Revision wegen Hehlerei: Ansichbringen erfordert Verfügungsgewalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 296/68
- Datum
- 03.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal des Ansichbringens im Sinne des § 259 StGB setzt voraus, dass der Hehler die Sache in seine Verfügungsgewalt erhält; er muss zumindest eine Mitverfügungsbefugnis zu eigenem Recht erwerben.
Das bloße Verbringen, Lagern oder gemeinschaftliche Verzehren von gestohlenen Sachen in die Wohnung eines Dritten begründet nicht ohne Weiteres eine Verfügungs- oder Mitverfügungsbefugnis dieses Dritten.
Für die Feststellung der Hehlerei ist darzulegen, wer über das weitere Schicksal der Sachen zu bestimmen hatte; unterbleibt eine solche Feststellung, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Verurteilung wegen Ansichbringens.
Entscheidungen früherer Rechtsprechung sind nur übertragbar, wenn die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände vergleichbar sind; abweichende Tatbestandskonstellationen können eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 7. März 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Baggerführer Willi ██ aus ████ ██, geboren ████████ 1935 in ██████, wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. September 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dieser Straftat dadurch schuldig gemacht, dass er seines Vorteils wegen Lebensmittel und Spirituosen, die der Arbeiter ██ gestohlen hatte, an sich gebracht habe. Die hiergegen gerichtete Sachrüge greift aus folgendem Grunde durch:
Das Merkmal des Ansichbringens in § 259 StGB setzt voraus, dass der Hehler die Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt bekommt. Er muss zumindest eine Mitverfügungsbefugnis zu eigenem Recht an ihnen erwerben. Das Urteil stellt dies nicht fest. Dass ██ und der Angeklagte die Diebesbeute, die ██ █████████ in die Wohnung der Mitangeklagten ██████████████ gebracht hatte, einige Tage später in die Wohnung des Angeklagten schafften, ergibt ebensowenig eine Verfügungsbefugnis oder Mitverfügungsbefugnis des Angeklagten wie die Tatsache, dass ██ einen Teil der Sachen in der Wohnung des Angeklagten verzehrte und der Angeklagte sich an diesem Verzehr beteiligte. Das Urteil sagt nichts darüber, wer darüber zu bestimmen hatte, was mit der in die Wohnung des Angeklagten geschafften Diebesbeute geschehen sollte. Es schließt nicht aus, dass dies nach wie vor allein ██ war. Dem ist so, dann hat der Angeklagte die Sachen nicht an sich gebracht.
Die Entscheidung RGSt 59, 597, auf die der Generalbundesanwalt sich für seine gegenteilige Meinung beruft, betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |