Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Vorwegnahme des Beweisergebnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 297/75
- Datum
- 02.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn der beantragte Beweis Tatsachen betrifft, die unmittelbar die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen berühren.
Die bloße Bezeichnung einer Zeugensäußerung als ‚Meinungsäußerung‘ genügt nicht ohne Weiteres zur Verneinung ihrer Relevanz; das Gericht muss klären, ob die Äußerung auf tatsächlichen Beobachtungen oder Erfahrungen beruht.
Das Gericht hat eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu vermeiden; bei Zweifeln an der Bedeutung eines Beweismittels ist dessen Vernehmung (gegebenenfalls auch die des ursprünglichen Aussagenden) geboten.
Vorherige Angaben von Zeugen in einem Wiederaufnahmeantrag (§ 369 StPO) dürfen nicht pauschal als bedeutungslos angesehen werden; ihre Relevanz ist im neuen Verfahren aufzuklären.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 17. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Rundfunkmechanikermeister Dieter K. ███ aus Kiel, geboren am █████████████████████ in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die dritte Verfahrensrüge greift durch.
Gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen Schülern unter 14 Jahren verteidigte sich der Angeklagte dahin, die Schüler hätten ihn aus Hass oder Rache zu Unrecht belastet, weil er mehrere von ihnen bei Ladendiebstählen ertappt habe.
In diesem Zusammenhang beantragte die Verteidigerin hilfsweise, den Vater eines Mitschülers zu vernehmen. Der Junge habe ihm gesagt, „es handele sich gegenüber dem Angeklagten um einen Racheakt in Zusammenhang mit den Diebstählen von Automodellen in einem Spielzeugladen“.
In den Urteilsgründen lehnte das Landgericht die Beweiserhebung ab, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. „Selbst wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Äußerungen seines Sohnes bestätigte, würde er damit die belastenden Aussagen der [...] (Mitschüler) nicht entkräften können, da es sich um eine bloße Meinungsäußerung seines Sohnes handelt“.
Diese Ablehnung beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.
Die Äußerung eines Mitschülers, andere hätten den Angeklagten aus Rache wegen eines bestimmten Vorfalls beschuldigt, ist bereits für sich gesehen eine Tatsache, die unmittelbar die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen betraf. Das Landgericht sagt selbst wiederholt, bei den Zeugen hätten „sich keine Hinweise für Hassoder Rachegefühle gegenüber dem Angeklagten finden lassen“.
Ferner bleibt unklar, was das Landgericht unter einer „bloßen Meinungsäußerung“ versteht. Die Ablehnungsgründe geben darüber keinen Aufschluss. Dem Hilfsbeweisantrag war keine Andeutung der Art zu entnehmen, dass die Äußerung des Mitschülers jeder tatsächlichen Grundlage entbehrte. Erst die Vernehmung des Zeugen (besser auch seines Sohnes) hätte ergeben, ob die Äußerung einer durch nichts begründeten Meinung entsprang oder ob die Meinung auf Beobachtungen oder bestimmten Erfahrungen beruhte. Das Verfahren der Strafkammer läuft auf eine jedenfalls in dieser Art unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus.
Hier hätte übrigens – worauf die Revision mit Recht hinweist – auch die Aufklärungspflicht geboten, den benannten Zeugen und dessen Sohn zu vernehmen. Letzterer war im Wiederaufnahmeantrag als Zeuge benannt. Beide sind nach § 369 StPO vernommen worden. Was sie damals ausgesagt haben, kann nicht als bedeutungslos angesehen werden.
Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls in jedem Einzelfall, also auch im Fall 1 – Peter █████████ – Mindestfeststellungen über die Anzahl der Einzelakte zu treffen wären.
Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte