Revision verworfen – gefährliche Körperverletzung: Hilfsbeweisantrag unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/72
- Datum
- 11.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nur konditional gestellter Hilfsbeweisantrag ist unbeachtlich, wenn die Vorinstanz die zugrundegelegte Tatsachenvermutung nicht angenommen hat und daher keine Prüfung des Beweises erforderlich ist.
Die Verfahrensrüge ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht die Schwere der Verletzungen strafschärfend berücksichtigen, ohne notwendigerweise das Vorliegen dauerhafter Schädigungen festzustellen.
Das Revisionsgericht prüft die angegriffene Entscheidung auf sachlich-rechtliche Mängel; werden solche nicht festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Jenusz-Marian ██ aus ████ geboren am ███ in █████
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Verfahrensrüge versagt.
Der Verteidiger hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, Zeugen darüber zu vernehmen, dass „ein in der Hauptverhandlung zu beobachtendes Schulterzittern“ der verletzten Zeugin so vor der Tat zu beobachten gewesen sei, und dass die Verletzte geduldet habe, sie werde in der Hauptverhandlung „auf diese Erscheinung machen“. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Landgericht auf diesen Antrag nicht einzugehen: Er war nämlich nur „für den Fall gestellt, dass die Strafkammer davon ausgehen sollte“, das Schulterzittern sei eine Tatfolge. Davon ist das Landgericht offensichtlich nicht ausgegangen. Es hat ausdrücklich offengelassen, ob die Verletzte durch die Hammerschläge auf den Kopf Dauerschäden davongetragen hat, und strafschärfend lediglich die Schwere der Verletzungen berücksichtigt, nicht jedoch deren mögliche Folgen (UA S. 7, 17).
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange geprüft. Sie lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |