Revision unzulässig wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 290/57 (alts 5 StR 622/55)
- Datum
- 19.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zu Protokoll erklärter und nicht an Bedingungen geknüpfter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und macht das Rechtsmittel unzulässig.
Hinweise oder Belehrungen des Vorsitzenden über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts begründen für sich genommen keine Unwirksamkeit des Verzichts, sofern sie nicht als verbindliche Bedingung erklärt werden.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht wegen eines Irrtums über Vollstreckungszeitpunkte oder Äußerungen der Staatsanwaltschaft angefochten oder widerrufen werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist ausgeschlossen, wenn bereits ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. November 1956
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ███ den Geschäftsführer Dr. jur. Arno zuletzt wohnhaft gewesen in █, jetzt flüchtig, geboren ████████████████ in ██████ (West?), wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung am 21. Juni 1957
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. November 1956 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit Schreiben vom 6. Februar und 15. April 1957, die am 9. Februar und 17. April 1957 beim Landgericht eingegangen sind, beantragt der Angeklagte, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen. In dem Schreiben vom 15. April 1957 erklärt er: *„Ich begehre jetzt eine Durchführung der Revision.“* Diese Erklärung ist als Revisionseinlegung zu verstehen.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ergibt, dass der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nach Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt hat, ohne den Verzicht von einer Bedingung abhängig zu machen. Gegenteiliges wird auch vom Angeklagten selbst nicht vorgetragen. Der in dieser Weise erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
Die Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende der Strafkammer habe zuvor geäußert, dass im Falle eines Rechtsmittelverzichts der Haftbefehl aufgehoben werde, ändert hieran nichts. Die behauptete Äußerung des Vorsitzenden enthielt nur eine Belehrung des Angeklagten über die Folgen eines etwaigen Rechtsmittelverzichts. Sie erklärt sich daraus, dass der Angeklagte gerade auf die Aufhebung des Haftbefehls besonderen Wert legte. Eine solche Äußerung des Vorsitzenden macht den Verzicht nicht unwirksam.
Rechtlich unerheblich ist auch die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe nur deshalb auf Rechtsmittel verzichtet, weil zuvor in einer Besprechung zwischen ihm, seinem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft von diesem geäußert worden sei, das Urteil werde nicht vor April/Mai 1957 vollstreckt werden, und weil er irrigerweise – hieran geglaubt habe. Dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten entgegen der behaupteten Äußerung ihres Sitzungsvertreters vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes zum Strafantritt aufgefordert hat, berechtigt den Angeklagten nicht, den Verzicht auf Rechtsmittel anzufechten oder zu widerrufen. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann weder wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden (vgl. RGSt 57, 83; 64, 14/157; BGH NJW 1952, 273).
Damit erledigen sich ohne Weiteres auch die Wiedereinsetzungsgesuche.
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