Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 289/57 (alt: 5 StR 554/54)
- Datum
- 24.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein entschuldigender Notstand vor, kann nach §157 StGB Milderung in Betracht kommen; das Gericht kann jedoch von einer Milderung absehen, wenn tatbestimmende Motive (z. B. ausgeprägte Gewinnsucht) dies rechtfertigen.
Bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung sind zur Prognose Umstände des Vorlebens zu berücksichtigen; hierzu dürfen auch rechtskräftige Verurteilungen herangezogen werden, die erst nach der Tat entstanden sind.
Revisionsrügen gegen Strafzumessung oder Strafaussetzung sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder Rechtsfehler begangen hat.
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes oder sonstiger Verfahrenshindernisse ist vom Gericht zu prüfen; fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, bleibt die Verurteilung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 26. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Hilde █████████████, geborene ███████████, geschiedene █████, aus ████████████, geboren am ████ 1918 in ███████, wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten Hilde ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 26. Februar 1957 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte Hilde ███████ ist wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtskräftig.
Die Revision der Angeklagten wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts gegen die Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu beachten gewesen wären, stehen der Verurteilung nicht entgegen. Die Sachlage rechtfertigt insbesondere auch keine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum verneint, dass eine durch die Nachkriegsverhältnisse bedingte Notlage vorlag.
II. Auch sind keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängel des Urteils zu erkennen.
1.) Die Strafkammer sieht einen Entschuldigungsnotstand als gegeben an, macht jedoch von der Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch, weil die Angeklagte „aus krasser Gewinnsucht“ gehandelt habe.
Die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhang lassen keine rechtlich beachtlichen Ermessensfehler erkennen. Was die Revision im Einzelnen hierzu vorbringt, ist unzulässig.
Es ließe sich auch nicht einwenden, das Landgericht habe den Begriff der „Gewinnsucht“ verkannt. Denn offensichtlich wollte der Tatrichter diesen Begriff nicht in dem Sinne gebrauchen, wie ihn die Rechtsprechung zu anderen Straftatbeständen entwickelt hat. Es sollte vielmehr im Urteil nur zum Ausdruck gebracht werden, die Angeklagte sei zu der falschen Aussage auch deshalb gekommen, weil sie eine für ihre Verhältnisse hohe Geldsumme habe erlangen und behalten wollen, die zur Befriedigung notwendigster Lebensbedürfnisse nicht unbedingt erforderlich gewesen sei; bei einer solchen Einstellung sei aber keine Strafmilderung gemäß § 157 StGB gerechtfertigt. Dagegen lässt sich mit Rechtsgründen nichts einwenden.
2.) Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei sind die Entscheidungsgründe, mit denen eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird.
a) Die Strafkammer ist der Überzeugung, bei der Angeklagten sei nicht zu erwarten, „dass sie unter der vollen Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen“ werde. Für diese Ansicht beruft sich das Urteil auf den Eindruck von der Angeklagten in der Hauptverhandlung (der „eindeutig“ gewesen sei) und auf ihr „Vorleben“. Diese Gründe genügen der Revision nicht.
Dabei würdigt sie jedoch nicht, dass die Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils am 15. Juli 1952 wegen Beihilfe zu einem schweren Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden ist. Diese (rechtskräftige) Verurteilung ist allerdings erst nach Begehung des hier abgeurteilten Aussagedelikts erfolgt. Gleichwohl konnte sie zu Ungunsten der Angeklagten gewertet werden. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Anordnung von Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das Vorleben eines Täters gerechtfertigt erscheint, dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, die erst nach der Tat eingetreten sind.
b) Auf die Gründe, mit denen das Landgericht ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe annimmt, kommt es daher nicht mehr an. Sie sind im Übrigen rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich nämlich um bloße Fassungsmängel, wenn die Urteilsgründe zunächst den Eindruck erwecken, als halte der Tatrichter bei jedem Eidesdelikt eine Vollstreckung der Strafe für erforderlich. Hierfür sprechen diejenigen Urteilsausführungen, die an die allgemeinen Darlegungen anknüpfen. Das Landgericht beruft sich dabei ausdrücklich auf die Beweggründe der Angeklagten und sagt dann:
„Die Öffentlichkeit würde in diesem besonders gelagerten Falle berechtigterweise kein Verständnis dafür aufbringen, wenn einer solchen Täterin bei der oben geschilderten Sachlage noch Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden würde.“
Das Landgericht trägt also den Umständen des Einzelfalles durchaus Rechnung.
Nach alldem war – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |