Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Ausschluss des Angeklagten bei Augenschein: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 292/68
Datum
25.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitpunkt war, dass in seiner Abwesenheit ein Augenschein (Schraubenzieher) vorgenommen wurde. Der BGH erkannte darin einen Verfahrensfehler und einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf die Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten beschränkt; andere Beweiserhebungen in seiner Abwesenheit sind unzulässig.

2

Ein in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommener Augenschein ist nur dann verwertbar, wenn er in Gegenwart des Angeklagten wiederholt wird; unterbleibt eine solche Wiederholung, liegt ein nicht geheilter Verfahrensfehler vor.

3

Die unzulässige Verwertung von Beweismitteln, die in Abwesenheit des Angeklagten erhoben wurden, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und einen unbedingten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO begründen.

4

Bei Vorliegen eines unbedingten Revisionsgrundes hebt der Revisionssenat das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer; dies kann mit Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. November 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heimarbeiter Lothar ████ aus ████, geboren ████████ 1928 in █████████ ██ ████, wegen Blutschande u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1968 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1967 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, wie folgt begründet:

„Die unter Ziff. 5 der Revisionsbegründung vom 25. März 1968 erhobene Verfahrensrüge greift durch.

Der Angeklagte darf von der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich bei der Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten ausgeschlossen werden. Beweismittel, die § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht nennt, sind nach der Entfernung des Angeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen (BGHSt 21, 332, 334).

Im vorliegenden Fall ist jedoch in Abwesenheit des Angeklagten ein Schraubenzieher in Augenschein genommen worden, ohne dass dieser Verfahrensfehler durch Wiederholung des Augenscheinsbeweises in Gegenwart des Angeklagten behoben worden wäre. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGH aaO). Auf die anderen Rügen kommt es demnach nicht mehr an.“

Der Senat schließt sich dem an.

SchmittSarstedtKersting
BorkerHerrmann