Revision verworfen: Strafzumessung bei Tateinheit von Beihilfe zur Vergewaltigung und sexueller Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 292/82
- Datum
- 15.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände richtet sich die Wahl des Strafrahmens nach dem rechtlichen Gewicht der einheitlichen Tat und den konkreten strafzumessungsrelevanten Umständen, nicht allein nach der formalen Mindeststrafe eines einzelnen Tatbestands.
Zur Feststellung des rechtlichen Gewichts einer einheitlichen Tat sind insbesondere Art, Umfang und Zeitpunkt der Gewaltanwendung, das Vorliegen neuer Drohungen sowie die Schwere der erzwungenen sexuellen Handlungen zu würdigen.
Erweist sich die Wahl des Strafrahmens trotz unterschiedlicher rechtlicher Würdigung nicht als zu Gunsten des Angeklagten mildernd, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung des Strafausspruchs.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schweizer aus ███████ ███ Günter geboren am ████████████ in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1982 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist durchweg offensichtlich unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft ist es überwiegend. Bei ihr ist lediglich auf die Ausführungen zur Strafbemessung im Fall II/2 der Urteilsgründe ████ einzugehen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Strafkammer bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Beihilfe zur Vergewaltigung und täterschaftlicher sexueller Nötigung entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht von der Mindeststrafe des § 178 Abs. 1 StGB (ein Jahr) ausgegangen sei, sondern die Mindeststrafe des § 177 i. V. m. §§ 27, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB (sechs Monate) zugrunde gelegt habe. Darauf kann die Bemessung der Strafe jedoch nicht beruhen. Das Landgericht sieht das Schwergewicht der im Rechtssinne einheitlichen Tat in der Beihilfe zur Vergewaltigung. Es wirft dem Angeklagten vor, er habe „in brutaler Art und Weise mit der Gewaltanwendung begonnen“, durch die der Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitangeklagten und dem Opfer erzwungen wurde. Es geht deshalb erheblich über den Strafrahmen auch des § 178 Abs. 1 StGB hinaus, obwohl der Angeklagte zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung weder Gewalt noch neue Drohungen eingesetzt und er „keine allzu schwer wiegenden sexuellen Handlungen von der Zeugin erzwungen“ hat. Die Wahl des Strafrahmens hat sich daher im Ergebnis auch nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch im Falle ██████ und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
| Fleischmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Horstkotte | Niepel |