Revision: Schuldspruchänderung (versuchte Steuerhinterziehung) und Aufhebung des Strafauspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 288/97
- Datum
- 23.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat ist als versuchte Steuerhinterziehung zu würdigen, wenn die vom Täter angestrebte Hinterziehung nicht vollendet wird (z.B. keine Auszahlung der Vorsteuerbeträge).
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs, die die Einzelstrafen beeinflusst, führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und der darauf beruhenden Gesamtstrafe.
Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung muss das Gericht bei der Strafzumessung das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verzögerung angemessenen Strafe konkret und nachvollziehbar bestimmen.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Einzel- oder Gesamtstrafe bei richtiger Quantifizierung der wegen Verfahrensverzögerung vorgenommenen Strafmilderung niedriger ausgefallen wäre, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. Januar 1997
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen, Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt wird, b) im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen II.3 b und II.3 c der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte wegen versuchter, nicht vollendeter Hinterziehung von Steuern schuldig gemacht, da es nicht zur Auszahlung der Vorsteuerbeträge, deren Hinterziehung der Angeklagte erstrebte, kam. Der Schuldspruch war deshalb dahin zu ändern, dass sich der Angeklagte in diesen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat; es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei zutreffender Würdigung anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Darüber hinaus ist zum Strafaussprach auf folgendes hinzuweisen: Die Kammer hat bei der Strafzumessung zwar eine „zeitliche Verzögerung des Verfahrens“ (UA S. 57) festgestellt und strafmildernd berücksichtigt. Sie hat jedoch nicht konkret angegeben, in welchem Umfang die Verfahrensverzögerung auf die ausgesprochenen Strafen Einfluss hatte. Dies genügt nicht den Anforderungen des zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96 – unter Hinweis auf BVerfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472; NJW 1998, 3254; NJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983, 378; vgl. auch BGH StV 1994, 653; BGH wistra 1994, 345; BGH NJW 1995, 1166, 1167; BGH, Beschluss vom 5. Juni 1996 – 5 StR 275/95 – m.w.N.). Danach ist in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen; der Umfang der Kompensation muss zu überprüfen sein (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96 –).
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung niedriger ausgefallen wären. Der Strafaussprach war deshalb insgesamt aufzuheben.
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