Zurückverweisung wegen unzulässiger Zurückweisung einer Sachverständigenfrage zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 297/72
- Datum
- 27.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an Sachverständige zu stellen; eine Zurückweisung ist nur bei ungeeigneten oder nicht zur Sache gehörenden Fragen zulässig (vgl. §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 StPO).
Eine Frage, die den Sachverständigen zu fachlichen Feststellungen oder Einschätzungen über den Geisteszustand des Angeklagten veranlassen soll, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die letztliche Zurechnungsfrage eine Rechtsfrage des Gerichts ist.
Die Zurückweisung einer zulässigen Verteidigerfrage kann die Verteidigung unzulässig beschränken und dadurch Verfahrensrechte verletzen, wenn dadurch entscheidungserhebliche Aufklärung verhindert wird.
Ist nicht auszuschließen, dass eine ungewürdigte oder zurückgewiesene Beweiserhebung das Urteil beeinflusst haben könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 13. Dezember 1971
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dietmar ███ ███████, geboren ███ 1937 in ███, ██ █████████████████, wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
In der Hauptverhandlung wurde der als █████████████ Sachverständiger geladene Nervenfacharzt Medizinaloberrat █████████ über die Ergebnisse einer hirnelektrischen Untersuchung des Angeklagten vernommen. Der Verteidiger richtete an ihn die Frage, wie er die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit seinem Untersuchungsergebnis beurteile. Der Vorsitzende wies die Frage zurück. Auf Beanstandung des Verteidigers entschied das Gericht: *„Die Frage des Verteidigers ist im Sinne des § 242 StPO unzulässig, weil sie nach ihrem Inhalt einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen (§§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO) darstellt. Hierüber braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil der Verteidiger ausdrücklich erklärt habe, diese Frage solle nicht als Beweisantrag behandelt werden.“*
Die Revision beanstandet mit Recht, das Gericht habe durch die Ablehnung der Frage die §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 StPO verletzt und dadurch die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt. Nach § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an die Sachverständigen zu stellen. Er darf nur ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO). Die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehörte zur Sache und war nicht ungeeignet, auch wenn sich bereits andere Sachverständige dazu geäußert hatten.
Zwar ist die Zurechnungsfähigkeit eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beurteilen ist. Der Sinn der Frage ging aber ersichtlich dahin, ███ ███ zu einer Äußerung über den Geisteszustand des Angeklagten unter einem von ihm noch nicht behandelten Gesichtspunkt, nämlich auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung, zu veranlassen. So hat sie das Schwurgericht auch verstanden.
Dass das Gericht ████ nur über das Hirnstrombild vernehmen wollte, machte die Frage ebenfalls nicht ungeeignet, da auch sie in das Fachgebiet des Sachverständigen fiel. Das Schwurgericht hätte deshalb die Frage nicht zurückweisen dürfen. Die Gründe, mit denen es ihre Ablehnung zu rechtfertigen versucht, sind abwegig. Die Frage war nicht auf die Vernehmung eines „weiteren“ Sachverständigen gerichtet, sondern sie wurde an den vom Gericht geladenen, erschienenen, vernommenen und noch nicht entlassenen Sachverständigen gestellt. Selbst ein Antrag auf Vernehmung (noch) eines weiteren Sachverständigen wäre nicht „unzulässig“ gewesen. Ein solcher Beweisantrag hätte, wenn er gestellt worden wäre, möglicherweise nach dem Ermessen des Gerichts abgelehnt werden können, aber nicht als unzulässig.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf der Zurückweisung der Frage beruht. Der Senat kann nicht wissen, was der Sachverständige geantwortet hätte und ob, gegebenenfalls wie diese Antwort die anderen Sachverständigen, die weitere Verhandlung und das Urteil beeinflusst haben würde.
| Schmidt | Herrmann | Fleischmann | |||
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