Revision verworfen: Beweiserwägung und Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugin ausreichend gestützt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 290/56
- Datum
- 04.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen verzichten, wenn andere unterstützende Beweismittel die Aussage hinreichend bestätigen.
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, neuen Tatsachenvortrag zu erheben; neuer Tatsachenvortrag kann in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt erfolgreich, wenn sie im Wesentlichen auf neuer Tatsachendarstellung oder einer bloßen erneuten Würdigung beruhen.
Es besteht kein generelles Verbot, eine Zeugin über Vorgänge aus einem eingestellten Verfahren zu vernehmen; hieraus folgt nicht ohne weiteres eine nachhaltige Aufklärungsrüge.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Carl ███████ ███████████████████ ████, dort geboren am ████████████ 1886, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, ██████████████████ █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Mai 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung – wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und erhebt sachlich-rechtliche Einwendungen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, es hätte ein Kinderpsychologe als Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin gehört werden müssen, greift nicht durch.
Es ist zwar richtig, dass der Tatrichter seine Schuldüberzeugung im Wesentlichen auch auf die Bekundungen der dreizehnjährigen Schülerin Ingrid █████ stützt, dass ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit dieses Kindes nicht gehört worden ist und dass die Lehrerin des Mädchens sich in der Hauptverhandlung ungünstig über die Glaubwürdigkeit des Kindes geäußert hat.
Gleichwohl ist hier das Verfahren der Strafkammer nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, aus anderen, unterstützenden Beweisanzeichen auf die Schuld des Angeklagten schließen können und geschlossen. So wird im Urteil vor allem auf die Bekundungen der 45 Jahre alten Frau ████ hingewiesen, auf Grund deren Aussage der Tatrichter als festgestellt ansieht, dass der Beschwerdeführer schon früher eine ähnliche Straftat begangen hatte.
Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt:
„... der Vorfall in Blankenese spricht für sich selbst und zeigt, wessen der Angeklagte, offenbar auf Grund einer Triebverirrung, fähig ist. Hierdurch wird im vorliegenden Fall die Aussage der Ingrid ██ so entscheidend gestützt, dass an ihrer Richtigkeit Zweifel nicht mehr aufkommen, ...“ (UA S. 11).
Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat stets entschieden, dass der Tatrichter auf die Vernehmung eines Sachverständigen dann verzichten kann, wenn die Glaubwürdigkeit eines Kindes durch andere Umstände gestützt wird. Um einen solchen Umstand handelt es sich aber hier.
Nun ist allerdings richtig, dass die angefochtene Entscheidung auch noch andere unterstützende Gesichtspunkte erwähnt, gegen die deshalb rechtliche Bedenken geltend gemacht werden könnten, weil sie nur auf Verdachtsumständen, nicht aber auf Feststellungen beruhen.
Dies gilt für die „Fragwürdigkeit“ der Verteidigung des Angeklagten, soweit diese auf seine Erklärungen über die Taucherarbeiten und über den Sturm am Tattage zurückgeführt wird. Diese Erwägungen des Landgerichts haben das Urteil aber ersichtlich nicht beeinflusst. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der oben wiedergegebenen Darlegung, wonach nur „der Vorfall in Blankenese die Aussage der Ingrid ██ entscheidend gestützt“ hat.
2.) Deshalb müssen im Ergebnis auch die Rügen erfolglos bleiben, mit denen dem Landgericht mangelnde Aufklärung der Witterungsverhältnisse und der Frage, ob am Tattage Taucherarbeiten an der Michaelisbrücke ausgeführt worden waren, vorgeworfen wird.
3.) Auch sachlich-rechtlich sind durchgreifende Rechtsbedenken gegen die angefochtene Entscheidung nicht zu erkennen.
Mit ihrem neuen Tatsachenvortrag kann die Revision in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.
Schließlich sind auch keine Vorschriften ersichtlich, auf Grund deren es verboten sein sollte, eine Zeugin über Vorfälle aus einem eingestellten Verfahren zu hören. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben.
Nach alldem war die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |