Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beihilfe nach Beendigung der Haupttat ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 296/97
Datum
22.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln an. Streitgegenstand war, ob seine Bereitschaft, als Anlaufadresse zu dienen und Transportmittel zu stellen, tatbestandsmäßige Beihilfe darstellt. Der BGH verworfen die Revision als unbegründet, weil die Haupttat zum Zeitpunkt der Handlungen bereits beendet war. Das Verhalten blieb jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt voraus, dass die Gehilfenhandlung in zeitlicher und kausaler Verbindung mit der Ausführung der Haupttat steht; nach Beendigung der Haupttat ist nachträgliche Unterstützung als Beihilfe ausgeschlossen.

2

Die bloße Bereitschaft, als Anlaufadresse zu dienen oder Transportmittel bereitzustellen, begründet nur dann Beihilfe, wenn diese Mitwirkung noch zur Verwirklichung der Haupttat beiträgt.

3

Auch wenn die Haupttat als untauglicher Versuch beendet wurde, können spätere Unterstützungsleistungen nicht mehr tatbestandsmäßig als Beihilfe erfasst werden.

4

Nachtatverhalten kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, sodass ein Fehlschluss bei der Bewertung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen nicht zwingend zu einer anderen Strafe führt.

5

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln besteht hier lediglich darin, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Haupttäter bereit erklärte, als Anlaufadresse zu dienen, beim Umladen des Haschischs aus dem Flugzeug mitzuhelfen und einen LKW für den Weitertransport zu stellen. Dass der Angeklagte tatsächlich als Anlaufadresse diente und dass er sich am Flugplatz bereithielt, ist entgegen der Annahme der Strafkammer nicht tatbestandsmäßig, da die Haupttat (untauglicher Versuch, weil der für den Haschischtransport engagierte Pilot von vornherein mit der Polizei zusammenarbeitete und das Haschisch noch in Marokko beschlagnahmt werden konnte) zum Zeitpunkt der Handlungen des Angeklagten bereits beendet war. Nach Beendigung der Haupttat ist Beihilfe ausgeschlossen. Die Strafkammer war jedoch nicht gehindert, das Nachtatverhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, so dass sich der Fehler bei der Strafzumessung nicht auswirkt.

LaufhütteHagerGerhardt
HarmsNack