Wertersatz bei Vorteilsbeihilfe: Gesamtschuld; Behördensiegel mit Eigenunterschrift als Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 290/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht die pflichtwidrige Amtshandlung, für die ein Beamter Vorteile annimmt, in einer Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, stehen schwere Bestechlichkeit und Vorteilsbeihilfe nicht allein deshalb in Tateinheit, weil die Vorteilserlangung die Motivation der Beihilfe bildet.
Für die Vorteilsbeihilfe genügt, dass die Erwartung eines Vorteils den Täter zur Beihilfe bestimmt; die tatsächliche Annahme, Forderung oder das Sichversprechenlassen des Vorteils ist kein Tatbestandsmerkmal der Vorteilsbeihilfe.
Eine Abgabenhinterziehung ist nicht beendet, solange eine für Abgaben haftende Sicherheit aufgrund täuschungsbedingter „Erledigung“ des Verfahrens noch zurückerlangt werden soll bzw. zurückgezahlt wird; die Befreiung einer solchen Sicherheit kann eine Abgabenverkürzung darstellen.
Urkundenfälschung kann vorliegen, wenn der Täter seiner Unterschrift mit eigenem Namen unbefugt den Stempel einer Behörde beifügt und dadurch den Anschein erweckt, die Urkunde stamme von der (zuständigen) Behörde als Ausstellerin.
Wertersatz darf für denselben Gegenstand nicht mehrfach verlangt werden; sind mehrere Beteiligte wegen desselben Gegenstands wertersatzpflichtig, haften sie insoweit nur als Gesamtschuldner.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Februar 1954
Leitsatz
StGB §§ 332, 73, 74; RAbgO § 398
1. Besteht die pflichtwidrige Handlung, für die ein Beamter Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, in einer Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, so steht die schwere Bestechlichkeit auch dann nicht in Tateinheit mit der Vorteilsbeihilfe, wenn diese gerade durch jene angenommenen, geforderten oder versprochenen Vorteile zur Vorteilsbeihilfe wird.
StGB § 267
2. Urkundenfälschung kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter der Unterschrift mit seinem eigenen Namen unbefugt den Stempel einer Behörde beifügt.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Februar 1954 dahin geändert, dass beide Angeklagte in Höhe von 256.000 DM für den Wertersatz als Gesamtschuldner haften.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Zollsekretär Paul ██ ███████████████ ████, geboren am ███████ 1894 in ████████, 2. den Handelsagenten █████████ ██████████ ████, dort geboren am ███████ 1918,
wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ein Ausländer namens ██ ███████ beschäftigte sich 1948/49 damit, Rohkaffee und Schokolade aus dem Ausland unverzollt nach Westberlin zu bringen. Er ließ die Ware vom Grenzzollamt, wo er eine Sicherheit hinterlegte, mit Zollbegleitscheinen weitergehen. Das Empfangszollamt hätte dann im Zollanweisungsverfahren die Ware nach Beschau abzufertigen, die Abgaben zu erheben, die Ware in den freien Verkehr zu setzen und dem Grenzzollamt einen Erledigungsschein zu übersenden gehabt. Nach Eingang dieses Scheines musste die Sicherheit zurückgezahlt werden. ███ umging jedoch die Abfertigung beim Empfangszollamt, wobei er sich der beiden Angeklagten sowie des Bahnspediteurs ███ und des flüchtigen Mitangeklagten ████, des Inhabers eines Transportunternehmens, bediente.
Der Angeklagte ███ war als Zollassistent Leiter der Zollaufsichtsstelle ████, die dem Zollamt Nauen untersteht. Auf Betreiben von ████████, der ihm im Auftrage von ███████ die Zollbegleitscheine vorlegte, stellte er die Erledigungsscheine dazu aus. Da hierfür keine Zollaufsichtsstelle, sondern nur ein Zollamt zuständig war, fehlten ihm die Vordrucke. Er nahm sie während eines Besuchs beim Zollamt Nauen an sich. Dort setzte er in einem unbeobachteten Augenblick auch den Rundstempel des Zollamts Nauen neben seine Unterschrift. Er tat das, ohne die Ware gesehen zu haben, die auch gar nicht über Velten ging. Der Angeklagte erhob die Abgaben nicht. Kurz nach dem ersten dieser Fälle erhielt er 200 DM von ████████, später noch 300 DM von ███████.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis, zu einer Geldstrafe und zu 1.061.418,80 DM Wertersatz verurteilt.
Der Angeklagte █████████ vermittelte als Handelsagent die geschäftlichen Beziehungen zwischen ███████ und ███. Er, zunächst gutgläubig, unterrichtete darüber, wie und wo Transporte aus dem Westen vor Berlin zollamtlich abgefertigt würden. Als █████████ mitteilte, der erste zollpflichtige Transport sei unterwegs, übergab ████ ihm zu ████████████ fünf Zollbegleitscheine und bemerkte, die Papiere sollten auch dann abgefertigt werden, wenn die Ware nicht folge. Am folgenden Tage teilte █████████ dem Angeklagten ███ mit, die Waren seien in der Tat nicht angekommen; die Angelegenheit sei etwas merkwürdig; die Papiere seien erledigt worden. Einige Tage darauf händigte ███████ dem Angeklagten zwei Zollbegleitscheine aus, die dieser den ████████ zur Erledigung übergab. Am folgenden Tage kam ██ █████ den ersten inzwischen von ███████ pflichtwidrig ausgestellten Erledigungsschein zu ████████████ und beanstandete das Fehlen eines Stempels. ███████████ gab die Scheine an ███████, der die Sache bereinigen sollte. Nach einigen Stunden verständigte ████████ den Angeklagten, es werde einige Tage dauern. Zwei oder drei Tage später trafen ███, ██ und ███████ in der Seestraße zusammen. ████████ holte ██████ ███████, der dem ███ die nunmehr mit dem Rundstempel versehenen Erledigungsscheine aushändigte. Dafür erhielten █████ und ██████████ und ████████ zusammen 500 DM. Das Landgericht hat ██ wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung zu zwei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe sowie zu 256.000 DM Wertersatz verurteilt. Es hat die Freiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
Gründe
A. Revision des ███
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Darin erblickt sie einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen zu dieser Rüge geben jedoch nicht an, welche Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Das würde diese Rüge unzulässig machen (BGHSt 2, 168).
Die Revision vermisst hier auch nur Feststellungen, die nach ihrer Auffassung zur Verurteilung erforderlich gewesen wären. Das ist in Wahrheit keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge; denn es läuft auf die Behauptung hinaus, die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Verurteilung nicht. Diese Rüge wird weiter unten behandelt.
2. Ferner rügt die Revision als Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, der Tatbestand der angewendeten Gesetze sei nicht so eingehend mit greifbaren Tatsachen belegt, dass die Bestrafung gerechtfertigt sei. Auch das deckt sich mit der Sachbeschwerde.
II. Sachrügen
1. Die Revision meint, Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung sei nicht dargetan.
a) Dem Urteil lasse sich allenfalls entnehmen, dass die Waren unverzollt geblieben seien. Nicht aber sei festgestellt worden, ob die Waren nicht schon in den Verkehr gebracht und damit dem Zollzugriff endgültig entzogen gewesen seien, als ███ die Erledigungsscheine ausstellte. Dann wäre die Haupttat beendet und eine Beihilfe nicht mehr möglich gewesen.
Dieser Angriff geht fehl. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, kommt es hier nicht an. Die Abgabenverkürzung war nämlich noch nicht beendet, ehe die ███████ für die Abgaben haftende Sicherheit zurückerhalten hatte. Das geschah aber erst nach der Beihilfehandlung des ███ und durch sie.
Zu Unrecht meint die Revision, in der Befreiung der Sicherheit liege keine Abgabenhinterziehung, sondern ein Betrug. Allerdings verwirklicht sie alle Tatbestandsmerkmale des Betruges. Aber das ist bei der Abgabenhinterziehung gewöhnlich der Fall. § 396 RAbgO ist eine Sondervorschrift gegenüber § 263 StGB. Die Befreiung einer Sicherheit, die für Abgaben haftet, ist, wenn die Abgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, selbst eine Abgabenverkürzung.
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger vorgetragen, das angefochtene Urteil stelle gar nicht fest, ob das Grenzzollamt dem ██████ die Sicherheit zurückgezahlt habe. Wenn das nicht geschehen sei, so könne höchstens der Versuch einer Zollhinterziehung bei ███████ und Vorteilsbeihilfe zum Versuch bei ███ angenommen werden. Richtig ist, dass das Landgericht die Rückzahlung der Sicherheit nicht ausdrücklich feststellt. Dem Zusammenhang des Urteils muss aber entnommen werden, dass das Landgericht von dieser Annahme ausgegangen ist und sie nur deshalb nicht hervorgehoben hat, weil sie sich bei der ganzen Sachlage von selbst verstand. ████████ war in der Zeit zwischen dem 20. und dem 30. Dezember 1948 auf Schwierigkeiten gestoßen, weil bei den am 20. Dezember ausgestellten Erledigungsscheinen der Rundstempel gefehlt hatte. Die Beifügung der Rundstempel muss zur Auszahlung der Sicherheit geführt haben. Denn einmal sagt das angefochtene Urteil ausdrücklich, dass das Grenzzollamt nach Eingang der Erledigungsscheine verpflichtet war, die Sicherheit zurückzuzahlen. Zum anderen wäre es mehr als ungewöhnlich, dass ███████ diese Art seines Vorgehens im März 1949 wiederholt haben sollte, wenn er damit im Dezember 1948 gescheitert wäre. Es kann dem Landgericht beim Schweigen des Urteils nicht unterstellt werden, dass es einen solchen Hergang für möglich gehalten hätte.
b) Die Revision führt aus, es genüge nicht zum Gehilfenvorsatz, wenn ███ das Bewusstsein gehabt habe, Gehilfe irgendeiner strafbaren Handlung zu sein, deren Eigenart erst durch einen anderen bestimmt werden solle. Aber das angefochtene Urteil sieht (UA 8.10) als erwiesen an, dass ███ das Sinfuhrzollamt über die ordnungsmäßige Durchführung des Zollanweisungsverfahrens täuschen wollte, und dass dadurch nach ████████ Willen die Auszahlung der von ihm dort hinterlegten Sicherheit erlangen sollte. Nach dieser Feststellung wusste ███ ganz genau, zu welcher Tat er Hilfe leistete. Dass ihm die Vorschriften nicht im Wortlaut zugänglich waren, ist unerheblich. Die Strafbarkeit hängt auch sonst nicht davon ab, ob der Täter den Wortlaut der Vorschriften kennt, gegen die er verstößt. Der Sinn des Zollanweisungsverfahrens und die Art des von ihm begangenen Unrechts war dem Angeklagten als altem Zollbeamten nach den Feststellungen der Strafkammer völlig klar.
c) Der Revision muss eingeräumt werden, dass ███ die ersten Erledigungsscheine (über insgesamt 50 t Rohkaffee) nach den Urteilsfeststellungen noch nicht seines Vorteils wegen ausgestellt hat. Er hatte zu dieser Zeit noch nichts erhalten und wusste nicht, dass er etwas erhalten würde. Aber da dieser erste Fall im Fortsetzungzusammenhang mit den späteren Einzelfällen steht, die der Angeklagte seines Vorteils wegen begangen hat, ist die ganze fortgesetzte Tat mit Recht als Vorteilsbeihilfe angesehen worden. Es verhält sich damit nicht anders als mit dem fortgesetzten Diebstahl, der schon dadurch zum fortgesetzten schweren Diebstahl wird, dass auch nur bei einem der Einzelfälle die Erschwerungsgründe des § 243 StGB vorliegen.
Die Strafkammer durfte auch den Wertersatz für diese 50 t Rohkaffee gemäß §§ 398, 401 RAbgO einziehen, ohne eine Ermäßigung nach §§ 49, 44 StGB erwägen zu müssen. Das ist nicht unbillig; dem setzte der Angeklagte sich dadurch aus, dass er die als einfache Beihilfe (§ 49 StGB) begonnene Handlung in der erschwerten Form der Vorteilsbeihilfe (§ 398 RAbgO) fortsetzte.
2. Auch gegen die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit ergeben sich keine Rechtsbedenken.
a) Zu Unrecht meint die Revision, ███ sei nicht Beamter im Sinne des § 359 StGB, weil in Nauen und Velten reine „inländische“ Staatsgewalt ausgeübt werde. Nach den tatsächlichen Feststellungen könne er nicht bestraft werden, weil es nicht die Aufgabe der jetzt entscheidenden Gerichte sein könne, die makellose Amtsausübung in der Sowjetzonenverwaltung zu schützen. Allgemeinere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen sich gerade im vorliegenden Fall. Denn Erledigungsscheine des Zollamts Nauen wurden von westdeutschen Zolldämtern als amtliche Äußerungen inländischer Staatsgewalt anerkannt. Das war auch allen Beteiligten klar; darauf beruhte gerade der Sinn ihres Vorgehens, auch beim Angeklagten ███. Die hier angewendeten Vorschriften (§§ 332, 359 StGB) sind auch am Tatort weder beseitigt noch gemildert worden. Zudem war der Tatort auch Westberlin (Seestraße).
b) Allerdings wusste ███ bei Ausstellung der ersten Scheine noch nicht, dass er etwas dafür erhalten solle. Aber schwere Bestechlichkeit liegt auch dann vor, wenn für eine pflichtwidrige Amtshandlung erst nachträglich etwas gezahlt wird. Freilich sagt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich, ob die 200 DM nur für die noch bevorstehende oder auch für die schon zurückliegende Tätigkeit als Entgelt bestimmt waren. Aber solcher Feststellungen bedurfte es nach Lage der Sache nicht. Natürlicher Betrachtungsweise entspricht es allein, derartige Zahlungen als Erkenntlichkeit für vergangene und zukünftige Hilfe anzusehen und nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Einzelfällen zu unterscheiden. Gerade bei der Bestechung, besonders bei der schweren, pflegen die Beteiligten von ausdrücklichen Abmachungen über diese etwas peinliche Frage abzusehen. Das Landgericht konnte deshalb ohne weitere Untersuchung stillschweigend davon ausgehen, dass mit den 200 DM auch die Ausstellung der ersten Scheine bezahlt werden sollte.
3. Die Revision erblickt einen Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer Tatmehrheit zwischen der schweren Bestechlichkeit und der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung annimmt. Das braucht nicht untersucht zu werden, ob Tateinheit zwischen schwerer Bestechlichkeit und der im Zusammenhang mit ihr begangenen strafbaren Pflichtverletzung überhaupt denkbar ist. Mit der Revision geht der Senat davon aus, dass es darauf ankommt, ob die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft. Das ist hier, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, nicht der Fall. Die Revision führt hierzu aus:
„Der Vorteil bei der Beihilfe (der die Beihilfe erst zur Vorteilsbeihilfe macht) ist die Annahme des Geldes, und die Annahme des Geldes ist gleichzeitig die Vollendung des Tatbestandes der schweren Bestechlichkeit (‘annimmt’). Ebenso ist Tateinheit gegeben, wenn man auf das ‘Sich-versprechen-lassen’ abstellt: Es ist Tatbestandsmerkmal sowohl der Vorteilsbeihilfe (‘seines Vorteils wegen handeln’) als auch der schweren Bestechlichkeit.“
Dabei wird verkannt, dass der Vorteil, der die Beihilfe zur Vorteilsbeihilfe macht, ein Merkmal des inneren Tatbestandes, das Annehmen, Fordern oder Sich-versprechen-lassen eines Vorteils bei der schweren Bestechlichkeit dagegen ein Merkmal des äußeren Tatbestandes ist. Bei der Vorteilsbeihilfe ist erforderlich und genügend, dass die Vorstellung, durch die Beihilfe einen Vorteil zu erlangen, zu den Beweggründen des Täters gehört. Dass dieser Vorteil wirklich erlangt oder auch nur gefordert oder versprochen wird, gehört nicht zur Vorteilsbeihilfe. Bloße Beweggründe sind aber keine „Ausführungshandlungen“, die eine Tateinheit begründen könnten. Es gehört andererseits nicht zum gesetzlichen Tatbestand der schweren Bestechlichkeit, dass der angenommene, geforderte oder versprochene Vorteil zum Beweggrund für die Pflichtverletzung wird. Der gesamte innere und äußere Tatbestand der Vorteilsbeihilfe lag hier darin, dass die pflichtwidrige Handlung ausgeführt wurde, d. h. darin, dass der Angeklagte die Erledigungsscheine anfertigte und aushändigte, weil er dafür etwas bekommen hatte oder erwartete, später etwas dafür zu bekommen. Von alledem gehörte nichts zum gesetzlichen Tatbestand der schweren Bestechlichkeit. Ihr Tatbestand erschöpfte sich im Annehmen des Geldes und in dem ausdrücklich oder stillschweigend kundgegebenen Einverständnis darüber, dass dieses Geld für jene Pflichtwidrigkeit gezahlt wurde, wobei es im Falle voraufgegangener Bezahlung nicht einmal darauf ankommt, ob die Pflichtwidrigkeit später wirklich begangen worden ist.
Auch zeitlich fielen demnach beide Tatbestände auseinander. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb Tatmehrheit angenommen.
4. Die Revision meint, auch eine Urkundenfälschung liege nicht vor. ███ habe nicht über den Aussteller getäuscht, vielmehr durch seine Unterschrift sich selbst als Aussteller kenntlich gemacht. In der Verwendung des Rundstempels „Zollamt Nauen“ liege nur die Behauptung des Ausstellers, er sei auch zur Handhabung dieses Stempels befugt. Das sei nur eine schriftliche Lüge.
Dem kann der Senat nicht folgen. Die Revision verkennt, dass nicht nur Menschen, sondern auch Behörden als solche „Aussteller“ von Urkunden sein können. Wenn einer Urkunde der Anschein gegeben wird, als rühre sie von einer bestimmten (und zwar der zuständigen) Behörde her, während sie in Wahrheit nicht von ihr herrührt, so wird mithin darüber getäuscht, wer der Aussteller ist. In solchem Vorgehen liegt nicht nur die (unwahre) Behauptung, der Unterschreibende könne für die Behörde zeichnen. Diese Behauptung liegt freilich auch darin. Aber nicht das ist es, worauf es hier im Rechtsverkehr in erster Linie ankommt. Der Name des Beamten, der einen solchen Erledigungsschein unterschrieben hat, ist für das getäuschte Grenzzollamt weniger wichtig als die Behörde, die als Ausstellerin des Scheines erscheint. Der Rechtsverkehr, auf dessen Anschauungsweise es hier ankommt (vgl. darüber ausführlich und zutreffend OLG Bremen NJW 1950, 880), erblickt in einem solchen Schein nicht die urkundliche Erklärung – wahre, vielleicht auch unwahre – eines Beamten namens ████, er sei befugt, für das Zollamt Nauen zu zeichnen, sondern eine Erklärung des Zollamts Nauen selbst. Gerade das liegt in der Beifügung des Rundstempels, der eben aus diesem Grunde von Behörden, bei denen Ordnung herrscht, auf das sorgfältigste unter Verschluss gehalten zu werden pflegt.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb mit Recht auch wegen Urkundenfälschung verurteilt.
5. Die Revision greift auch die Strafzumessung an. Sie meint, die Höhe des Schadens dürfe nicht für beide Einzelstrafen und die Gesamtstrafe als erschwerend angesehen werden. Wenn man schon Tatmehrheit annehme, dann dürften die Umstände der einen Tat nicht strafschärfend für die andere Tat wirken.
Das ist ein Irrtum. Die Größe des Schadens ist in aller Regel ein wichtiger Strafzumessungsgrund. Auch bei der Bemessung der Strafe für die schwere Bestechlichkeit brauchte die Strafkammer nicht davon abzusehen, dass der Angeklagte einen Schaden von mehr als einer Million Mark angerichtet hat. Auch darf ganz grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte außer der einen noch eine andere Tat begangen hat. Das kann und wird in der Regel – ein wesentliches Anzeichen für die Stärke des verbrecherischen Willens bei beiden Taten sein, und darf deshalb bei jeder von ihnen und bei der Gesamtstrafe berücksichtigt werden.
6. Rechtsirrig ist aber, dass die Strafkammer jedem der beiden Angeklagten als Einzelschuldner die Abführung des ganzen Wertersatzes auferlegt hat. Bei den 32 t Kaffee, zu deren Zollhinterziehung der Angeklagte ███ Vorteilsbeihilfe geleistet hat, handelt es sich um solchen, dessentwegen auch dem Angeklagten ███ Wertersatzstrafe auferlegt worden ist. Der Staat kann aber nicht zweimal Wertersatz für einen und denselben Gegenstand verlangen. In diesem Umfange haften beide Angeklagte nur als Gesamtschuldner. Der Senat konnte den Fehler selbst beseitigen. Die Haftung des Angeklagten ███ für den weitergehenden Wertersatz bleibt unberührt.
B. Revision des ██████████
I. Verfahrensvoraussetzungen
Die gegen ██████████ verhängten Freiheits- und Geldstrafen übersteigen nicht die Grenze des § 2 StFG 1954. Der Senat hatte deshalb die Voraussetzungen der Strafbefreiung von Amts wegen nachzuprüfen, weil auch für ihn eine weitere Durchführung des Verfahrens unzulässig wäre, wenn sie vorlägen. Bei dieser Prüfung (anders als bei der von der Revision erhobenen Sachrüge) ist der Senat auch nicht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, weil es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt. Das Landgericht stellt zwar an mehreren Stellen fest, der Angeklagte sei bisher (d. h. bis zu seiner jetzigen Aburteilung) nicht bestraft; und die Revision behauptet, er sei auch seitdem nicht bestraft worden. In Wahrheit ist er jedoch
1. am 29. Mai 1947 vom Amtsgericht Berlin-Zehlendorf wegen Kaufs und Verkaufs bezugsbeschränkter Waren zu Überpreisen zu 4000 RM Geldstrafe, ersatzweise für je 100 RM zu einem Tage Gefängnis, 2. am 7. November 1951 vom Landgericht Berlin wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis
verurteilt worden. Für diese letzte Strafe ist ihm am 23. Oktober 1953 eine Bewährungsfrist bis zum 31. Oktober 1956 bewilligt worden. Die Strafe ist also noch nicht verbüßt. Aus ihr und der jetzt verhängten Gefängnisstrafe wird eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, und zwar im Wege des Beschlusses nach § 460 StPO (vgl. unten III 7). Diese Strafe muss nach §§ 74, 79 StGB in einer Erhöhung der am 7. November 1951 ausgesprochenen Strafe von drei Monaten Gefängnis bestehen. Nach § 11 StFG 1954 ist dem Angeklagten also keine Straffreiheit zu gewähren.
II. Verfahrensrügen
Die Revision erblickt Verfahrensverstöße darin, dass ██ und ██ auf der Anklagebank fehlten. Ferner trägt sie vor, dass die Urteilsfeststellungen nicht auf der Hauptverhandlung, sondern auf dem Akteninhalt beruhten.
Der Verteidiger hat nachträglich innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt, die Revision solle nur auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt werden. Diese Erklärung ist unbeachtlich, weil der Verteidiger zur Rücknahme der Revision oder einzelner Rügen nicht ausdrücklich ermächtigt ist. Die Rügen sind aber ohnehin teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
1. Die Behauptung, dass die Urteilsfeststellungen nicht auf der Hauptverhandlung beruhten, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Es ist in keiner Weise dargetan, warum die Urteilsfeststellungen nicht auf den Angaben der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen, dem Gutachten des Sachverständigen und dem Inhalt der verlesenen Urkunden beruhen könnten. Diese Rüge ist deshalb mangels Angabe der erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 StPO) nicht in zulässiger Form erhoben.
2. ██ ist flüchtig; gegen ███████ und ███ hat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben. Darauf, dass sie auf der Anklagebank fehlten, ist deshalb kein Verfahrensverstoß des Urteils begründet.
III. Sachrüge
1. Die Revision vermisst eine Feststellung des Landgerichts darüber, dass der Kaffee und die Schokolade keine Liebesgaben waren. Erstens verneint das Urteil das ausdrücklich (UA 5.9). Zweitens kommt es nicht darauf an. Zollvergünstigungen für Liebesgaben gelten nur, wenn die Ware ordnungsmäßig zollamtlich abgefertigt wird. Dem Angeklagten ███ war nach den ausdrücklichen Feststellungen klar, dass die Abfertigung von zollfreien Liebesgabensendungen nicht unter solchen Umständen vor sich gehen könne, wie sie hier festgestellt sind.
Weiterhin vermisst die Revision eine Feststellung darüber, ob die Ware tatsächlich nach Westberlin verbracht worden ist. Auch darauf kommt es nicht an. Für die Abgabenpflicht ist nur entscheidend, dass die Ware in den freien Verkehr gebracht worden ist, sei es in Westdeutschland, in Westberlin oder selbst in sowjetisch besetzten Gebiet. Daran ist nach dem Urteilszusammenhang kein Zweifel; auch die Revision bezweifelt es nicht.
3. Die Auffassung der Revision, die Mitwirkung des ██████████ sei dem äußeren Hergang nach keine Beihilfe, geht fehl. Ob und in welchem Vertragsverhältnis ███ zu ███████ oder ████████ stand, ist für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich. Ob ein solcher Agent nicht die Verantwortung für die Durchführbarkeit, Gesetzmäßigkeit und Zulässigkeit solcher Geschäfte übernehmen will, ist nicht entscheidend. Für seine Straftaten wird man verantwortlich gemacht, ob man „will“ oder nicht. ███ hat die Zollhinterziehung dadurch gefördert, dass er die Scheine, auf denen noch der Stempel des Zollamts fehlte, an ████████ weitergab, damit dieser die Stempel beschaffte, und zwar, wie sich nach der ganzen Sachlage völlig von selbst verstand, auf ungesetzlichem Wege.
4. Dass ███ genau wusste, er wirke an einer Zollhinterziehung mit, ist in dem angefochtenen Urteil unzweideutig festgestellt und sehr eingehend begründet.
5. Die Ausführungen, mit denen die Revision sich gegen die Anwendbarkeit des § 6 des Wirtschaftstrafgesetzes wendet, sind unverständlich. Wegen einer Wirtschaftstraftat ist ████████ weder angeklagt gewesen noch verurteilt worden. Die Revision scheint die Zollhinterziehung mit einem Devisenvergehen zu verwechseln.
6. Hinsichtlich des Wertersatzes gilt für ███████ dasselbe wie für ████. Insoweit wird auf die oben zu A II 6 gemachten Ausführungen verwiesen.
7. Bei der sachlichrechtlichen Beurteilung muss der Senat die tatsächliche Annahme des Landgerichts zugrunde legen, dass ███ bisher nicht bestraft sei. Er kann schon deshalb auf die Sachrüge hin nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB zurückverweisen. Auf die Frage, ob an der Entscheidung BGHSt 2, 388 festzuhalten oder der Entscheidung BGHSt 3, 278 (280) zu folgen sein würde, kommt es deshalb nicht an. Hier kann und muss die Gesamtstrafe aus der am 7. November 1951 verhängten Gefängnisstrafe und der nunmehr rechtskräftig werdenden Gefängnisstrafe von zwei Monaten durch Beschluss gemäß § 460 StPO gebildet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |