Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bestätigter Zeugennachweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/71
- Datum
- 22.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind zurückzuweisen, wenn der Revisionsvortrag keine substantiierten, entscheidungserheblichen Verfahrensmängel darlegt.
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters kann auf einer in der Urteilsbegründung eingehend dargelegten Zeugenerkennung in der Hauptverhandlung und einer vorherigen Lichtbildidentifikation beruhen.
Die Vorlage mehrerer Lichtbilder, darunter auch älterer Aufnahmen, schließt die Verwertbarkeit einer Lichtbildidentifikation nicht aus, sofern der Zeuge den Beschuldigten anhand der Gesamtphysiognomie erkennt.
Die Würdigung von Identifikationszeugnissen ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Umstände der Identifikation (z. B. Bildauswahl, Auffälligkeiten, übereinstimmende Merkmale) überprüft und daraus seine Überzeugung begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Klaus-Dieter ██████ aus █, dort geboren am █████████████████ 1946, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben der Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ ██ ███ ███ Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Erwägungen, auf denen die Feststellung beruht, dass der Angeklagte der Täter ist.
Die Strafkammer hat den ██████████ des Wiedererkennens des Angeklagten durch den Zeugen ███ (Opfer der Tat) nicht verkannt. Der vorliegende Fall ██████████████ unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 46, 204 entschieden hat. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur daraus geschöpft, dass der Zeuge ███████ den Angeklagten in der Hauptverhandlung als diejenige Person wiedererkannt hat, die ihn überfallen hat, sondern außerdem aus dem Umstand, dass ██████ den Angeklagten bereits am Tattag bei der Polizei unter ihm vorgelegten Lichtbildern als Täter identifiziert hat. Dabei hat sie laut Urteilsgründen auch die Umstände, unter denen die Identifizierung stattgefunden hat, eingehend geprüft. Das Urteil stellt hierzu fest, dass ███████████████ verschiedene Personen aus dem Verbrecheralbum vorgelegt worden sind, darunter mehrere Lichtbilder des Angeklagten, die teils jüngeren, teils älteren Datums waren, dass ███ den Angeklagten als Täter auf dessen neuestem Bild identifizierte und dass er den Angeklagten nicht nur auf Grund eines auffälligen Leberflecks auf der linken Oberlippe, sondern auf Grund seiner gesamten Physiognomie wiedererkannte. Diese Beweisführung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Schuster | |||
| Schmitt | Sarstedt | Fleischmann |