Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – §243 I Nr.1 StGB (falscher Schlüssel) teilweise nicht geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 290/83
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig ein mit Sachrügen zur Qualifikation als Diebstahl mit falschem Schlüssel (§243 I Nr.1 StGB). Der BGH verwarf die Revision; das Landgericht musste gewerbsmäßiges oder besonders schweren Diebstahl nicht gesondert prüfen. Ein Verfahrensmangel bei einer Einordnung des Schlüssels war vorhanden, blieb aber unschädlich für das Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schlüssel wird nur dann im Sinne des §243 Abs.1 Nr.1 StGB als ‚falscher Schlüssel‘ angesehen, wenn der Berechtigte ihm die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzogen hat.

2

Die Tatsache, dass der Berechtigte den Diebstahl eines Schlüssels entdeckt, rechtfertigt regelmäßig die Annahme, dass er dem Schlüssel die Bestimmung zur Öffnung entzogen hat.

3

Ein Gericht braucht die Voraussetzungen von Gewerbsmäßigkeit oder eines besonders schweren Falls des Diebstahls nicht gesondert darzulegen, wenn solche Merkmale angesichts der Umstände nicht nahe liegen.

4

Ein Rechtsmangel in der rechtlichen Einordnung einer Tat ist unschädlich, wenn er sich nachweislich nicht auf die Höhe der verhängten Gesamt- oder Einzelstrafe ausgewirkt hat (Unschädlichkeitsgrundsatz).

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. Oktober 1982

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Studenten ██████ aus ████████ geboren ██, ███ ██** wegen Diebstahls u. a.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Mepe als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Oktober 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Die Liste der angewendeten Vorschriften ist zu ergänzen um „§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB“.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in vier Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Hehlerei und wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, in den Urteilsgründen auf die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzugehen. Die vier Diebstähle führte der Angeklagte innerhalb eines längeren Zeitraums aus, jeden einzelnen, indem er eine günstige Gelegenheit ausnutzte. Gewerbsmäßiges Handeln lag unter diesen Umständen jedenfalls nicht nahe. Das gleiche gilt für unbenannte besonders schwere Fälle des Diebstahls. Sie brauchte das Landgericht bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, deren Wert nicht besonders hoch war, nicht ausdrücklich zu verneinen.

2. Soweit die Strafkammer nicht auf Diebstahl mit falschen Schlüsseln i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingegangen ist, wird die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt vertreten.

a) In drei Fällen hat der Angeklagte jeweils den Ersatzschlüssel eines Wagens entwendet und mit diesem später den Wagen gestohlen. Ob die entwendeten Schlüssel falsch waren, bestimmt sich nach den Grundsätzen von BGHSt 21, 189. Danach ist ein gestohlener Schlüssel nicht ohne weiteres ein falscher, sondern er wird es erst dadurch, dass ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzieht. Die Tatsache, dass der Berechtigte den Diebstahl des Schlüssels entdeckt hat, rechtfertigt in der Regel die Feststellung, dass er ihm diese Bestimmung entzogen hat. Indessen ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auf diese Frage nicht eingegangen ist. Nach den Urteilsfeststellungen lag jedenfalls fern, dass der Angeklagte auch nur damit gerechnet haben könnte, die Bestohlenen hätten den Verlust der Ersatzschlüssel bemerkt, zumal da sich der Angeklagte in zwei der drei Fälle an Fahrzeuge eines Bekannten heranmachte, dem er den Ersatzschlüssel jeweils unter Ausnutzung der gleichen Gelegenheit gestohlen hatte.

b) In einem Fall hat der Angeklagte einen Personenkraftwagen mit einem Ersatzschlüssel gestohlen, den er beim Verkauf des Wagens an den jetzigen Eigentümer (unbeabsichtigt) zurückbehalten hatte. Dieser Schlüssel war von dem zur Zeit der Tat berechtigten Eigentümer niemals zur Öffnung des Fahrzeuges bestimmt worden, weil er ihm nie ausgehändigt worden war. Der Angeklagte hatte daher in diesem Falle (II/3 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müssen.

3. Dieser Rechtsmangel hat sich indessen im Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer stellt bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe auf das raffinierte Vorgehen des Angeklagten ab. Jedenfalls kann die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, in der sieben Einzelstrafen bis zu einem Jahr enthalten sind, von dem Rechtsmangel nicht beeinflusst sein.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

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