Revision erfolgreich: Freispruch wegen Veranstalterqualifikation aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 294/83
- Datum
- 27.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mediale Äußerungen, die geeignet sind, von der Öffentlichkeit als Aufruf verstanden zu werden, sich trotz Verbots an einer Demonstration zu beteiligen, können den Äußernden objektiv zum (Mit-)Veranstalter einer verbotenen Versammlung machen.
Die Tatsache, daß der Vortragende die Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung kritisiert, schließt nicht aus, daß seine Äußerungen nach ihrer objektiven Eignung als Aufruf zur Teilnahme verstanden werden können.
Die Bewertung, welcher 'Kernpunkt' oder welche innere Ausrichtung einer Äußerung zugrunde liegt, ist eine tatrichterliche Würdigung und unterliegt im Revisionsverfahren nur eingeschränkter Nachprüfung (§ 337 StPO).
Hebt das Revisionsgericht einen Freispruch auf, kann es gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer zurückverweisen, damit diese die erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur inneren Tatseite, treffe.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 22. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Josef ██ aus ████ geboren am █ 1948 in ███ wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ████ Rechtsanwalt ██ aus Hannover als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. Dezember 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes freigesprochen hat.
Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn von dem Vorwurf freigesprochen, als Veranstalter und Leiter einen öffentlichen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchgeführt zu haben (§ 26 Nr. 1 VersammlG). Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde nur den Freispruch angreift, hat Erfolg.
Nachdem der Landrat des Kreises Steinburg mit Verfügung vom 23. Februar 1981 die für den 28. Februar 1981 geplante Demonstration gegen die Errichtung des Kernkraftwerkes Brokdorf am Baugelände und in seiner näheren und weiteren Umgebung verboten und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet hatte, traten Reporter von Funk, Fernsehen und Presse an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU) in Karlsruhe heran, um eine Stellungnahme des Verbandes zu erhalten. Die Vorstandsmitglieder des BBU, zu denen auch der Angeklagte gehörte, kamen daraufhin überein, dass dieser wegen seiner rhetorischen Fähigkeiten die gewünschten Stellungnahmen abgeben sollte.
Er gab dann mehrere Interviews, die in den zweiten Programmen des Westdeutschen Rundfunks und des Norddeutschen Rundfunks, in der ARD-Fernsehsendung „Tagesschau“ und im Politisch-Parlamentarischen Pressedienst (ppp) auszugsweise veröffentlicht wurden, ohne dass er auf die Auswahl der verbreiteten Abschnitte Einfluss gehabt hätte.
Der Angeklagte äußerte sich in den veröffentlichten Interviews ausdrücklich oder sinngemäß dahin, dass die Demonstration trotz des Verbots stattfinden würde. In der „Tagesschau“ am 23. Februar 1981 erklärte er wörtlich:
„Wir bereiten uns weiterhin vor auf kommenden Samstag in Brokdorf zu demonstrieren. Wir haben keinerlei Veranlassung, unsere Absicht friedlich gegen das Atomkraftwerk zu demonstrieren, diese Absicht fallen zu lassen, und wir rufen auch alle Atomenergiegegner auf, am kommenden Wochenende zur Demonstration mitzukommen“ (UA S. 17).
Das Landgericht hält ihn trotzdem nicht für einen Veranstalter. Es meint, dass diese Aussagen jeweils in innerer Beziehung zu der stets erklärten Überzeugung des Angeklagten stünden, die Verbotsverfügung sei rechtswidrig und könne deshalb die Demonstrationsvorbereitungen nicht beeinflussen, wie seine Hinweise auf die Ansichten „maßgeblicher Juristen“ und auf noch ausstehende Gerichtsentscheidungen zeigten.
„In diesen Äußerungen liegt eindeutig der Kernpunkt der einzelnen Stellungnahmen insgesamt; nur von ihrem Sinn und Zweck her können sie recht verstanden werden, nämlich als Auseinandersetzungen mit der Verbotsverfügung des Landrats“ (UA S. 36).
Ob diese Würdigung zutrifft, muss hier dahinstehen. Welches der „Kernpunkt“ der Stellungnahmen war, hat der Tatrichter zu beurteilen und ist deshalb der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (§ 337 StPO). Jedoch schließt die Annahme, der Angeklagte habe sich in den Interviews hauptsächlich mit der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung auseinandergesetzt, entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus, dass seine Äußerungen geeignet waren, von der Öffentlichkeit und insbesondere von den Personen, die eine Teilnahme an der Demonstration erwogen, als Aufruf verstanden zu werden, sich auf jeden Fall (also auch bei fortbestehender Vollziehbarkeit des Verbots) an dem Aufzug zu beteiligen, und auch tatsächlich so verstanden worden sind. Das hätte den Angeklagten (objektiv) zum (Mit-)Veranstalter der trotz vollziehbaren Verbots durchgeführten Demonstration gemacht.
Der Freispruch kann daher keinen Bestand haben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück. Dieses wird die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen haben. Hierbei kann bedeutsam sein, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, dass seine Ausführungen nur auszugsweise veröffentlicht würden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |