Revision aufgehoben: Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt mangels Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 289/73
- Datum
- 19.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Antragsdelikten ist die Strafverfolgung von einem fristgerecht gestellten Strafantrag abhängig; fehlt dieser innerhalb der gesetzlichen Frist, besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis, das zur Einstellung führt.
Aus dem bloßen Erscheinen zur Polizei und der Erstattung einer Strafanzeige kann nur dann ein Strafantrag entnommen werden, wenn der Inhalt der Anzeige eindeutig den Verfolgungswillen für den konkreten Tatbestand erkennen lässt.
Für die Beurteilung, ob ein Strafantrag vorliegt, kommt es auf den Inhalt der Anzeige zum Zeitpunkt ihrer Abgabe an; spätere Erklärungen in der Hauptverhandlung sind hierfür unbeachtlich.
Soweit mehrere Tatbestände vorliegen, entfällt die Verfolgung eines Neben-Tatbestands, wenn dieser nicht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf steht und hierfür kein gesonderter Strafantrag gestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 2. Oktober 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Karl ████ ██ aus ███████, geboren am ██████ 1937 in ████, wegen Hausfriedensbruchs.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1973 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2. Oktober 1972 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Insoweit (Vorwurf des schweren Hausfriedensbruchs) wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Die (angeblich) geschädigte Frau █████ hat innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61 StGB keinen Strafantrag wegen schweren Hausfriedensbruchs gestellt. Ein solcher Antrag lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ihrer Strafanzeige vom 10. Mai 1972 nicht entnehmen. Frau █████ ist bei der Kriminalpolizei erschienen, um den █████ wegen Notzucht anzuzeigen. Über einen Hausfriedensbruch berichtete sie von sich aus nichts. Lediglich auf eine Frage des Vernehmenden erwähnte sie, der Angeklagte sei durch ein Fenster in ihr Zimmer eingestiegen (S. 1–7 d. A.). Dass sie eine Strafverfolgung des Angeklagten wegen dieses Vorgehens wünschte, lässt auch der Zusammenhang der Strafanzeige nicht erkennen.
Das wäre hier aber erforderlich gewesen, weil das Einsteigen und die angebliche Notzucht ihrerseits in keinem engen Zusammenhang standen. Bis der Angeklagte gedroht haben soll, vergingen nämlich wenigstens 4 Stunden, die mit einer „Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ██████ ██████ über viele verschiedene Themen“ ausgefüllt waren (UA S. 13). Ob Frau █████ in der Hauptverhandlung erklärt hat, sie habe bei Anzeigeerstattung gedacht, der Angeklagte werde auch wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, ist nicht maßgeblich. Es kommt allein auf den Inhalt der Anzeige an. Ihr hat ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs entnehmen können, denn das Verhalten des Angeklagten ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Notzucht verfolgt worden.
Da die Strafantragsfrist Anfang August 1972 ablief und der Strafantrag nicht nachgeholt werden kann, stand der Verurteilung des Angeklagten ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegen. Das Verfahren war daher nach § 206a StPO einzustellen.
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