Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz beim Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 295/57
Datum
10.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs ein. Zentrale Frage war, ob das Landgericht ausreichende Feststellungen zum Schädigungsvorsatz und zur Teilnahme des Beschwerdeführers getroffen hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil insbesondere der Vorsatz nicht hinreichend dargetan und die Beteiligung an einzelnen Tathandlungen nicht konkretisiert sei. Zudem fehlte die Auseinandersetzung mit der verminderten Urteilsfähigkeit eines Mitangeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter den Eintritt der Vermögensschädigung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (Schädigungsvorsatz).

2

Zur Annahme von Mittäterschaft oder Teilnahme muss das Urteil darlegen, an welchen konkreten Tathandlungen sich der Beschuldigte beteiligt hat; pauschale Zuschreibungen genügen nicht.

3

Behauptete Geldabführungen oder Zahlungseingänge durch Mitangeklagte begründen für sich genommen keinen Nachweis über den tatsächlichen Empfang beim Beschuldigten, wenn der Empfang nicht festgestellt oder nachweislich widerlegt ist.

4

Hat das Gericht bei einem Mitangeklagten eine durch Krankheit oder Altersabbau bedingte Minderung der Urteilsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) festgestellt, sind die Auswirkungen dieser Feststellung auf den Tatvorsatz und die Verantwortlichkeit anderer Beteiligter ausdrücklich zu prüfen und darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Artur K. █████ ██ aus ███████, geboren am █████ 1887 in ██████ █████ ███████ (Westpr.), - Sachbezeichnung: ███ Cwae - wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juni 1956, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen – einmal gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten ██ ██, zum anderen gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten ████ und H. C. ████ – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des „formellen und materiellen“ Rechts. Was die Revision als Verfahrensbeschwerde (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) vorträgt, sind in Wirklichkeit ebenfalls Ausführungen zur Sachrüge. Diese ist begründet.

Der Beschwerdeführer hatte im September 1952 das Grundstück ███ ███ K. weg gekauft, um hierauf ein Haus mit drei Läden und elf Wohnungen zu errichten. Er wurde erst im Februar 1953 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Schon vorher, nämlich im Dezember 1952, war er mit den früheren Mitangeklagten █████████████ und ████████ zusammengetroffen. Diese beiden erklärten sich bereit, die Läden und Wohnungen gegen Baukostenzuschüsse zu vermieten. Nachdem noch ein Hausmakler gewonnen war, der die Finanzierung, insbesondere die Hypothekenbeschaffung, übernahm, gab der Beschwerdeführer im Januar 1953 an ████, der mit █████████ zusammenarbeitete, den unwiderruflichen Auftrag, für ihn die Läden und Wohnungen zu vermieten.

1.) █████████ vermietete zunächst bis zum 28. Februar 1953 zwei Läden und elf Wohnungen. Hierbei waren die beiden Dachwohnungen insgesamt sechsmal vermietet.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ██████████ hätten sich bei diesen Vermietungen des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen:

„Der Angeklagte █████████████ durch Vermittlung des Angeklagten ██ im Monat Januar sowie Anfang Februar 1953 eine Reihe von Mietern dazu bewogen, zur Erlangung einer Wohnung in dem projektierten Mietshaus K. weg ██████████████ Verträge abzuschließen, Courtagen zu zahlen und einen gewissen Betrag als Baukostenzuschuss herzugeben, ohne dass sie dadurch einen gleichwertigen Anspruch auf die Innehabung der zu erstellenden Wohnung erlangten. Zwar kann den beiden Angeklagten nicht widerlegt werden, dass sie damals an eine Fertigstellung für die Monate Mai, Juni geglaubt haben, da ihnen die Finanzierung als nicht so schwierig geschildert wurde. Ihnen ist jedoch ein Vorwurf daraus zu machen, dass sie unter den ihnen bekannten Umständen die Finanzierung als sicher hingestellt haben.“

Hiernach ist zwar ausreichend festgestellt, dass auch der Angeklagte ███ die künftigen Mieter getäuscht hat. Es fehlt aber in Bezug auf ██████████ bisher an einer ausreichenden Feststellung des zur Verurteilung nach § 263 StGB erforderlichen Schädigungsvorsatzes. Gerade in dieser Beziehung hätte es besonderer Ausführungen darüber bedurft, ob der Angeklagte den eintretenden Schaden der Mieter billigte. Hierbei musste sich das Landgericht insbesondere mit der im Hinblick auf § 51 Abs. 2 StGB getroffenen Feststellung auseinandersetzen, beim Angeklagten ██ ██ liege eine durch den Altersabbau bedingte Hirnschrumpfung vor, die zu einer Verminderung seiner Urteils- und Kritikfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt und einer optimistischen Grundhaltung Platz gemacht habe.

Im neuen Urteil wird es sich empfehlen, auch klarer als bisher zu sagen, in welchen Fällen sich gerade der Beschwerdeführer an den Betrügereien des früheren Mitangeklagten ████████████ beteiligt hat. Insbesondere wird es näherer Ausführungen zum Fall ████████████████ bedürfen.

2.) Hundsdorffer hat auch nach dem 28. Februar 1953 weiterhin Wohnungen vermittelt, auch mehrfach dieselbe Wohnung doppelt. Hieran haben nach Ansicht der Strafkammer alle drei Angeklagten mitgewirkt, der Beschwerdeführer allerdings nur bis zum 29. Juni 1953.

Auch diese Verurteilung ist hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe von Doppelvermietungen nichts gewusst. Die Strafkammer lässt insoweit die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer „die Einzelheiten nicht übersah“. Sie meint aber, er habe von den Doppelvermietungen unter anderem aus den Geldeingängen gewusst (S. 35 UA).

Diese Ausführungen stehen jedoch im Widerspruch zu dem vorher festgestellten Sachverhalt. Hiernach sind mit Ausnahme eines Betrages (Langrock S. 16 UA), der jedoch eine Wohnung betrifft, die nach den Feststellungen nur einmal vermittelt worden ist, keine Geldbeträge mehr bei dem Beschwerdeführer eingegangen. Allerdings hatte der frühere Mitangeklagte ███ behauptet, weitere 7.000 DM an den Beschwerdeführer abgeführt zu haben. Das konnte die Strafkammer nicht widerlegen. Wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, ist damit aber nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die 7.000 DM wirklich erhalten hat. Außerdem treffen auch hinsichtlich der zweiten Verurteilung die zu 1) aufgezeigten Bedenken zum inneren Tatbestand zu.

Nach alledem musste das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBörker
Dr. KoffkaSchmitt