Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 293/83
- Datum
- 10.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, fehlt, wenn der Täter an den Bestand seiner Forderung glaubt; in diesem Fall fehlt das für Erpressung/räuberische Erpressung erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht.
Fehlende oder nicht tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Tatrichterin/den Tatrichter zur ergänzenden Feststellung.
Kommt aus den Feststellungen in Betracht, dass der Täter sich durch Falschspiel oder eine andere Vorstellungswelt betrogen glaubte und deshalb die Rückforderung für berechtigt hielt, ist der Tatrichter zu prüfen, ob stattdessen eine geringere Tatbestandsqualität (z. B. Nötigung nach § 240 StGB) vorliegt.
Die Beurteilung, ob Vorstellungen des Angeklagten die Annahme der erforderlichen Bereicherungsabsicht ausschließen, gehört in die Entscheidungsspähre des Tatgerichts und kann bei unklaren Feststellungen vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 18. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Fevai ██ aus ██, geboren am ███████ 1950 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 18. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Entgegen der Meinung der Revision geht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zutreffend von den Grundsätzen von BGH in MDR 1968, 938 aus. Jedoch tragen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich zu Unrecht zu bereichern. Daran fehlt es, wenn der Täter an den Bestand seiner Forderung glaubt (Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 253 Rdnr. 14 m. Nachw.). Das Landgericht aber meint nicht nur, der Angeklagte mag 'geglaubt haben ..., einen gewissen moralischen Anspruch auf die Rückerlangung der verlorenen Gelder gehabt zu haben'; es führt vielmehr weiter aus: 'Er mag auch angenommen haben, von seinen Mittern beim Glücksspiel übervorteilt worden zu sein' (UA S. 14). Das lässt die Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte durch Falschspiel betrogen glaubte und sich deshalb zur Rückforderung des ihm mithin betrügerisch abgenommenen Geldes berechtigt sah. Ob solche Vorstellungen des Angeklagten nach seinem Verhalten zu Beginn des Tatgeschehens etwa auszuschließen sind, muss der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. Anderenfalls kommt insoweit eine Verurteilung aus § 240 StGB in Betracht."
Dem tritt der Senat bei.
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