Aufhebung von Bewährung und Teilaufhebung der Betrugsverurteilung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 290/64
- Datum
- 28.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Gesamtstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Für die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs ist erforderlich, dass das bewusste und gewollte Zusammenwirken der Beteiligten bei der Herbeiführung des täuschungsbedingten Irrtums nachgewiesen ist.
Bloße Mitwirkung an der Abwicklung eines Geschäfts oder das Anbringen von Angaben auf einem Bestellschein begründet keinen Betrugsvorsatz, soweit nicht der Wille feststellbar ist, dass das Schriftstück nachträglich gefälscht werde.
Erweist sich eine Verurteilung aufgrund eines Rechtsfehlers als nicht tragfähig, sind nach § 357 StPO die betroffenen Schuldsprüche und darauf gestützten Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 9. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Vertreter Heinz W. ██ aus ███, geboren am █████ in ████, 2. den Kaufmann Alfons ███████, dort geboren am ███████ 1917,
wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts in Stade vom 9. März 1964 wird
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als es die Strafe des Angeklagten ███████ zur Bewährung aussetzt,
2. auf die Revision des Angeklagten ███████ insoweit, als es ihn und den Angeklagten ████████ im Fall ██ (Nr. III 1 der Urteilsgründe) verurteilt und gegen ██ eine Gesamtstrafe verhängt,
mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet. Die Gesamtstrafe des Angeklagten ███████ hätte nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, weil er am 5. Juli 1957, also innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war (UA 8.4/5, 36).
II. Die Revision des Angeklagten ███████
Die Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Betruges hat Erfolg.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, welcher der beiden Angeklagten nachträglich die Menge und den Preis in den Bestellschein eingetragen hat. Es spricht sie vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung frei und sagt dabei ausdrücklich, ein „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der nachträglichen Ergänzung“ könne nicht nachgewiesen werden (UA 8.19). Diese ist also möglicherweise von █████ allein und ohne Wissen ███ vorgenommen worden. Dann ist nicht ersichtlich, worin das betrügerische Verhalten ████████ lag. Dass er an der Verhandlung mit █████ teilnahm und dessen Anschrift nebst den Worten „Auslieferung durch die Mühle Grabo“ auf den Bestellschein setzte, bedeutete solange noch keine Mitwirkung an einem Betrug, als er nicht auch wollte, dass der Auftragsschein, der ohne die Fälschung noch keinerlei Verpflichtung ██████ begründete, gefälscht wurde. Dieser Wille ist aber nicht festgestellt.
Der rechtliche Fehler betrifft auch die Verurteilung des Angeklagten █████████ im Fall ██████. Denn dass ██ beim Empfang des unterschriebenen Bestellscheins gewillt gewesen sei, ihn zu fälschen oder durch ████████ fälschen zu lassen, ist ebenfalls nicht festgestellt. Nach § 357 StPO werden daher auch der Schuldspruch gegen ███ in diesem Punkt und die Gesamtstrafe gegen ihn aufgehoben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |