Revision wegen unzureichender Feststellungen im Betrugsurteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 293/56
- Datum
- 11.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Protokollrüge ist unbeachtlich, sofern nicht dargetan wird, dass das Urteil auf dem angeblichen Fehler der Sitzungsniederschrift beruht.
Nimmt das Gericht gemäß § 61 StPO von der Vereidigung eines Zeugen Abstand, genügt eine knappe Begründung, aus der ersichtlich ist, welche gesetzlichen Voraussetzungen es als erfüllt ansieht.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen die zivilrechtlichen Verhältnisse (insbesondere Eigentumslage und Zahlungsabreden) in den Urteilsgründen so dargestellt sein, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Die Strafkammer hat entlastende Einlassungen des Angeklagten substantiiert zu werten und hierauf einzugehen; unterlassene Auseinandersetzung mit maßgeblichen Verteidigungs- vorbringen kann die Sachrüge begründen.
Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Motorradhändler Kurt ██████ aus ██████, geboren am ██████ 1926 in ██, ███, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Dörker als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. März 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und aus dieser Strafe und zwei gegen den Angeklagten durch Urteil derselben Strafkammer am 26. September 1955 verhängten Einzelstrafen von drei Monaten Gefängnis und einem Jahr Gefängnis eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Die Revision beanstandet zunächst, „die Tatsache der Nichtvereidigung der Zeugen“ sei „nicht im Protokoll festgehalten“ worden. Dieses Vorbringen enthält, abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche Zeugen es sich bezieht, keine beachtliche Verfahrensbeschwerde, sondern stellt nur eine unbeachtliche, sogenannte „Protokollrüge“ dar. Auf einem Fehler der Sitzungsniederschrift kann das Urteil nicht beruhen. Im Übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift, dass die Zeugen ██████████ ███ vereidigt worden sind und nur der Zeuge van ███ „gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter unvereidigt“ geblieben ist.
2.) Aus diesen Angaben erhellt bereits, dass die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer daran knüpft, dass die Zeugen ██████████ und van ███ unvereidigt geblieben sind, nur noch im Hinblick auf van ███ beschieden zu werden brauchen. Sie sind insoweit unbegründet. Sieht das Gericht gemäß § 61 StPO von der Vereidigung eines Zeugen ab, so braucht es die Entscheidung hierüber nur in der Weise zu begründen, dass alle Beteiligten erkennen können, welche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als gegeben ansieht, die ihm gestatten, von der Vereidigung abzusehen (BGHSt 1, 175). Diesen Anforderungen hat die Strafkammer genügt.
Aus den Umständen, dass die Strafkammer van ███ auch ohne Vereidigung für glaubwürdig gehalten hat, kann auch nicht hergeleitet werden, das Landgericht habe seine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO fehlerhaft getroffen (s. BGH a. a. O. 180/181).
Die Verfahrensbeschwerden führen nach alledem die Revision nicht zum Ziel.
II. Die Sachbeschwerde
1.) Hingegen halten die Urteilsgründe den Sachangriffen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Nachprüfung nicht stand. Sie geben den Sachverhalt nur unvollkommen wieder und enthalten Widersprüche. Deshalb kann der Senat nicht erkennen, ob die Strafkammer infolgedessen die Rechtsverhältnisse zwischen dem Angeklagten einerseits und ███████ und van ███ andererseits nach bürgerlichem Recht zutreffend beurteilt hat. Damit kann auch nicht geprüft werden, ob die Strafkammer den § 263 StGB richtig angewendet hat.
a) Zunächst leidet das Urteil daran, dass es die zur Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Motorrad erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend und widersprüchlich mitteilt.
An Eingang der Urteilsgründe (S. 2 UA) heißt es zunächst, der Angeklagte habe sich das Eigentum an dem an ███████ verkauften Motorrad vorbehalten. Hier geht die Strafkammer anscheinend davon aus, der Angeklagte sei beim Abschluss des ersten Kaufvertrages mit ███████ Eigentümer des Kraftrades gewesen. Dem stehen jedoch die späteren Urteilsgründe über die Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes durch die Herstellerfirma entgegen (S. 3, 6 und 7 UA).
In jedem Falle bleibt unklar, was das Landgericht damit sagen will, wenn es weiterhin ausführt, die „Parteien“ (███████ und der Angeklagte) seien „bei Abschluss des Rückkaufvertrages“ davon ausgegangen, „dass damit der Zeuge █████████ Eigentümer des Motorrades geworden sei“. Durch bloße Einigung konnte ██████████ nicht Eigentümer werden. Wie dies sonst nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Andererseits könnten die Ausführungen der Strafkammer auch dahin verstanden werden, die „Parteien“ hätten sich in einem Irrtum über die zivilrechtlichen Verhältnisse befunden.
b) Diese Unklarheiten und Widersprüche in Bezug auf das Eigentum an dem Kraftrad mögen zwar im Ergebnis für die Frage, ob der Angeklagte gegenüber dem zweiten Käufer, van ███, einen Eingehungsbetrug begangen hat, nicht von Bedeutung sein. Sie zeigen jedoch, dass die Strafkammer die Vertragsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Vertragspartnern nicht genügend geklärt hat.
Der Senat könnte dies auch sonst nicht nachprüfen, weil die Abmachungen zwischen dem Angeklagten und ██████ und van ███ nur unvollständig wiedergegeben sind. Aus dem Urteil lässt sich nicht ersehen, wie die Geschäfte im Einzelnen abgewickelt werden sollten. Es bleibt offen, ob der erste Käufer, ███████, die ersten zehn Raten für das Motorrad und die Anzahlung an den Angeklagten oder an die Herstellerfirma geleistet hat, insbesondere aber, ob er nach Abschluss des „Rückkaufvertrages“ die restlichen Raten an den Hersteller begleichen sollte. In den Urteilsgründen heißt es, der Rest habe (vom Angeklagten) „im Wege einer Übernahme der Restraten verrechnet werden sollen“, ███████ habe jedoch „sicherheitshalber Gegenwechsel verlangt“, die der Angeklagte auch gegeben habe. Danach wäre es möglich, dass ███████ an die Herstellerfirma (weiterhin?) zahlen und der Angeklagte das Geld hierfür dem ████████ geben sollte. Daraus würde verständlich, warum die Herstellerfirma später den Kraftfahrzeugbrief an █████████████████ herausgegeben hat. Ohne weitere tatsächliche Angaben bleibt aber unklar, warum der Kraftfahrzeugbrief auf den Namen des zweiten Käufers, van ████, lautete.
c) Solange diese Frage nicht geklärt ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe ███████ getäuscht, dass er den Brief erst nach Befriedigung des Zeugen an den zweiten Käufer, van ███, aushändigen könne. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe nicht wissen können, dass der Kraftfahrzeugbrief an ███ gelangen werde. Mit Recht vermisst die Revision eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung. Anscheinend hat die Strafkammer eine solche für überflüssig gehalten, weil der Angeklagte den zweiten Käufer, van ███, über den Grund getäuscht hatte, aus dem er bei Abschluss des Rückkaufvertrages nicht im Besitz des Briefes war. Diese Täuschung wäre aber unbeachtlich, wenn der Angeklagte damit rechnen konnte, den Kraftfahrzeugbrief rechtzeitig zu beschaffen. Er hätte dies unter Umständen mit dem Geld des zweiten Käufers, van ████, tun können.
d) Die aufgezeigten Mängel führen außerdem zu einem Widerspruch bei der Darlegung der Betrugsabsicht des Angeklagten. Das Landgericht führt hierzu bei der rechtlichen Würdigung aus: Der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, die dem ███████ geschuldeten Raten nicht zu bezahlen, er habe auch nicht daran gedacht, die von dem Käufer van ████ gezahlten Wechselraten, sei es „auch wenigstens nur zu einem Teil an ███████ abzuführen“ (S. 8 UA oben). Demgegenüber ist jedoch vorher (S. 3 UA) festgestellt, der Angeklagte habe die ersten zwei oder drei Raten an ███████ pünktlich bezahlt. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er sei erst durch spätere, unvorhergesehene Ereignisse (das Regenwetter im Sommer 1954) dazu gekommen, die weiteren Rückwechsel bei ███████ nicht einzulösen. Damit hätte sich die Strafkammer zum mindesten auseinandersetzen müssen, wenn sie die Betrugsabsicht von Anfang an daraus herleiten wollte, dass der Angeklagte das Geld, das er von van ████ erhalten hatte, nicht weiterleitete.
2.) Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer versagt dem Angeklagten mildernde Umstände und begründet dies u. a. damit, „dass der Angeklagte nichts getan hat, um dem Geschädigten van ███ zu seinem Recht zu verhelfen“. Damit kann unzulässigerweise der gesetzliche Tatbestand des Betruges strafschärfend verwendet worden sein.
| Schmidt | Siemer | Dörker | |||
| Sarstedt | Schmitt |