Treffer
BGH Urteil

Revision: Prüfung auf Aussetzung (§ 221 StGB) erforderlich – Zurückverweisung an Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 288/72
Datum
11.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Tatgericht nicht geprüft hatte, ob eine Aussetzung (§ 221 StGB) vorliegt. Entscheidend sei, ob die Absonderung den Hilflosen in eine mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährliche Lage bringt. Die Revision eines Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 221 StGB ist anwendbar unabhängig davon, ob der Täter die Krankheit oder Hilflosigkeit des Opfers selbst herbeigeführt hat.

2

Aussetzung liegt vor, wenn ein Hilfloser durch Absonderung in eine Lage gelangt, in der er entgegen den vorherigen verhältnismäßig gesicherten Verhältnissen ganz auf sich selbst angewiesen ist und dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit in Lebens- oder Leibesgefahr gerät; es genügt die erhebliche Steigerung einer bereits bestehenden Gefahr, sofern dies vom Täter erkannt und gewollt ist.

3

Unterlässt das Tatgericht trotz tatrelevanter Feststellungen die Prüfung der Frage der Aussetzung, begründet dieser Rechtsmangel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Bei mehreren Beteiligten müssen die Feststellungen zur inneren Willensrichtung so getrennt getroffen werden, dass die jeweilige Verantwortlichkeit der Beteiligten festgestellt werden kann; fehlende Trennbarkeit kann die Wirksamkeit des Urteils beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 16. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. ██ aus ██ bei FO, geboren █████████ 1935 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Arbeiter,

2. den Schiffbauer Meinert ███ aus ███, dort geboren ████████ 1944,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichter Schmidt, - Bundesrichter Schmitt, - Bundesrichter Herrmann, - Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, - Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, - Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 16. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

2. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das angefochtene Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe besorgen lassen, dass der Tatrichter nicht geprüft hat, ob § 221 StGB anzuwenden ist.

Diese Vorschrift scheidet nicht etwa deshalb aus, weil der Angeklagte ███████ selbst die „Krankheit“ des Opfers vorher herbeigeführt hatte: auf ihre Ursache kommt es bei § 221 StGB nicht an. Auch fehlt nicht schon ohne weiteres das Merkmal des Aussetzens, wenn eine wegen Krankheit hilflose Person aus dem Freien in einen umschlossenen Raum gebracht wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Hilflose durch die Absonderung in eine Lage gelangt, in der er – entgegen den vorherigen (relativ gesicherten) Verhältnissen – ganz auf sich selbst angewiesen ist und dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit in Lebens- oder Leibesgefahr gerät; insoweit genügt die erhebliche Steigerung einer schon bestehenden Gefahr, wenn dies vom Täter erkannt und gewollt wäre.

Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich das hier nicht sicher ausschließen. Auf Seite 10/11 UA sagt das Schwurgericht, beide Angeklagten trugen den █████████ nach mehreren Stunden aus dem Freien auf sein Wohnschiff, „um zu verhindern, dass er dort draußen aufgefunden und die Tat des Angeklagten ██████ entdeckt wurde“. An anderer Stelle (UA S. 27) wird das Innere des Wohnschiffs als „abgelegener Ort“ bezeichnet, an dem das Opfer erst Wochen später hätte aufgefunden werden können. Auf Seite 28 UA meint das Schwurgericht: „Hätten die Angeklagten ihn draußen liegen lassen, so wäre █████████ wahrscheinlich von dem am Morgen des 20. November 1970 zu ██████ gekommenen Zeugen [REDACTED] entdeckt worden, der Hilfe hätte herbeiholen können.“ Bei rechtzeitiger Hilfe hätte ███████ wahrscheinlich gerettet werden können (UA S. 27).

Zwar lässt dies alles eine abschließende rechtliche Beurteilung insbesondere der inneren Tatseite nicht zu; im Übrigen fällt auf, dass nicht nur das Schwurgericht, sondern auch die Anklageschrift und die Revision der Staatsanwaltschaft die Frage der Aussetzung völlig übergangen haben, obwohl sogar der Strafrahmen des § 221 Abs. 3 zweite Alternative StGB in Betracht kommen könnte.

Jedoch gibt das Urteil weder durch seinen Zusammenhang noch im Einzelnen einen Hinweis darauf, aus welchem Grunde hier eine Verurteilung wegen Aussetzung ohne weiteres ausscheidet. Auf die allgemeine Sachrüge war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben.

Diese Aufhebung musste sich schon aus tatsächlichen Gründen auch auf die von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrecken. Denn die Feststellungen über die Willensrichtung der beiden Angeklagten bei dem zweiteiligen Geschehen lassen sich jedenfalls mit Hilfe des bisherigen Urteils nicht trennen.

Nach alledem brauchte nicht näher auf den von Revision und Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwurf eingegangen zu werden, der Tatrichter habe die Frage einer vorsätzlichen Tötung im Urteil rechtsirrtümlich übergangen. Falls erforderlich, wird das Schwurgericht dies in der neuen Hauptverhandlung ohnehin prüfen, wobei eher das Tun der Angeklagten als ihr „pflichtwidriges Unterlassen“ zu untersuchen wäre.

Übrigens hat die angefochtene Entscheidung die Frage der fahrlässigen Tötung behandelt, so dass kaum anzunehmen ist, die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung könne vom Schwurgericht übersehen worden sein; dies auch nicht deshalb, weil § 222 StGB unter teilweise rechtlich bedenklichen Gesichtspunkten erörtert wird und weil weder in der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung von einer vorsätzlichen Tötung die Rede war. Bei dem Angeklagten ███ kam hinzu, dass auch nach den bisherigen insoweit deutlichen und widerspruchsfreien Feststellungen über sein vorheriges Verhalten und seine Interessenlage Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen fern lag.

II. Der Rechtsmangel des Urteils beschwert den Angeklagten █████ nicht. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet.

SarstedtSchmittSchuster
SchmidtHerrmann