Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch auf §311 StGB geändert, Strafen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 289/64
Datum
18.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Erpressung und Sprengstoffverbrechens ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Tat nach dem neu gefassten § 311 StGB als gemeinschaftliches Herbeiführen einer Explosion zu werten ist. Wegen milderer Strafandrohung wurden die fünfjährigen Einsatzstrafen und die Gesamtstrafen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Strafrechtsänderung, die für den Beschuldigten milder ist, ist im Revisionsrechtszug zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (lex mitior; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 354a StPO).

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, wenn die neue gesetzliche Regelung inhaltlich mit der aufgehobenen Vorschrift übereinstimmt und die Verteidigungsrechtstellung der Angeklagten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3

Hat die Gesetzesänderung die Strafandrohung gemildert, sind bereits verhängte Einsatzstrafen und Gesamtstrafen aufzuheben und die Strafzumessung neu zu treffen.

4

Die Einziehung von Tatwerkzeugen nach § 40 StGB bleibt von einer nachträglichen Änderung des Sprengstoffrechts unberührt, soweit die Einziehungsgrundlage fortbesteht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Expedienten Manfred ██ ████████████████ ███, dort geboren █████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Former Hans-Jürgen ██ aus ███, geboren ████████ 1940 in ███ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Erpressung und Sprengstoffverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1964, an der teilgenommen haben

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Siemer Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Februar 1964 insoweit, als es die Angeklagten nach den §§ 5, 6 des Sprengstoffgesetzes und nach § 311 (aF) StGB in Verbindung mit § 306 Nr. 2 StGB verurteilt, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Herbeiführung einer Explosion nach § 311 (nF) StGB schuldig sind.

Die Einsatzstrafen von je fünf Jahren Zuchthaus und die Gesamtstrafen werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Insoweit trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen aus § 311 (nF) StGB und über die Gesamtstrafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten beider Revisionen zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Rüge des Angeklagten ███████████, das Landgericht habe den § 244 Abs. 4 StPO und im Zusammenhang damit seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Den Hilfsantrag, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte wegen Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfähig sei, hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe selbst die erforderliche Sachkunde (UA S. 23–25). Ihre Ausführungen hierzu lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie verstoßen insbesondere weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen den Grundsatz, dass unüberwindliche tatsächliche Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken müssen.

II. Die Sachbeschwerde führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des schwerwiegenderen Teils der Strafaussprüche. Damit erreichen die Revisionen, die sich hauptsächlich gegen die Höhe der Strafe richten, im Wesentlichen ihr Ziel.

1. Nach dem Erlass des angefochtenen Urteils hat das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I 337), das vom Lande Berlin durch Gesetz vom 12. Juni 1964 (GVBl. S. 658) übernommen worden ist, die §§ 5 und 6 des Sprengstoffgesetzes aufgehoben und den § 311 StGB neu gefasst. Diese Änderung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO noch im Revisionsrechtszug zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Diese sind nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen nunmehr eines gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 311 (nF) StGB schuldig. Denn sie haben vorsätzlich eine Explosion durch Sprengstoff herbeigeführt und dadurch vorsätzlich fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dieser strafrechtlichen Beurteilung steht der Kontrollratsbefehl Nr. 2 vom 7. Januar 1946 (Amtsbl. d. Kontrollrats S. 58, 130), auf den sich die Revisionen berufen, nicht entgegen. Er verbietet nur den Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoffen.

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. Denn die neue Bestimmung deckt sich inhaltlich mit dem aufgehobenen § 5 des Sprengstoffgesetzes, so dass die geständigen Angeklagten sich nicht anders als bisher verteidigen könnten.

Die Einsatzstrafen von je fünf Jahren Zuchthaus können jedoch nicht bestehen bleiben, weil die gesetzlichen Strafdrohungen milder geworden sind. Außerdem müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.

Die auf § 40 StGB gestützte Einziehung bestimmter Tatwerkzeuge wird durch die Gesetzesänderung nicht berührt und wird daher aufrechterhalten.

2. Die Verurteilungen wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Erpressung, gegen die sich nur die allgemeinen Sachrügen beider Revisionen richten, werden von den Feststellungen getragen. Die Strafen von je einem Jahr Gefängnis brauchen auch nicht deshalb aufgehoben zu werden, weil sich die Bestimmungen über Sprengstoffverbrechen inzwischen geändert haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 311 (nF) StGB zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.

KoffkaSchmittKersting
SiemerDr. Borker