Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung und Ablehnung der Strafaussetzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 296/84
Datum
26.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte ausschließlich Sachrügen gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und gegen die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und erkennt keine Rechtsfehler in Schuldspruch oder Strafzumessung. Die Kammer bestätigt, dass das Fehlen besonderer Milderungsumstände eine Aussetzung nach §56 Abs.2 StGB ausschließt. Die Revision versucht unzulässig, die tatrichterliche Wertung durch eigene zu ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn konkrete Rechtsfehler dargelegt werden oder solche aus den Urteilsgründen ersichtlich sind.

2

Das Fehlen besonderer Milderungsumstände kann die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach §56 Abs. 2 StGB ausschließen.

3

Änderungen tatsächlicher Rahmenbedingungen (etwa das Alter des Opfers) können die Sozialprognose beeinflussen, führen aber nicht zwangsläufig zur Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung bei fehlenden Milderungsgründen.

4

Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Würdigung der für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Umstände nicht durch eine eigene Wertung ersetzen und damit das Ermessen des Tatrichters aushebeln.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 23. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den aus ███ berufslosen Uwe ██ dort geboren am █████ 1959, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Januar 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Seine allein auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Rechtsfehler des Schuldspruchs oder der Strafzumessung sind weder dargetan noch aus den Urteilsgründen erkennbar. Auch die Ablehnung einer Strafaussetzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist, da das Tatopfer inzwischen das 14. Lebensjahr vollendet hat, die für die Sozialprognose maßgebende Erwägung des Landgerichts überholt. Einer Strafaussetzung stand aber das Fehlen von besonderen Milderungsumständen in der Tat entgegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Es ist vom Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen worden. Die Beanstandung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hätten die Strafaussetzung geboten, stellt nur den unzulässigen Versuch der Revision dar, die allein dem Tatrichter zustehende Wertung der für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Umstände durch ihre eigene zu ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki