Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Tatvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 297/68
Datum
09.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen versuchten schweren Raubes und versuchten Betrugs ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zum Tatvorsatz widersprüchlich waren: gleichzeitiges Flucht- und Gewaltentwendungsvorsatz schließen sich aus. Unsicherheiten (z. B. durch Trunkenheit) dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf sich gegenseitig ausschließenden Feststellungen zur Tatabsicht beruhen; widersprüchliche Erkenntnisse entziehen der Verurteilung die tragfähige Grundlage.

2

Soweit Tatumstände so dargestellt werden, dass der Beschuldigte zugleich geflohen und mit Gewalt berauben wollte, sind diese Feststellungen unvereinbar und für eine Verurteilung untauglich.

3

Bei unklaren tatsächlichen Vorstellungen des Beschuldigten (etwa aufgrund von Trunkenheit oder vermindertem Erfassen) dürfen Zweifel nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden.

4

Ergibt die Revision, dass die Entscheidung auf solchen Widersprüchen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuern Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 1. März 1968

Rubrum

5 StR 297/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinisten Hans █████ aus ████, geboren ████████████ 1940 in [REDACTED], wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt, als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Betrug auf widersprüchlichen Feststellungen beruht.

Danach soll sich der Angeklagte entschlossen haben, alsbald nach Beendigung der Taxenfahrt davonzulaufen, um die Zeugin um den Fahrpreis zu prellen. Gleichzeitig soll er aber darauf aus gewesen sein, ihr nach dem Verlassen der Taxe die Geldtasche mit Gewalt zu entreißen. Diese Feststellungen schließen sich gegenseitig aus. Denn wollte der Angeklagte nach dem Aussteigen weglaufen, so konnte er nicht „gleichzeitig“ beabsichtigen, die Zeugin auf seinem Fluchtweg zu überfallen. Das Urteil ist auch nach dem Zusammenhang der Gründe nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte zunächst die Zeugin berauben und anschließend fliehen wollte. Zwar sagt das Landgericht auf UA S. 9, der Angeklagte habe gar nicht weglaufen wollen, es fährt aber auf UA S. 10 fort, der Angeklagte „wollte ... nach Beendigung der Taxenfahrt davonlaufen“. Das sei ihm nur deshalb nicht gelungen, weil die Zeugin „sich nicht mehr täuschen“ ließ und dem Angeklagten folgte (UA S. 6, 8, 10).

Möglicherweise waren Vorstellungen und Absichten des redseligen (UA S. 5) und zudringlichen (UA S. 5, 9) Angeklagten bei dem „Zusammentreffen von Geistesschwäche und Trunkenheitsgrad“ (UA S. 2, 4, 7, 11) schwer entwirrbar. Solche Unsicherheiten im Tatsächlichichen dürfen nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausschlagen.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtHerrmann