Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche verworfen (5 StR 292/52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 292/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formelle Rüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Abweichungen vom üblichen Aufbau der Urteilsgründe rechtfertigen nur dann eine Aufhebung, wenn sie die Nachprüfung der Rechtsanwendung durch das Revisionsgericht unmöglich machen.
Lehnt der Tatrichter einzelne gesetzliche Tatbestandsmerkmale ab, ist dies kein Rechtsfehler, wenn dadurch die wesentlichen Feststellungen und ihre Tragweite erkennbar bleiben.
Bei Zurückverweisung ist das neue Urteil tragfähig, wenn die vom Revisionsgericht erteilten Anweisungen beachtet wurden und sonst keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Stukkateur Kurt ███████, geboren am ███████ 1929 in ████████████████████, wohnhaft in ████ Auf dem █████, 2.) den Schriftsetzer Heinz ██ ███████, geboren ██ █████ 1930 in ████, wohnhaft in ████████ ██ ███████, wegen Widerstandes und Aufruhrs hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. November 1951 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. November 1950 sind die wegen Widerstandes, Beamtennötigung und Aufruhrs (§§ 113–115 StGB) verfolgten Angeklagten ███ und ████ freigesprochen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 12. Juli 1951 dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die daraufhin durchgeführte Hauptverhandlung richtete sich nur noch gegen den Angeklagten ███ und gegen den in der früheren Hauptverhandlung nicht beteiligten Angeklagten BC.
Das Landgericht hat wiederum auf Freispruch erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der ohne nähere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die formelle Beanstandung ist unbeachtlich, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
2.) In materieller Hinsicht lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht erkennen, wenn auch die auf die allgemeine Sachrüge hin erforderliche Nachprüfung dadurch erschwert wird, dass die Urteilsgründe nach Aufbau und Inhalt von der allgemein üblichen Form abweichen.
a) Das Landgericht gibt keine geschlossene Darstellung des für erwiesen erachteten Sachverhaltes, sondern erörtert getrennt jeweils zu den Tatbeständen der §§ 110, 111, 113, 114 und 125 StGB die nicht für erwiesen gehaltenen Tatbestandsmerkmale, indem es zunächst die Einlassung der Angeklagten in abhängiger Rede anführt und dann einzelne Zeugenaussagen würdigt. Ein lückenloses Bild vom Gang der Ereignisse und dem Verhalten der Angeklagten ist somit erst dadurch zu gewinnen, dass ständig verschiedene Teile des Urteils nebeneinander gehalten werden müssen.
b) Diese Mängel im Aufbau des Urteils und in der Wiedergabe des Sachverhalts bringen aber keine solche Unklarheit und Unsicherheit in die Grundlagen des Urteils, dass etwa dem Revisionsgericht die ihm obliegende Aufgabe, die Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, unmöglich gemacht würde und das Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden müsste.
Denn die Strafkammer hebt nach der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ██████ in den verschiedenen Urteilsabschnitten stets hervor, dass und warum sie die Einlassung dieses Angeklagten als nicht widerlegt ansieht. Damit ist genügend klargestellt, welche positiven Feststellungen getroffen werden sollten. Zumal das Landgericht im Rahmen der Erörterung des § 115 StGB darauf hinweist, dass eine weitere Aufklärung keinen Erfolg verspräche, ist überdies davon auszugehen, dass die Strafkammer den zur Anklage gestellten Vorfall erschöpfend geprüft hat. Jedenfalls aber liegt ein Rechtsfehler nicht darin, dass nach Ablehnung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals die anderen Merkmale nicht mehr erörtert werden.
Im Übrigen hat das Landgericht die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1951 gegebenen Anweisungen und Empfehlungen beachtet. Da auch sonst Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, war die Revision der Staatsanwaltschaft somit zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte in Bezug auf ███ Aufhebung und Zurückverweisung und hinsichtlich des ███ Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft beantragt.
| Dr. Neumann | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |