 8. November zahlte er den in dieser Sache beschlagnahmten Betrag bei der Gerichtskasse ein. Am 30. November beanstandete der Kontrollbeamte MC, dass in beiden Sachen die Einzahlungsbelege fehlten. Der Angeklagte erklärte, beide Quittungen befänden sich bei den Ermittlungsakten; dies traf nur für den Fall ███ zu. Am 1. Dezember stellte der Zeuge GC den Angeklagten wegen des fehlenden Betrages in der Sache █████ zur Rede; am 3. Dezember zahlte der Angeklagte diesen Betrag wieder bei der Asservatenkasse ein. Am 12. Dezember gab er die Sache HUC an die Staatsanwaltschaft; am Tage darauf wurde das Geld bei der Gerichtskasse eingezahlt.
Die Anklage wirft dem Angeklagten in diesen beiden Fällen Urkundenunterdrückung im Amt in Tateinheit mit Amtsunterschlagung vor. Die Strafkammer hat ihn auch hier freigesprochen. Sie verneint die Urkundenunterdrückung mit der gleichen Begründung wie im Falle AC. Was den Vorwurf der Amtsunterschlagung betrifft, so hält das Landgericht nicht für erwiesen, dass der Angeklagte sich die Geldbeträge habe zueignen wollen; es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er sie nur aus Nachlässigkeit so lange behalten habe. Auch hier hat der Angeklagte, entgegen der Ansicht der Revision, die Akten nicht im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB beiseitegeschafft. Sie befanden sich innerhalb der Dienststelle stets an dem dafür bestimmten Ort und waren jederzeit greifbar. Auch hinsichtlich der Amtsunterschlagung lässt der Freispruch sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden. Die Meinung der Revision, die Schutzbehauptungen des Angeklagten trügen offensichtlich den Stempel der Unglaubwürdigkeit, greift auf das Gebiet der tatsächlichen Feststellungen über, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.
3. Von der Anklage des Meineides hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil sich weder die Fragen des Richters, die der Angeklagte als Zeuge zu beantworten hatte, noch seine Antworten mit Sicherheit haben feststellen lassen. Die Revision macht zu diesem Fall keine Sachrüge, die besonderen Ausführungen enthält. Auf die allgemeine in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene hat der Senat das Urteil auch insoweit nachgeprüft; Fehler haben sich dabei nicht ergeben.
Nach alledem war die Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
Dr. Koffka Sarstedt Dr. Rotberg Schmitt Siemer a.