Revision verworfen – Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Fällen 3–5 bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 296/64
- Datum
- 18.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf psychiatrische Begutachtung zur Frage der Schuldunfähigkeit (§ 51 StGB) setzt konkrete Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung oder Bewusstseinsstörung voraus; fehlen solche Anzeichen, kann das Gericht den Antrag nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen.
Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs (fortgesetzte Tat) genügt nicht ein bloßer Vorsatz zur baldigen Wiederholung; erforderlich ist ein vor Vollendung des ersten Teilaktes gefasster Gesamtvorsatz, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Teilakte (angegriffenes Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit und ungefähre Ausführungsart) umfasst.
Bei der Entwendung eines Kraftfahrzeugs kann die Wegnahme mit dem Wegfahren zusammentreffen; erfüllt eine Ausführungshandlung zugleich Merkmale des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, liegt Tateinheit vor. Hingegen begründet das bloße Benutzen eines Fahrzeugs zum Transport der Beute ohne eine solche doppelte Ausführungshandlung keine Tateinheit.
Hat das Revisionsgericht aufgrund ausreichlicher tatsächlicher Feststellungen keinen weiteren Feststellungsbedarf, kann es den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend der rechtlichen Bewertung von sich aus ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 4. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fußbodenleger Rolf S ████ aus ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Siemer, Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. Februar 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein entfällt und der Angeklagte in den Fällen 3, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen darüber begutachten zu lassen, „ob bei dem Angeklagten zur Zeit der von ihm begangenen Straftaten der § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen habe, bezw. sein Vorliegen mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte“.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag „nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt“ (Bd. III Bl. 26/27 d. A.). Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Verteidiger in Übereinstimmung mit den Urteilsfeststellungen angeführten Umstände enthielten keinerlei Anzeichen dafür, dass bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten geistige Störungen vorgelegen haben. Der „seelische Ausnahmezustand“, in dem sich der Angeklagte in den Wochen nach der Trennung von seiner Ehefrau befand, so dass die Baustellendiebstähle als „Kurzschlusshandlungen“ angesehen werden können (UA S. 19), hat zwar Bedeutung für die Strafzumessung, deutet aber weder auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch auf eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB hin. Die Strafkammer konnte daher von sich aus beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war oder nicht. Soweit die Revision für ihre Auffassung, die eigene Sachkunde des Gerichts (vgl. § 244 Abs. 4 StPO) habe hierzu nicht ausgereicht, weiterhin Tatsachen vorträgt, über die aus dem Urteil nichts hervorgeht, können diese im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.
II. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte mit der Sachbeschwerde die Verletzung des § 51 StGB rügt, ist die Revision unbegründet, wie bereits aus den Ausführungen oben unter I hervorgeht.
2. Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, dass das Landgericht bei den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe den Fortsetzungszusammenhang verneint hat. Ein solcher liegt entgegen der Revision nicht schon vor, wenn der Täter bei der Entwendung eines Kraftfahrzeuges und der Ausführung einer Diebesfahrt zu „mehr oder minder baldiger Wiederholung“ entschlossen ist. Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen genügt ein bloßer Fortsetzungsvorsatz nicht. Vielmehr muss der von dem Täter vor Vollendung des ersten Teilaktes einer Handlungsreihe gefasste Gesamtvorsatz den späteren Verlauf der mehreren Teilakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes und seines Trägers, ferner Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer bei den genannten Fällen insgesamt und auch im Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander ohne Rechtsirrtum verneint.
Ob nicht auch die Baustellendiebstähle als selbständige Straftaten anzusehen sind, kann dahinstehen; denn durch ihre Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Handlung (Fall 11 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte nicht beschwert.
3. Wie die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt, hat die Strafkammer in dem fortgesetzten „Fahren ohne Führerschein“ – gemeint ist Fahren ohne Fahrerlaubnis – zu Unrecht eine selbständige Straftat insoweit gesehen, als der Angeklagte bei der Entwendung der Kraftfahrzeuge, d. h. in den Fällen ███, ████████ und ████████ (Nr. 3, 4 und 5 der Urteilsgründe), die Fahrzeuge geführt hat. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 18, 66, 69 des Näheren dargelegt, dass in Fällen dieser Art das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG jeweils in Tateinheit mit den Kraftfahrzeugdiebstählen steht, weil dabei die Wegnahme mit dem Wegfahren des Kraftfahrzeugs zusammenfällt. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das gleiche gilt für das Vergehen nach Nr. 2 a. a. O., das hier dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer zur Last fällt. Das vermag aber im vorliegenden Falle an der verhängten Strafe nichts zu ändern (vgl. die Ausführungen am Ende von Nr. 3).
Soweit der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort gefahren ist und die Beute abtransportiert hat (Fälle 2, 8 bis 11 der Urteilsgründe), hat er das Vergehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht in Tateinheit mit den Diebstählen begangen; es fehlt dabei an einer Ausführungshandlung, die wenigstens je ein gesetzliches Merkmal beider Tatbestände zugleich erfüllt, wie es bei der Tateinheit erforderlich ist (BGH GA 1961, 346).
Danach musste der Angeklagte in den Fällen 3, 4 und 5 jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldiggesprochen werden. Andererseits musste insoweit die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein (richtig: ohne Fahrerlaubnis) als einer selbständigen Tat entfallen. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, hat der Senat insoweit den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus geändert.
Die hiernach entfallende Einzelstrafe von nur einem Monat Gefängnis hat nach der Überzeugung des Senats im Hinblick auf die Höhe der übrigen Strafen ausnahmsweise auf die Gesamtstrafe keinen Einfluss gehabt, zumal sich an dem Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Angeklagten nichts ändert.
4. Soweit der Angeklagte in der Nacht zum 21. August 1963 zum Wegschaffen der Beute den Karmann-Ghia benutzt hat (Teilakte g und i der fortgesetzten Tat Nr. 11 der Urteilsgründe), konnten die Diebstähle mit dem Kennzeichenmissbrauch gemäß § 25 Abs. 1 StVG schon deshalb nicht in Tateinheit stehen, weil kein gesetzliches Merkmal der beiden Tatbestände zusammenfiel. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher mit Recht wegen tateinheitlichen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StVG in selbständiger Handlung verurteilt. Sie konnte also dabei dahingestellt lassen, ob der Angeklagte die Diebstähle in der Nacht zum 21. August 1963 vor oder nach dem Vertauschen der Kennzeichenschilder des Karmann-Ghia begangen hat.
Der Zeitpunkt des Vertauschens konnte nur von Bedeutung dafür sein, ob der Kennzeichenmissbrauch nach § 25 Abs. 1 StVG sich in einem Gebrauchmachen nach § 25 Abs. 2 StVG, also in der Benutzung des Fahrzeugs, fortgesetzt hat; denn in diesem Falle würde wiederum Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis bestehen (BGHSt 18, 66, 71). Nach den Urteilsgründen kann davon ausgegangen werden, dass sich nicht mehr feststellen lässt, ob der Angeklagte die Schilder vor oder erst nach Begehen der Diebstähle vertauscht hat. Die Strafkammer konnte sich danach auf den für den Angeklagten günstigeren Standpunkt stellen.
Es ist günstiger für den Angeklagten, wenn er die Diebesfahrt in der Nacht zum 21. August ausgeführt hat, ehe er die Kennzeichen vertauschte. Da Diebstahl und Kennzeichenmissbrauch schwerere Delikte sind als Fahren ohne Fahrerlaubnis, könnte ein tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Kennzeichenmissbrauch und Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Tateinheit zwischen den Diebstählen und dem Kennzeichenmissbrauch herstellen, sondern nur dazu führen, dass der Angeklagte statt wegen Kennzeichenmissbrauchs allein wegen Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt würde. Das wäre für ihn ungünstiger.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Schmitt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Kersting |