Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 288/55
Datum
25.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer ihm anvertrauten Schülerin zu einem Jahr Haft verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen Beweiswürdigung, Ablehnung weiterer Sachverständiger und Augenschein sowie die rechtliche Einordnung des Tatgeschehens. Der BGH sah keine Rechtsfehler: Gutachten, Beweiswürdigung und Ermessensentscheidungen waren hinreichend begründet; die Tat erfülle § 174 Nr. 1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist rechtmäßig, wenn die Qualifikation und die Feststellungen des bereits herangezogenen Sachverständigen nicht substantiell bestritten werden und kein Nachweis über überlegene Forschungsmittel des weiteren Sachverständigen vorgetragen wird (§ 244 Abs. 4 StPO).

2

Die Verweigerung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts dessen Durchführung zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich erscheint (§ 244 Abs. 5 StPO).

3

Zur Begehung der "Unzucht mit einer Abhängigen" (§ 174 Nr. 1 StGB) reicht es aus, daß der Täter den Körper der Abhängigen als Mittel zur Erregung oder Befriedigung seiner Wollust benutzt; es ist nicht erforderlich, daß das Opfer den Vorgang aufmerksam und "geflissentlich" beobachtet.

4

Revisionsangriffe, die im Wesentlichen unzulässige tatsächliche Rügen darstellen oder lediglich die Überzeugungskraft der Beweiswürdigung bestreiten, sind nach § 337 StPO nicht geeignet, den Schuldspruch zu beseitigen.

5

Die Erwägung besonderer, über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehender Umstände als strafschärfend stellt keine unzulässige Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale dar, solange dadurch nicht der Tatbestand selbst doppelt gewichtet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 18. März 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Ersten Lehrer Hans P ███ aus ███ (Kreis ████████████), geboren ████████████████ ███ in Preußisch █████ (Kreis █████████), wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt (___) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 18. März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen:

In den Sommerferien 1954 entlieh die damals 14½-jährige Schülerin Erika ████████████ dem Angeklagten, ihrem Lehrer, Bücher aus der Schulbücherei. Der auf einem Stuhl sitzende Angeklagte zog sie an sich, setzte sie auf seine beiden Knie und hielt sie mit seinem rechten Arm umfaßt. Seine Frage, ob sie ihn lieb habe, bejahte sie. Er berührte darauf ihre Beine über dem Kleide und sagte, sie habe ganz schöne Beine. Von einem Vergleich des Mädchens mit einer Blume ausgehend, sprach er von den menschlichen Geschlechtsteilen als von „Narbe“ und „Stempel“. Schließlich knöpfte er mit der linken Hand seinen Hosenschlitz auf, holte seinen Geschlechtsteil heraus und forderte Erika auf, diesen anzufassen. Sie tat das nicht. Als sie die Frage des Angeklagten, ob sie schon Samen gesehen habe, verneinte, schob er sie schnell von beiden Knien auf sein rechtes Knie hinüber und ließ seinen Samen auf den Boden spritzen. Dabei wurde auch ihr Kleid befleckt. Dann ließ er sie gehen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Der Verteidiger hatte in seinem Schlußvortrag hilfsweise die „Einholung eines Obersachverständigengutachtens“ beantragt. Das hat das Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 19) mit folgenden Ausführungen abgelehnt:

„Die Sachkunde des Nervenarztes und Dozenten Dr. med. Hempel, der von der Kammer ständig zu Gutachten in Fragen der Seelenkunde Jugendlicher herangezogen wird, steht außer jedem Zweifel; das Gegenteil ist vom Angeklagten lediglich völlig unsubstantiiert behauptet. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hempel ist weder von wahnsinnigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch enthält es irgendwelche Widersprüche. Der Angeklagte hat auch einen weiteren Sachverständigen namentlich nicht benannt, geschweige denn Anhaltspunkte dafür dargetan, daß dieser über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen Dr. Hempel überlegen erscheinen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).“

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der weitere Sachverständige in dem Antrag nicht mit Namen benannt zu werden brauchte. Daß dies unterblieben ist, ist aber auch nicht, wie die Revision es darstellt, der wesentliche Ablehnungsgrund des Landgerichts. Es brauchte grundsätzlich keinen zweiten Sachverständigen zu hören, weil es die Glaubwürdigkeit der Erika ██████████ schon auf Grund seiner eigenen Sachkunde und des Gutachtens des Dr. Hempel für erwiesen hielt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Es lag auch keiner der Fälle vor, in denen dieser Grundsatz nach dem Gesetz nicht gilt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das bringt das Urteil im Ergebnis rechtlich einwandfrei zum Ausdruck. Denn ihm ist zu entnehmen, daß andere Sachverständige nicht über Forschungsmittel verfügen, die denen des Dr. Hempel überlegen sind, und daß auch der Verteidiger selbst in dieser Richtung nichts behauptet hat.

b) Soweit die Revision darzulegen sucht, der Sachverständige Dr. Hempel sei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausgegangen, bemängelt sie in Wahrheit nur, der Sachverständige habe einige Umstände, die ihr wesentlich erscheinen, nicht oder nicht genügend berücksichtigt. Damit werden nicht die tatsächlichen Voraussetzungen des Gutachtens, sondern dessen sachlicher Inhalt, seine Richtigkeit und seine Überzeugungskraft angegriffen; dabei behauptet die Revision zum Teil Tatsachen, die sich aus dem Urteil nicht ergeben. Mit tatsächlichen Ausführungen dieser Art kann nicht dargetan werden, das Gericht habe den § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO oder seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es keinen zweiten Sachverständigen gehört hat.

2.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung „die Vornahme einer Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle und Rekonstruierung der Vorgälle“ beantragt. Die Strafkammer hat dies durch Beschluß abgelehnt, „weil der Augenschein nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“.

Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 5 StPO). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Landgericht von der Freiheit seines Ermessens einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht, insbesondere seine Aufklärungspflicht verkannt habe. Auch die Revision legt einen solchen rechtlichen Verstoß nicht dar. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den von Erika ████████████ geschilderten Vorgang hätten unmöglich erscheinen lassen oder sonst das Gericht hätten dazu drängen müssen, ihre Angaben am Tatort nachzuprüfen.

3.) Das Verhalten des Angeklagten gegenüber einigen anderen Schülerinnen und der Gastwirtstochter Gerda Zweibrück konnte und mußte das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung feststellen und berücksichtigen, obwohl dem Angeklagten keine strafbaren Handlungen gegenüber diesen Zeuginnen vorgeworfen wurden. Es ist auch unerheblich, daß Gerda Zweibrück wenige Monate vor dem Vorfall aus der Volksschule entlassen worden und daher nicht mehr der Erziehung des Angeklagten anvertraut war.

4.) Die Revision bemängelt, das Landgericht habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, das Kleid der Erika █████████ auf Samenspuren untersuchen zu lassen. Diese Maßnahme mußte sich jedoch nicht aufdrängen. Die Zeugin hat die Samenflecken erst in der Hauptverhandlung am 18. März 1955 auf besonderes Befragen erwähnt (UA S. 16). Inzwischen waren seit der Tat acht Monate vergangen. Das Gericht brauchte sich daher keinen Erfolg mehr von einer Untersuchung des im Sommer des Vorjahres getragenen Kleides zu versprechen, zumal es davon ausgehen konnte, daß dieses inzwischen gewaschen worden war. Jedenfalls hatte die Strafkammer keinen Anlaß, ohne einen Beweisantrag von Amts wegen ein Gutachten des Bundeskriminalpolizeiamtes einzuholen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, die die Revision anscheinend geltend machen will, liegt nicht vor.

5.) Im Verlauf ihrer sonstigen Ausführungen spricht die Revision wiederholt von einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts. Sie erhebt damit aber nur unzulässige tatsächliche Einwendungen gegen die Beweiswürdigung und keine ordnungsmäßigen Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO, zumal sie insoweit nicht die weiteren Beweismittel angibt, die das Gericht nach ihrer Auffassung hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

II.

Auch die Sachrüge greift nicht durch.

1.) Das Landgericht geht allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, in der rechtlichen Würdigung zu Unrecht davon aus, der Angeklagte habe die Schülerin „zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganges veranlaßt“ (UA S. 20). Diese Beurteilung läßt sich mit den Feststellungen über das Verhalten der Erika █████ nicht vereinen. Danach war ihr „die ganze Situation derart peinlich, daß ihr die Tränen in die Augen schossen. Sie wandte ihren Blick wiederholt von dem Vorgang ab und sah zu den Fenstern und seitlich zur Klassentür hin. Sie war darauf bedacht, den Raum möglichst bald zu verlassen“ (UA S. 8). Sie weiß daher nicht, wie es bei dem Angeklagten zur Ejakulation kam. Sie hat insbesondere nicht beobachtet, ob der Angeklagte an seinem Gliede reibende Bewegungen vorgenommen hat (UA S. 14). Diese Art, an der sie die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen hat, war nicht „geflissentlich“, d. h. aufmerksam und mit innerer Beteiligung.

Trotzdem hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Angeklagte die Schülerin im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB „zur Unzucht mißbraucht“ hat. Denn er nahm sie auf seine Knie, hielt sie mehrere Minuten lang umfaßt, berührte ihre Beine, sprach über geschlechtliche Dinge, entblößte sein Glied vor ihr und ließ es zum Samenerguß kommen. Daß er die enge körperliche Berührung mit dem Mädchen bewußt als Reizmittel herbeiführte und längere Zeit aufrechterhielt, wird vom Landgericht erkennbar angenommen (UA S. 15, 20), ergibt sich im übrigen auch ohne weiteres aus der Art des Vorganges. Der Angeklagte hat also den Körper der Schülerin als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der Wollust benutzt. Damit hat er sie zur Unzucht mißbraucht. Dazu war bei dieser Sachlage nicht erforderlich, daß das Kind „geflissentlich“ zusah. Hierauf käme es nur dann an, wenn keine Berührung der beiden Körper stattgefunden hätte (BGHSt 7, 48/50, 527).

2.) Die übrigen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet; zum Teil werden sogar Tatsachen behauptet, die sich aus dem Urteil nicht ergeben. Solche Ausführungen können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Dieses Rechtsmittel läßt sich nach § 337 StPO nur auf rechtliche Fehler stützen. Von solchen Mängeln ist die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts frei. Sie enthält entgegen der Auffassung der Revision keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen ausnahmslos geltende Erfahrungssätze.

Nahe braucht in diesem Zusammenhang nur auf den Einwand der Revision eingegangen zu werden, es sei dem Angeklagten unnötig gewesen, sein Glied zu entblößen und Bewegungen daran vorzunehmen, „wenn die Zeugin auf beiden Knien des Angeklagten gesessen haben will, wobei nach den Feststellungen des Urteils sowohl sie als auch er mit den Rücken zum Schrankinnern saßen“.

Hier wird der Inhalt des Urteils mißdeutet. Nach ihm stand der Stuhl so zwischen den geöffneten Schranktüren, daß sich „die Stuhllehne vor den Bücherregalen des geöffneten Schrankes“ befand. Der Angeklagte saß „auf dem Stuhl“ und setzte das Mädchen „halbschräg auf seine beiden Knie, derart, daß es mit dem Rücken zum Innern des Schrankes zu sitzen kam“ (UA S. 7). Beide saßen also nicht etwa, wie die Revision meint, in derselben Richtung mit dem Rücken zum Schrank.

3.) Auch der Strafausspruch ist frei von rechtlichen Fehlern. Das Landgericht hat insbesondere nicht gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB strafschärfend verwertet. Diesen Vorwurf stützt die Revision zu Unrecht auf die Wendung des Urteils, die Tat des Angeklagten stelle „einen über den gesetzgeberischen Zweckgedanken des § 174 Nr. 1 StGB noch hinausgehenden, besonders schweren Vertrauensmißbrauch dar“.

Das Landgericht berücksichtigt hiernach zu Ungunsten des Angeklagten gerade nicht, daß er den gesetzlichen Tatbestand als solchen verwirklicht hat, sondern erwägt, daß noch besondere, im Urteil näher bezeichnete Umstände hinzutreten, die seine Tat schwerwiegender machen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSiemerDr. Borker
Dr. RotbergSchmitt