Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz bei §261 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 295/56
Datum
14.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei unter Anwendung des § 261 Abs. 1 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil es an Feststellungen fehlt, ob der Vorsatz des Angeklagten die Besonderheit der Vortat (schwerer Diebstahl) umfasste. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich mangels Mitteilung der Tatsachen nach § 344 Abs. 2 StPO. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 261 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Vorsatz des Hehlers die besondere Schwere der Vortat (z. B. schweren Diebstahl) umfasst; hierfür sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich.

2

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn die Revision die Tatsachen, in denen sie Verfahrensverstöße erblickt, nicht mitteilt.

3

Die Vorstellung des Angeklagten über die Herkunft der Sache stellt eine einheitliche Lebenstatsache dar, die sich nicht in einen bereits festgestellten und einen noch festzustellenden Teil aufspalten lässt; fehlende Feststellungen hierzu führen zur Aufhebung des Urteils.

4

Werden im Umfang der Strafverschärfung persönliche Merkmale oder die Rolle des Täters (z. B. Gewerbsmäßigkeit, Täterschaft vs. Beihilfe) relevant, muss die Rechtsanwendung und die Urteilsformel dies klar zum Ausdruck bringen; ggf. ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinisten Otto ██████████ aus ██████, geboren am ██ 1912 in ███████████ (Meckl.), Sachbezeichnung: ██████████, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Februar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es geht hierbei ausdrücklich von dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB aus. Es versagt dem Angeklagten mildernde Umstände, hat die Strafe aber gemäß § 49 StGB in Verbindung mit § 44 StGB gemildert und die dann nach seiner Meinung angemessene Zuchthausstrafe von acht Monaten gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe von einem Jahr umgewandelt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil die Revision entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO die Tatsachen, in denen sie einen Verfahrensverstoß erblickt, nicht mitteilt.

Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Denn § 261 Abs. 1 StGB droht eine erhöhte Mindeststrafe, von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeht, für den Fall an, dass sich die Rückfallhehlerei auf bestimmte schwere Straftaten, u. a. auf schweren Diebstahl, bezieht. Er ist nur anwendbar, wenn auch der Vorsatz des Hehlers diese Besonderheit der Vortat umfasst (vgl. BGH in JR 1956, 307).

Darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten sich darauf bezog, dass die Vortat ein schwerer Diebstahl war, enthält das Urteil keine Feststellungen. Diese lassen sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, zumal die Strafkammer hervorhebt, dass nicht einmal der bei der Entwendung der Metalle mitwirkende Zeuge Mählmann gewusst hat, dass es sich um einen schweren Diebstahl handelte (S. 8 UA).

Der aufgezeigte Mangel hat zur Folge, dass das Urteil, soweit es sich auf den Angeklagten ██████ bezieht, im vollen Umfange aufgehoben werden muss. Zwar betrifft § 261 StGB an sich nur den Strafausspruch, nicht den Schuldspruch. Wollte man hier aber den Schuldspruch bestätigen und nur den Strafausspruch aufheben, so wäre der Vorderrichter an die Feststellung gebunden, dass der Angeklagte wusste, die Sachen stammten aus einem Diebstahl. Er hätte nur noch zu prüfen, ob er auch wusste, dass dieser Diebstahl ein schwerer Diebstahl war. Das ist hier rechtlich nicht möglich. Die Vorstellung des Angeklagten über die Herkunft der gestohlenen Sachen ist eine einheitliche Lebenstatsache, die sich nicht in einen festgestellten und einen noch festzustellenden Teil zerlegen lässt.

Unter diesen Umständen brauchte auf die Ausführungen der Revision nicht eingegangen zu werden. Das Urteil muss, soweit es den Angeklagten █████████ betrifft, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei“ bestraft. [REDACTED]

Das lässt nicht klar erkennen, ob der Angeklagte [REDACTED] gehandelt hat, oder auch der Gehilfe [REDACTED] als Täter gewerbsmäßig [REDACTED]. Sollte sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte Bernhardt selbst gewerbsmäßig gehandelt hat, und ihm daher gemäß § 50 Abs. 2 StGB der Straferschwerungsgrund des § 260 StGB zuzurechnen ist, so sollte dies auch eindeutig in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Bernhardt wäre dann etwa wegen „gewerbsmäßig geleisteter Beihilfe zur Hehlerei“ zu verurteilen.

SchmidtSiemerBörker
SarstedtSchmitt