Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexueller Nötigung verworfen – Rügen zu Zeugenaussagen unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 297/97
Datum
24.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen sexueller Nötigung. Streitpunkt waren Rügen nach § 261 StPO bzw. § 244 Abs. 2 StPO wegen angeblicher Widersprüche in den Vernehmungen der Nebenklägerin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil notwendige Diskrepanzen nicht anhand der Vernehmungsprotokolle dargetan sind. Erste abweichende Angaben ließen sich plausibel erklären und machten die übrige Aussagenkonstanz nicht entwertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine aufhebungswürdigen Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzeigt.

2

Verfahrensrügen, die auf Verletzungen des § 261 StPO oder des § 244 Abs. 2 StPO gestützt werden, sind nur dann begründet, wenn unerlässlich erörterungsbedürftige Diskrepanzen der Zeugenaussagen anhand der Vernehmungsprotokolle substantiiert dargelegt werden.

3

Vorläufig abweichende Angaben einer Zeugin in einer früheren polizeilichen Vernehmung, die im weiteren Verfahren nicht fortbestehen, können durch Scham oder ungeschickte Befragung erklärbar sein und bedürfen keiner besonderen Erörterung in den Urteilsgründen, wenn die übrige Aussagenkonstanz erkennbar ist.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Januar 1997

Rubrum

BESCHLUSS

vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die alternativ auf Verletzung von § 261 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen können jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil unerlässlich erörterungsbedürftige Diskrepanzen der Aussagen der Geschädigten gegenüber früheren Angaben nicht einmal anhand der Vernehmungsprotokolle dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung ausweislich der Niederschrift einen Oralverkehr noch verneint hatte. Schon die Niederschrift über die Folgevernehmung enthält eine derartige Angabe nicht mehr. Es liegt auf der Hand, dass die Zeugin zunächst – entsprechend den Urteilsfeststellungen im Zusammenhang mit Angaben über vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr (UA S. 13) – aus Scham und, wie die vorgelegte Vernehmungsniederschrift erweist, wegen insoweit ungeschickter Befragung abweichend ausgesagt hatte. Solches bedurfte nicht unbedingt der Erörterung in den Urteilsgründen, ohne dass die Strafkammer gehindert war, die im Übrigen nicht zweifelhafte Aussagenkonstanz zum Nachteil des Angeklagten zu würdigen.

[REDACTED]

HagerNack
BasdorfGerhardt