Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 297/98
Datum
07.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen versuchten Totschlags. Der BGH gab der Sachrüge statt und hob den Strafausspruch auf, da das Landgericht denselben Umstand zugleich strafmildernd und straferschwerend berücksichtigte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu Lasten des Angeklagten wirkte. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung zurückverwiesen; Erwägungen zur besonderen Pflichtlage von Asylbewerbern sind zu vermeiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf denselben tatsächlichen Umstand nicht zugleich als strafmildernd und als straferschwerend heranziehen.

2

Liegt ein solcher Widerspruch vor und kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er das Ergebnis zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Erhebt die Revision eine begründete Sachrüge gegen die Strafzumessung, kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

4

Bei der erneuten Strafzumessung sind Wertungen zu unterlassen, die aus der Eigenschaft des Beschuldigten (z. B. als Asylbewerber) eine gesteigerte Pflicht zur Vermeidung von Straftaten ableiten.

Vorinstanzen

Landgericht Bautzen, 23. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 1998 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, Skender, geboren am ██████ 1968 in ████, wegen versuchten Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass er sich „wegen bloßer Beleidigungen aus Rachsucht zu Straftaten gegen das Leben“ (UA S. 21) entschlossen habe. Damit setzt es sich in Widerspruch zu dem als strafmildernd gewerteten Umstand der schweren Beleidigung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Fehler bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.

Im Rahmen der Strafzumessung wird der neue Tatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die dahin missverstanden werden könnten, dass sich aus der Eigenschaft als Asylbewerber eine gesteigerte Pflicht ergibt, keine Gewalttaten zu begehen (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdnr. 255; BGH StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12, 13).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HägerTepperwien

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