Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen im Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 290/67
Datum
04.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Totschlagsurteil des Schwurgerichts eingelegt. Der BGH stellte fest, dass die Urteilsgründe widersprüchliche Feststellungen zur Dauer des Würgens und zum Zeitpunkt des Bewusstseinsverlusts enthielten und diesen Feststellungen ein abweichendes Sachverständigengutachten gegenüberstand. Da dadurch die inneren Tatmerkmale berührt und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Verurteilung auf dem Widerspruch beruht, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche tatsächliche Feststellungen, insbesondere zur Dauer einer tatbestandlichen Handlung und zum Zeitpunkt des Bewusstseinsverlusts, gefährden die Tragfähigkeit einer Verurteilung.

2

Wenn die Feststellungen zum Tatablauf entscheidungserhebliche Auswirkungen auf die innere Tatseite haben, müssen sie widerspruchsfrei und mit dem Sachverständigengutachten in Übereinstimmung gebracht oder aufgeklärt werden.

3

Ergeben sich aus dem übernommenen Sachverständigengutachten zeitliche Abläufe, die den Urteilsfeststellungen widersprechen, und lässt sich ein Einfluss dieses Widerspruchs auf das Urteil nicht ausschließen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ist ein Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels in vollem Umfang aufzuheben, sind weitergehende Revisionsangriffe gegenstandslos.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 6. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Artisten Helmut ██ aus BC, dort geboren █████████████ 1918, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ █████████ als Verteidigerin, Justizangestellte █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Entscheidungsgründe widersprüchlich sind.

Auf Seite 14 der Urteilsabschrift stellt das Schwurgericht fest, dass der Angeklagte von seiner Ehefrau abgelassen hat, nachdem er sie „zwei bis drei Minuten gewürgt hatte“ und ihr Kopf dann „leblos auf seine Schulter“ gefallen war.

Demgegenüber heißt es auf Seite 21 UA bei Wiedergabe des Sachverständigengutachtens, das sich das Schwurgericht „zu eigen gemacht“ hat: „... dass der Angeklagte etwa zwei bis drei Minuten seine Ehefrau kräftig gewürgt haben muss und dass sie nach etwa 45 bis 90 Sekunden das Bewusstsein verloren habe .... Der Tod sei .... schließlich durch Ersticken eingetreten, und zwar müsse der Angeklagte seine Ehefrau bis zum Tode gewürgt haben“.

Hiernach ist also der Kopf des Opfers bereits „nach 45 bis 90 Sekunden“ (– und nicht erst nach „zwei bis drei Minuten“ –) auf die Schulter des Angeklagten gefallen; wie das Schwurgericht auf Seite 14 UA annimmt, hat aber der Beschwerdeführer dann sofort von seiner Ehefrau abgelassen, obwohl sie nach dem Gutachten des Sachverständigen – [REDACTED] zu diesem Zeitpunkt noch nicht tot gewesen sein kann.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf diesem Widerspruch beruht, weil insbesondere die Feststellungen zur inneren Tatseite von einer widerspruchsfreien Darstellung des Tatablaufs wesentlich abhängen, zumal der Angeklagte nach der Tat zunächst nur an eine Ohnmacht geglaubt und sofort nach Eintritt der Bewusstlosigkeit mit einem Wiederbelebungsversuch begonnen hat.

Da das Urteil bereits wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtBorker