Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verurteilung wegen Blutschande verworfen – Keine Verletzung der Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 294/66
Datum
05.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Blutschande mit der Begründung, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es eine mutmaßliche Tatzeugin nicht vernahm. Der BGH hält dem entgegen, dass aus mehreren Umständen (frühere Aussageverweigerung, Brief, Besuch des Termins, Verteidigerverzicht) die Nichtaussagebereitschaft der Zeugin folgte. Die Beweisaufnahme überzeugte überdies von der Schuld des Angeklagten. Die Revision wird verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn es aufgrund erörterter tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass eine namentlich bekannte Zeugin in der Hauptverhandlung nicht aussagen wird.

2

Die frühere Aussageverweigerung einer Zeugin aus familiären Gründen und ein schriftlicher Hinweis auf Unwilligkeit sind gewichtige Umstände, die eine Ladung und Vernehmung entbehrlich machen können.

3

Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Verteidigers, dass eine Zeugin nicht aussagebereit sei, können das Gericht berechtigen, von einer tatsächlichen Nichtaussagebereitschaft auszugehen.

4

Eine Verurteilung bleibt bestehen, wenn die übrige Beweisaufnahme die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten trägt, auch wenn eine potenzielle Tatzeugin nicht vernommen worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 26. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz R. aus ███, geboren am ██████████ in ███████ (Westpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C___, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. Januar 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 26. Januar 1966 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es Vera Ruttkowski nicht als Zeugin vernommen habe, dringt nicht durch.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat, wie das Urteil ergibt, das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte in beiden Fällen schuldig ist. Trotzdem hätte es sich ihm an sich aufdrängen müssen, Vera ████████ als Zeugin zu vernehmen. Sie war die einzige unmittelbare Tatzeugin, soweit es sich um die Straftaten des Angeklagten gegen sie handelt, und sie hätte, weil sie mit dem Angeklagten und Brigitte in derselben Wohnung wohnte, auch Beobachtungen für den Fall Brigitte machen können. Vera hatte jedoch bereits vor der Kriminalpolizei mit Rücksicht auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten die Aussage verweigert. Sie hatte zwei Tage vor der Hauptverhandlung dem Verteidiger des Angeklagten einen Brief geschrieben, in dem sie einerseits zum Ausdruck brachte, sie wolle nicht für ihren Vater aussagen, andererseits aber bestätigte, dass das, was gegen ihren Vater ausgesagt werde, nicht auf Wahrheit beruhe, und dass ihr Vater keinen geschlechtlichen Verkehr mit ihr gehabt habe. Sie hat dann zum Schluss zum Ausdruck gebracht, sie hoffe, dass der Anwalt ihrem Vater mit dieser Aussage helfen könne, da sie selbst nicht zum Gericht geladen sei.

Es trifft zu, dass dieses Schreiben Zweifel erwecken konnte, ob Vera nicht doch zur Aussage bereit sei. Dem Gericht gegenüber hatte sie irgendwelche mündlichen oder schriftlichen Erklärungen darüber, ob sie aussagen wolle oder nicht, nicht abgegeben. Die Strafkammer hat aber die Frage, ob Vera aussagebereit sei oder nicht, mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und ist auf Grund dieser Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, dass Vera nicht aussagen wolle. Bei dieser Erörterung hat sich ergeben, dass Vera am Verhandlungstage eine Zeitlang im Gerichtsgebäude war, dieses aber wieder verlassen hatte, nachdem sie Brigitte gebeten hatte, keine Aussagen zu machen, die sie, Vera, betreffen. Der Verteidiger, den das Gericht befragt hat, ob er einen Antrag auf Vernehmung der Vera stellen wolle, hat das mit der Begründung verneint, er wisse, dass Vera im Termin nicht aussagen wolle, und stelle daher keinen Antrag auf Vernehmung. Bei dieser Sachlage brauchte sich das Gericht von einer Ladung und Anhörung der Vera nichts zu versprechen, sondern konnte ohne Rechtsirrtum der Überzeugung sein, dass Vera in der Hauptverhandlung nicht aussagen würde.

II. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt und offensichtlich unbegründet.

SchmittKoffkaBorker
SarstedtKersting