Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notwehr: Zurückverweisung wegen unklarer Notwehrbeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 289/67
Datum
29.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung der Notwehr gegen Totschlagsvorwurf. Der BGH hält die Rechtsauffassung des Schwurgerichts für fehlerhaft und stellt fest, dass eine Notwehrlage vorgelegen haben kann. Das Gericht habe unzureichend dargelegt, warum die Grenze der Notwehr überschritten worden sei und welche milderen Abwehrmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtswidriger Angriff, insbesondere der Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens, begründet eine Notwehrlage, die den Angegriffenen zur Verteidigung berechtigt.

2

Das Vorhandensein eines Verteidigungswillens ist nicht ausgeschlossen, wenn die handelnde Person zugleich aus Ekel, Ärger oder Verdruss reagiert; mehrere Motive schließen Notwehr nicht aus.

3

Bei Feststellung einer überschrittenen Notwehr (§ 53 Abs. 3 StGB) hat das Gericht darzulegen, welche milderen Abwehrmittel unter den konkreten Umständen zur Verfügung gestanden hätten.

4

Bei schnellen, überraschenden Angriffen sind die besonderen örtlichen und zeitlichen Umstände (z.B. Nachtzeit, Sekundenschnelle des Geschehens, Größen- und Waffenverhältnisse) bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Abwehr zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 24. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt ███ aus ████ bei █████, geboren am ██████ 1936 in ███, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 24. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum, soweit das Schwurgericht die Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht als durch Notwehr (§ 53 StGB) gerechtfertigt ansieht.

Es lässt bei der Erörterung dieser Frage schon die erforderliche Klarheit vermissen. Während es zunächst den Anschein erweckt, als sei das Schwurgericht der Auffassung gewesen, der Angeklagte habe nur aus Empörung und Ärger, d. h. also ganz ohne Verteidigungswillen gehandelt (UA S. 5, 9), geht es später davon aus, dass der Angeklagte von seinem Messer aus Gründen der Notwehr Gebrauch gemacht habe, meint jedoch, er sei hierbei über das erforderliche Maß weit hinausgegangen, ohne dass ihm die Gründe des § 53 Abs. 3 StGB zur Seite gestanden hätten (UA S. 10).

Dass für den Angeklagten eine Notwehrlage gegeben war, kann in der Tat nicht zweifelhaft sein. Gronau verletzte durch sein wiederholtes Eindringen auf den Angeklagten nicht nur dessen Ehre, wie das Schwurgericht ausführt, sondern beging an ihm zugleich den Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens, zum mindesten aber eines Sittlichkeitsvergehens (§ 175a Nr. 1, 175 StGB). Gegen einen rechtswidrigen Angriff solcher Art durfte der Angeklagte sich nachhaltig zur Wehr setzen. Das Schwurgericht scheint dem Urteilszusammenhang nach auch angenommen zu haben, dass er sich hiergegen verteidigen wollte; wenn er daneben auch aus Verdruss (oder etwa aus Widerwillen oder Ekel) gehandelt haben sollte, so schloss das den Verteidigungswillen nicht aus (vgl. auch BGHSt 5, 245, 247).

Das Schwurgericht meint sodann zwar, der Angeklagte habe die Grenzen der Notwehr überschritten (§ 53 Abs. 3 StGB); es sagt aber nicht, welcher Abwehrmittel er sich unter den gegebenen Umständen sonst hätte bedienen können. Bei der rechtlichen Prüfung hätte es nicht außer Betracht lassen dürfen, dass sich der Vorfall unter ungewöhnlichen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen ereignete, nämlich am Rande des Stadtparks in Peine und zu mitternächtlicher Stunde. Es hätte weiter nicht übersehen dürfen, dass sich alles in Sekundenschnelle abspielte, so dass dem Angeklagten für die Auswahl eines geeigneteren Abwehrmittels und für Überlegungen, wohin er stechen sollte, kaum Zeit blieb. Weiter hätte es nicht unbeachtet lassen dürfen, dass der Angeklagte, der den ihm unbekannten Gronau bei seinen Annäherungsversuchen unmittelbar vor dem Tatgeschehen bereits mehrfach zurückgestoßen hatte, diesen, mangels Feststellung des Gegenteils, an Kräften nicht überlegen war und gegen ihn deshalb ohne Waffe keine besonderen Chancen hatte. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen bedurft, welchen Abwehrmittels der Angeklagte sich hier sonst hätte bedienen können.

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO hat der Senat die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaKersting