Revision gegen Schwurgerichtsurteil verworfen; Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 296/75
- Datum
- 16.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatrichters nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
Zur Anordnung einer Unterbringungsmaßregel nach § 63 StGB genügt, dass ein Sachverständigengutachten eine schwerwiegende psychische Fehlentwicklung mit erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die Prognose weiterer erheblicher Straftaten nahelegt.
Bei der Gefährlichkeitsprognose darf das Gericht trotz erkennbarer Unterschiede zwischen einzelnen Taten einzelne Gemeinsamkeiten früherer Vorfälle zur Beurteilung der zukünftigen Gefährdung heranziehen.
Das Revisionsgericht kann form- und begründungsangemessene Anpassungen an der getroffenen Maßregel vornehmen (z.B. Konkretisierung der Unterbringungsart), sofern die materielle Beurteilung nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 10. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schuhmacher ██████ ██████ aus ███ █████ dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Berlin als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. Dezember 1974 wird verworfen.
Jedoch tritt an die Stelle der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie gegen den Strafausspruch richtet. Auch die Angriffe gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gehen fehl; das gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigende neue Recht (§ 63 i. V. mit § 2 Abs. 6 StGB) ändert daran nichts. Dass das Schwurgericht mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, von dem Angeklagten drohten aufgrund einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit, also infolge einer schweren seelischen Abartigkeit, weitere Straftaten von erheblicher Schwere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat ersichtlich nicht verkannt, dass die abgeurteilte Tat und der Vorfall vom 31. Dezember 1971 Unterschiede aufweisen; es war trotzdem nicht gehindert, einzelne Gemeinsamkeiten der beiden Ereignisse bei seiner Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen.
| Schuster | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |