BGH: Untreue bei Verwaltung beschlagnahmten Filmtheatervermögens (Gesetz Nr. 52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 292/55
- Datum
- 27.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB kann auch durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten begründet werden, wenn dem Verpflichteten die Betreuung einer abgegrenzten Vermögensmasse übertragen ist.
Die Ungewissheit, wer endgültig Vermögensinhaber eines verwalteten Sondervermögens wird, schließt ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB nicht aus, wenn sich die Betreuungspflicht auf einen konkret anvertrauten Betrieb bezieht.
Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb eines nach Gesetz Nr. 52 beschlagnahmten und treuhänderisch fortgeführten Unternehmens fallen in das verwaltete Sondervermögen und sind in die Rechenschaftslegung einzubeziehen.
Ein Einverständnis des Treuhänders rechtfertigt Vermögensentnahmen zu eigenen Zwecken nicht, wenn der Treuhänder gegenüber dem Vermögensinhaber rechenschaftspflichtig und in seiner Verfügung nach innen gebunden ist; es ersetzt das Einverständnis des Vermögensinhabers nicht.
Für den Vorsatz der Untreue genügt das Bewusstsein der Treuepflichtverletzung und der Nachteilszufügung; besondere rechtliche Spezialkenntnisse sind nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. April 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Theaterleiter Kurt T██████ aus B██, dort geboren am ████████████████████, wegen fortgesetzter Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ der Verhandlung, █████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. April 1955 wird verworfen.
Die nach dem 7. April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
a) Der Angeklagte war seit dem Jahre 1942 in Berlin Theaterleiterassistent, später Theaterleiter im Dienste der „Ufa“. Vorübergehend war er in dem Lichtspielhaus „████“ auf dem Kurfürstendamm tätig. Dieses war von dem Eigentümer ██████ an die „Ufa“ verpachtet worden. Nach dem Zusammenbruch richtete der Angeklagte es im Einvernehmen mit ██ unter dem Namen „Filmbühne ████“ wieder her. Im August 1945 beschlagnahmte die Britische Militärregierung das Unternehmen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 als Teil des „reichseigenen Lichtspielvermögens“ und setzte den Wirtschaftsprüfer ████████ als Treuhänder ein. Dieser beschäftigte den Angeklagten als Theaterleiter weiter, bewilligte ihm ein monatliches Gehalt von 1200 RM und eine Umsatzbeteiligung von 1/2 v. H. und ließ ihm volle Freiheit in der künstlerischen Leitung. Es oblag dem Angeklagten, das Filmprogramm zu gestalten sowie die Werbung durchzuführen und die dazu erforderlichen Verhandlungen und Verträge zu schließen. Ihm unterstand auch das in der Filmbühne █████ beschäftigte Personal. Die Kasseneinnahmen hatte der Angeklagte in seinem Büro zu sammeln und mit einem täglich aufzustellenden Kassenrapport, der Einnahmen und Ausgaben umfasste, zweimal wöchentlich an den Treuhänder Dr. Br█████████ abzuführen. Bis auf die Lohnabrechnungen wurden Bücher nicht beim Angeklagten, sondern nur beim Treuhänder geführt.
In den Jahren 1949 bis 1952 verschaffte sich der Angeklagte große Summen auf Kosten der „Filmbühne K████“. Von den Zahlungen, die die Verleihfirma Paul █ an das Unternehmen leistete, behielt er von der Währungsreform bis Ende 1952 insgesamt 13.813,25 DM-West ein. Er veranlasste die Firmen „Puck Ausstellungsbau“ und „C. W. Fetzlaff“, Rechnungen über Beträge auszustellen, die die Filmbühne Wien nicht in dieser Höhe schuldete. Die Mehrbeträge von insgesamt 39.662,10 DM-West und 41.099,44 DM-West flossen ihm zu.
Die „Erzor-Film-GmbH“ und die „Metro Goldwyn Mayer“ zahlten in den Jahren 1949 bis 1951 insgesamt 4.002,09 DM-West und 9.314,44 DM-West an den Angeklagten als anteilige Kosten für Erstaufführungen. Er ließ diese Einnahmen nicht verbuchen und behielt sie für sich.
Weiterhin entnahm der Angeklagte 1950 der Kasse der Filmbühne Wien nach und nach einen Betrag von insgesamt 4.207 DM-West, die angeblich für Premierenkosten aufgewendet wurden, in Wirklichkeit aber bereits von der Central-Film-GmbH gezahlt waren. In ähnlicher Weise erlangte der Angeklagte 1949 8.905,15 DM-West im Abrechnungsverkehr über Premierenkosten mit der Schorcht-Film-GmbH. Er ließ in den Jahren 1950 bis 1952 von der Firma Puck Arbeiten für seinen Haushalt und für die Unternehmen „Schaubühne“ und „Nürnberger Trichter“ ausführen und die Kosten in Höhe von 1.012,78 DM-West der Filmbühne ███ in Rechnung stellen.
Der Gesamtbetrag der Gelder, die dem Angeklagten auf die geschilderte Weise unmittelbar oder mittelbar zugeflossen sind, beläuft sich auf 122.016,25 DM-West. Dabei ist ein Betrag, der die Inanspruchnahme von Angestellten der Filmbühne „████“ zu betriebsfremden Zwecken erfasst, mangels ausreichender Feststellungen außer Ansatz geblieben.
Hierzu ist zu bemerken, dass die Summe, richtig berechnet, 122.016,25 DM-West beträgt.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, der Treuhänder █████████ habe von allen seinen Machenschaften Kenntnis gehabt und sie gebilligt, nicht widerlegen können. Es hält ihm ferner zugute, dass er von den rund 122.000 DM-West insgesamt etwa 42.000 DM-West zugunsten der Filmbühne Wien verbraucht habe.
Die Strafkammer sieht den Treubruchtatbestand des § 266 StGB als erfüllt an, nimmt eine fortgesetzte Handlung an und verurteilt den Angeklagten wegen Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und 15.000 DM-West Geldstrafe.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte auf Grund seiner Anstellung durch den Treuhänder █████████, also kraft Rechtsgeschäfts, die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen des „eigentlichen Vermögensinhabers“ wahrzunehmen.
a) Diese Annahme ist mit dem Zweck der Vermögenssperre nach dem Gesetz Nr. 52 vereinbar. Diese machte den Vermögensinhaber nicht rechtlos. Die Vermögensverwaltung war nicht nur „gegen“, sondern auch „für“ ihn zu führen. Aus ihr konnten ihm auch Ansprüche erwachsen.
Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat im Einklang mit den Urteilen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1954 und 21. April 1955 (NJW 1955, 142, 926). Nach diesen Entscheidungen hatten die Behörden, die die Treuhänder auswählten und überwachten, damit in aller Regel zugleich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB gegenüber den Vermögensinhabern zu erfüllen, weil auch deren Interessen durch die Vermögensverwaltung berührt wurden.
Soweit sich aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1946 (NJW 1947/48 S. 225), das die Revision anführt, eine andere Rechtsansicht ergibt, folgt der Senat ihr nicht. Die genannte Entscheidung bezieht sich übrigens nicht auf das Gesetz Nr. 52.
Der Treuhänder hatte also kraft seines behördlichen Auftrags auch die Interessen der Vermögensinhaber in den Grenzen wahrzunehmen, die durch den Zweck der Beschlagnahme gezogen waren. Der § 266 StGB war daher auf ihn anwendbar. Dasselbe gilt für den vom Treuhänder Dr. Br█████████ weiter beschäftigten Angeklagten. Seine Verpflichtung, die Interessen des Vermögensinhabers zu betreuen, beruhte nicht auf einem behördlichen Auftrag, sondern auf seiner Anstellung durch Dr. Br█████████. Eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (BGHSt 2, 324). Auf diese Entscheidung weist das angefochtene Urteil mit Recht hin.
b) Wer im vorliegenden Fall Inhaber des verwalteten Vermögens war, war allerdings ungewiss, weil das Unternehmen als Teil des reichseigenen Filmvermögens galt. Dieses ging auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 28. September 1949 (VOBl. I 359) auf einen „Liquidationsausschuss für Lichtspielvermögen des Deutschen Reichs“ über. Die Beschlagnahme auf Grund des Gesetzes Nr. 52 blieb zunächst bestehen und wurde erst durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 10 vom 30. September 1950 (VOBl. I 473), das am 20. Oktober 1950 in Kraft trat, aufgehoben. Die Entwicklung wurde abgeschlossen durch das Bundesgesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5. Juni 1953 (BGBl. I 276), das für das Land Berlin durch Gesetz vom 3. Juli 1953 (GVBl. 531) mit Wirkung vom 7. Juni 1953 in Kraft gesetzt wurde. Danach sind die zuständigen Gesellschaftsorgane in gewissen Grenzen wieder verfügungsberechtigt geworden.
Zur Tatzeit, d. h. in den Jahren 1949 bis 1952, war noch nicht zu übersehen, wie die „Entflechtung“ des reichseigenen Filmvermögens durchgeführt, ob dabei die „Ufa“ wieder in ihre Rechte als Pächterin der „Filmbühne Wien“ eingesetzt werden oder welcher anderen Rechtspersönlichkeit das Unternehmen schließlich zufallen werde. Diese Ungewissheit schließt aber die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Treueverhältnisses nicht aus. Es genügt, dass dem Angeklagten durch seine Anstellung als Theaterleiter ein bestimmter Betrieb anvertraut worden war. Er hatte für diese genau umgrenzte Vermögensmasse zu sorgen und dabei die Interessen des noch ungewissen Vermögensinhabers wahrzunehmen. Die von der Revision angeführte Bemerkung Schönkes zu § 266 StGB unter IV 2 b B, der Treugeber müsse bekannt sein, gegenüber Unbekannten bestehe keine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, bezieht sich auf Treueverhältnisse rein tatsächlicher Art. Ob sie insoweit zutrifft, kann hier unentschieden bleiben.
2.) Die Revision vertritt mit eingehenden Ausführungen die Auffassung, durch das Einverständnis des Treuhänders Dr. Br█████████ seien die Handlungen des Angeklagten gerechtfertigt. Soweit durch die treuhänderische Verwaltung Einnahmen erzielt worden seien, sei ████████ selbst der rechtliche Inhaber dieses Teils des Sondervermögens, also insbesondere Eigentümer der eingenommenen Gelder und Gläubiger der entstandenen Forderungen geworden. Er habe über sie daher zugunsten des Angeklagten verfügen dürfen. Die Revision folgert dies aus der besonderen Amtsstellung des „custodian“ im Sinne des Gesetzes Nr. 52.
Diese Ausführungen sind unrichtig.
Nach Artikel III Absatz a Nr. (III) des Gesetzes Nr. 52 mussten „alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen“, die beschlagnahmtes Vermögen „in Besitz, in Verwaltung oder unter Kontrolle“ hatten, „hinsichtlich des Vermögens und dessen Einnahmen genaue Aufzeichnungen führen und Abrechnungen aufstellen“. Sie mussten in ihren Berichten an die Militärregierung nach Art. III Absatz Nr. (I) des Gesetzes „alle das Vermögen betreffenden Einnahmen und Ausgaben aufführen“ und nach Nr. (III) desselben Absatzes „über das Vermögen, dessen Einnahmen und dessen Früchte Rechenschaft ablegen“. Dies bestätigt die ohnehin naheliegende Auffassung, dass auch die Einnahmen eines beschlagnahmten Unternehmens, das vom Treuhänder nach Artikel IV des Gesetzes fortgeführt wurde, Teil des verwalteten Sondervermögens und Eigentum seines Trägers wurden.
Die gleiche Rechtsansicht liegt auch dem schon erwähnten Urteil des III. Zivilsenats vom 21. April 1955 (NJW 1955, 926) zugrunde.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, dass eine „dingliche Surrogation“ im deutschen Sachenrecht eine Ausnahme ist (vgl. RGZ 153, 366/370). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb fielen nicht als dinglicher Ersatz, sondern nach den Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) in das Sondervermögen. Denn das beschlagnahmte Unternehmen war vom Treuhänder ████████ nicht nur für Rechnung, sondern auch unter dem Namen einer besonderen Vermögensmasse, also nach außen hin namens eines freilich noch ungewissen Dritten fortzuführen. Das ist hier auch geschehen. Die Geschäfte wurden für die „Filmbühne W████“ abgeschlossen. Der Zusatz „Direktion Kurt ████“ bezeichnete nur den tatsächlichen und rechtlichen Leiter, nicht den Inhaber.
3.) Die Revision bemängelt ferner erfolglos die Beurteilung der inneren Tatseite durch das Landgericht.
Wie dieses ausdrücklich feststellt, hatte der Angeklagte „das Bewusstsein, dass er eine Treuepflicht verletzte“. Dies begründet die Strafkammer wie folgt: „Er wusste, dass es sich bei der Filmbühne ████ um ein gesperrtes Sondervermögen des Treuhänders handelte, mit dem zugleich er infolge seiner verantwortlichen Stellung als Theaterleiter die Vermögensinteressen des eigentlichen Vermögensinhabers wahrzunehmen hatte. Dass er durch seine Geldentnahmen letztlich diesem einen Nachteil zufügte, war ihm, da es sich ohne weiteres ergibt, offenbar. Der Angeklagte hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vermögensinhaber mit seiner Handlungsweise einverstanden sein könnte. Dass eine Zustimmung des Dr. Br█████████, dessen zum Vermögensinhaber nach innen gebundene und zudem der Britischen Militärregierung verantwortliche Stellung er kannte, ein fehlendes Einverständnis des Vermögensinhabers nicht ersetzen konnte, hat der Angeklagte erkannt“ (UA S. 21).
Diese Feststellungen sind rechtlich nicht angreifbar. Sie ergeben den Vorsatz der Untreue. Zu Unrecht meint die Revision, dieser setze im vorliegenden Fall „besondere rechtliche Spezialkenntnisse“ voraus, die der Angeklagte nicht gehabt habe.
4.) Was schließlich die Höhe des Schadens betrifft, so hat sich der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, unter anderem damit verteidigt, der Treuhänder Dr. Br█████████ habe ihm die unverbuchten 13.813,25 DM-West aus dem Geschäftsverkehr mit der Firma Lindner als Entschädigung dafür zugesprochen, dass er ein geringeres Gehalt und eine niedrigere Umsatzbeteiligung erhielt, als sie ihm vorher von den Herren ████████████████ bewilligt worden waren. „Der Treuhänder habe erklärt, dass er wegen der anderen Theaterleiter zu der gewünschten Entlohnung offiziell nicht in der Lage sei“.
Wie der Revision zuzugeben ist, beschäftigt sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit diesem Einwand des Angeklagten. Der Treuhänder ████████ war aber nicht berechtigt, die Bezüge des Angeklagten in der Weise zu erhöhen, dass er Geldeingänge nicht buchte und sie dem Angeklagten überließ. Er verschwieg dadurch Einnahmen des Unternehmens und verschleierte die wahre Höhe der Vergütung, die der Angeklagte als Theaterleiter bezog. Das durfte er nicht. Denn über beide Posten war er rechenschaftspflichtig.
Das Landgericht führt dies zwar nicht aus, geht aber erkennbar von dieser Auffassung aus. Seine Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, dass „eine Zustimmung des Dr. Br█████████ ein fehlendes Einverständnis des Vermögensinhabers nicht ersetzte“, bezieht sich ersichtlich auch auf diesen Punkt.
Die Gegenansprüche des Angeklagten wegen nicht in Anspruch genommenen Urlaubs und entgangener freier Tage (UA 15) hat das Landgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung unberücksichtigt gelassen (UA S. 17, 18). Zu Unrecht vermisst die Revision hier nähere Feststellungen.
5.) Soweit die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhebt, ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Dr. Borker |