Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht (§174 StGB) durch Brustberührungen an 14‑jähriger Tochter

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 292/72
Datum
11.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte berührte seiner 14‑jährigen Tochter zweimal sinnlich an der bekleideten Brust; zuvor hatte er bereits versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu erlangen und war hierfür vorbelastet. Das Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzter Unzucht nach § 174 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die konkreten Umstände und der Tatvorsatz Unzucht ergeben. Strafzumessung und Feststellungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein über der Kleidung ausgeübtes, sinnlich motiviertes Berühren der Brust eines Minderjährigen kann je nach den konkreten Umständen Unzucht im Sinne des § 174 StGB darstellen.

2

Die Einordnung einer kurzen, sinnlichen Berührung als Unzucht bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang und nicht allein nach Dauer oder Intensität der Handlung.

3

Frühere Versuche des Täters, sexuelle Beziehungen zum Opfer herbeizuführen, sowie Äußerungen, die auf das Überwinden sittlicher Widerstände abzielen, sprechen für den erforderlichen Tatentschluss und können die Annahme fortgesetzter Unzucht begründen.

4

Vorstrafen und die Wiederholungsgefahr sind strafzumessungserhebliche Umstände, die bei Festlegung der Strafe zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 29. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Willi ██ aus ███, geboren ███████████████ in ███, █████ Pr. ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 29. Februar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen ergriff der Angeklagte seiner 14-jährigen ehelichen Tochter Brigitte zweimal in wollüstiger Absicht an die bekleidete Brust. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einem ihm zur Erziehung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten vollendeten Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob das auf Sinnlichkeit beruhende Anfassen der Brust einer 14-jährigen Mädchen über der Kleidung, insbesondere ein Griff von kurzer Dauer, schon Unzucht im Sinne des § 174 StGB oder bloß unanständig, anstößig oder unschamhaft ist, hängt von den Umständen des Falles ab.

Hier hatte der Angeklagte schon viermal versucht, mit Brigitte geschlechtlich zu verkehren, als sie bzw. 12 Jahre alt war. Er war deshalb zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem er 20 Monate der Strafe verbüßt hatte, wurde er bedingt entlassen. Schon wenige Monate später fragte er Brigitte, ob sie „es“ wieder versuchen wollten, er wolle sich auch einen „Schutz“ besorgen. Damit versuchte er – freilich vergeblich –, sie erneut zum Beischlaf zu verführen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an fasste er „zumindest die Möglichkeit einer blutschänderischen Beziehung“ zu ihr ins Auge. Bald darauf griff er an zwei verschiedenen Tagen ihr kurz an die Brust. Er handelte dabei „mit dem Hintergedanken“, in ihr „sittliche Widerstände gegen engere sexuelle Beziehungen“ zu ihm und „insoweit bei ihr bestehende Moralschranken abzubauen“ (UA S. 11).

Unter diesen Umständen hat das Landgericht die Griffe an die Brust mit Recht als Unzuchtshandlungen angesehen.

2. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtSchuster