Revision verworfen: Verurteilung wg. gefährlicher Körperverletzung und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 294/71
- Datum
- 29.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei sinngerechter Auslegung beseitigen ungenaue Zeitangaben wie ‚etwa‘ oder Zeitspannen vermeintliche Widersprüche im Urteil; Widersprüche sind nur gegeben, wenn die Angaben tatsächlich unvereinbar sind.
Das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nur beschränkt; Angriffe gegen die Würdigung des Tatgeschehens sind unbeachtlich, sofern keine rechtlich erheblichen Bewertungsfehler vorliegen.
Ein Gericht kann Teile der Aussage einer Belastungszeugin für glaubhaft halten und andere Teile derselben Aussage zugleich bezweifeln; Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachen steht einer Teilskepsis gegenüber nicht entgegen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB ist gerechtfertigt, wenn die aktuelle Tat in Verbindung mit einschlägigen Vorstrafen eine Neigung zu rohen, triebbezogenen Taten gegen Frauen erkennen lässt; das Fehlen einer Feststellung über Einverständnis oder gelungene Vergewaltigung schließt die Maßnahme nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinz K. ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████ 1931 in ██, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die hiergegen mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
1. Die gerügten Widersprüche sind bei sinngerechter Auslegung des Urteils nicht vorhanden. Die Feststellung, der Angeklagte habe „nach etwa 20 Minuten“ auf Frau W.____ eingeschlagen (UA S. 10), ist mit der Feststellung, dass er sich „etwa 15 bis 20 Minuten“ in der von ihr benutzten Toilettenkabine aufgehalten habe, vereinbar. Die Worte „etwa“ machen deutlich, dass es sich um keine bestimmte, sondern nur eine ungefähre Zeitangabe handelt. Ebensowenig widerspricht sich die Feststellung, es seien „15 bis 20 Minuten“ vergangen, was sich während des „etwa 20 Minuten“ dauernden Aufenthalts des Angeklagten in der Kabine abgespielt habe, mit den Darlegungen über die von dem Angeklagten „nach etwa 20 Minuten“ noch in der Kabine begangenen Misshandlungen (UA S. 10 unten). Die Strafkammer bringt damit ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass lediglich das Geschehen in der Kabine vor Beginn der Misshandlungen unaufklärbar gewesen ist.
2. Es liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht der Belastungszeugin ██████ die Angaben über die ihr von dem Angeklagten zugefügten körperlichen Misshandlungen geglaubt hat, obwohl es den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage über den vorangegangenen Notzuchtsversuch bezweifelt hat (vgl. UA S. 16).
3. Die sonstigen, den Schuldspruch und die Strafe betreffenden Einzelbeanstandungen der Revision sind als Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung unbeachtlich, im Übrigen offensichtlich unbegründet.
4. Nach den Feststellungen des Urteils liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Die Strafkammer stützt sie darauf, die Tat des Angeklagten sei in Verbindung mit seinen einschlägigen Vorstrafen als Ausdruck dafür zu werten, „dass er im Zusammenhang mit seinem Triebleben zu Roheitstaten gegenüber Frauen neigt“ (UA S. 19). Das durfte die Strafkammer auch. Zwar lässt sie ausdrücklich offen, ob der Angeklagte diesmal „aus Verdruss über die Zeugin eingeschlagen hat“. Fest steht jedoch, dass er in der Kabine sexualbezogene Handlungen vorgenommen hat. Das Landgericht kann lediglich nicht feststellen, ob die Zeugin damit einverstanden war oder ob der Angeklagte versucht hat, sie zu vergewaltigen. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer auch die jetzt abgeurteilte Tat als Symptom dafür wertet, „dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem Triebleben zu Roheitstaten neigt“. Auch eine mögliche „Verdruss“ des Angeklagten konnte unter den festgestellten Umständen lediglich im Zusammenhang „mit seinem Triebleben“ stehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |