Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 293/83
Datum
10.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Streitgegenstand war, ob er die Absicht hatte, sich rechtswidrig zu bereichern, oder ob er an einen berechtigten Anspruch glaubte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen die Möglichkeit eines Glaubens an eine berechtigte Forderung offenließen. Ob eine Verurteilung nach § 240 StGB in Betracht kommt, bleibt der Tatkammer vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, fehlt, wenn der Täter an den Bestand seiner Forderung glaubt; in diesem Fall fehlt das für Erpressung/räuberische Erpressung erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht.

2

Fehlende oder nicht tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Tatrichterin/den Tatrichter zur ergänzenden Feststellung.

3

Kommt aus den Feststellungen in Betracht, dass der Täter sich durch Falschspiel oder eine andere Vorstellungswelt betrogen glaubte und deshalb die Rückforderung für berechtigt hielt, ist der Tatrichter zu prüfen, ob stattdessen eine geringere Tatbestandsqualität (z. B. Nötigung nach § 240 StGB) vorliegt.

4

Die Beurteilung, ob Vorstellungen des Angeklagten die Annahme der erforderlichen Bereicherungsabsicht ausschließen, gehört in die Entscheidungsspähre des Tatgerichts und kann bei unklaren Feststellungen vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 18. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Fevai ██ aus ██, geboren am ███████ 1950 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 18. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Entgegen der Meinung der Revision geht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zutreffend von den Grundsätzen von BGH in MDR 1968, 938 aus. Jedoch tragen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich zu Unrecht zu bereichern. Daran fehlt es, wenn der Täter an den Bestand seiner Forderung glaubt (Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 253 Rdnr. 14 m. Nachw.). Das Landgericht aber meint nicht nur, der Angeklagte mag 'geglaubt haben ..., einen gewissen moralischen Anspruch auf die Rückerlangung der verlorenen Gelder gehabt zu haben'; es führt vielmehr weiter aus: 'Er mag auch angenommen haben, von seinen Mittern beim Glücksspiel übervorteilt worden zu sein' (UA S. 14). Das lässt die Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte durch Falschspiel betrogen glaubte und sich deshalb zur Rückforderung des ihm mithin betrügerisch abgenommenen Geldes berechtigt sah. Ob solche Vorstellungen des Angeklagten nach seinem Verhalten zu Beginn des Tatgeschehens etwa auszuschließen sind, muss der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. Anderenfalls kommt insoweit eine Verurteilung aus § 240 StGB in Betracht."

Dem tritt der Senat bei.

HorstkotteFleischmannRebitzki
FuhrmannNiepel