Treffer
BGH Urteil

BGH: Hinweis nach § 265 StPO und Urteilsgründe zu mildernden Umständen (§ 267 III 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 287/54
Datum
29.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen (schweren) gemeinschaftlichen Raubes. Im Fall eines Angeklagten wurde eine Verurteilung wegen Raubes mit Waffen statt wegen Bandenraubes ohne Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO beanstandet. Zudem hob der BGH bei zwei Angeklagten die Strafaussprüche auf, weil das Urteil trotz Antrags auf Gefängnisstrafe/mildernde Umstände keine Entscheidung zu § 267 Abs. 3 S. 2 StPO erkennen ließ. Im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos; die Sache wurde teilweise zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte aufgrund einer anderen Begehungsform eines Qualifikationstatbestands verurteilt als im Eröffnungsbeschluss bezeichnet, ist ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich, wenn sich die Tatgestaltung verteidigungsrelevant unterscheidet.

2

Auch wenn mehrere Qualifikationsvarianten in demselben Gesetzesparagraphen geregelt sind, können sie unterschiedliche „Strafgesetze“ i.S.d. § 265 StPO darstellen, sofern sie unterschiedliche Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen.

3

Beantragt die Verteidigung eine Gefängnisstrafe in einem Delikt, bei dem diese nur bei Vorliegen mildernder Umstände zulässig ist, enthält der Antrag zugleich das Begehren auf Zuerkennung mildernder Umstände.

4

Verneint das Tatgericht bei entsprechendem Antrag mildernde Umstände, muss das Urteil nach § 267 Abs. 3 S. 2 StPO erkennen lassen, dass diese Frage geprüft und aus welchen Gründen der mildere Strafrahmen nicht angewandt wurde.

5

Erzwingt der Täter die Herausgabe einer Sache durch qualifizierte Nötigung, liegt räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor; die Erschwerungsgründe des § 250 StGB sind hierauf entsprechend anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schweißer August ███ ██ aus ██, geboren █████████ ███ in █████, 2. den Elektromechaniker Helmut ████ aus ███████████ bei ██████, geboren ██ ███ ██ in ██████, 3. den Blechklempner Hans-Joachim ████ aus ███████████, dort geboren ███████ ████

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Boerker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte ████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die nach dem 13. November 1953 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten ████ angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten RC und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten RC im Schuldspruch, soweit er im Fall Be███ verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch,

b) hinsichtlich des Angeklagten ██████ im gesamten Strafausspruch.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten RC und ██████ verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten RC wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 10 Jahren, den Angeklagten ████████ wegen gemeinschaftlichen einfachen und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren, den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Außerdem hat sie den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Untersuchungshaft ist den Angeklagten angerechnet worden.

Sämtliche Angeklagten haben Revisionen eingelegt.

A. Revision des Angeklagten RC

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Rügen, die den Schuldspruch betreffen.

1.) Verletzung des § 265 StPO.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten Ristau u. a. zur Last, sich im Fall Be███ eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß den §§ 249, 250 Abs. Nr. 2, 47 StGB (Bandenraub) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB (Raub mit Waffen) verurteilt.

Zu Recht macht die Revision geltend, dass hierbei § 265 Abs. 1 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit auf Grund eines anderen Strafgesetzes als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt. Dass der Bandenraub und der Raub mit Waffen in ein und demselben Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt sind, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Bereits in RGSt 12, 379 und 30, 176 ist zu § 223a StGB die Ansicht vertreten worden, dass ein und derselbe Paragraph des Strafgesetzbuches verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 (damals § 264) StPO enthalten kann, sofern er verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Delikts vorsieht. Entscheidend ist hierbei, ob die einzelnen Begehungsmöglichkeiten in der Tatgestaltung derart verschieden sind, dass es für die Verteidigung des Angeklagten einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob ihm diese oder jene Form möglicher Begehung vorgeworfen wird. Das trifft hier zu.

§ 250 StGB führt in seinem Absatz 1 unter Nr. 1–5 fünf verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Raubes auf. Sie sind zwar insofern gleichwertig, als das Vorliegen einer jeden von ihnen zur Anwendung des in § 250 StGB bestimmten außerordentlichen Strafrahmens führt. Sie sind aber nicht gleichartig. Es handelt sich bei den dort aufgeführten Erschwerungsgründen des Raubes um Begehungsformen, die in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung ganz verschieden sind und demgemäß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine durchaus unterschiedliche Art der Verteidigung erfordern. Das gilt insbesondere auch für den Raub mit Waffen gegenüber dem Bandenraub.

Ristau durfte daher nicht nach § 250 Abs. 1 StGB verurteilt werden, ohne dass er zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ist kein entsprechender Hinweis erfolgt.

Dass die Verurteilung wegen Raubes mit Waffen möglicherweise auf der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO beruht, ist nicht auszuschließen.

Der Mangel betrifft nur den Fall ███.

2.) Sachrüge.

Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet.

II. Rügen, die den Strafausspruch betreffen.

1.) Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Zu Recht rügt die Revision, dass § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt worden ist. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe in Fällen, in denen das Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig macht, die hierüber getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wird.

Im vorliegenden Fall bedurfte es einer Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffen hat. § 250 StGB bedroht in Absatz 1 den schweren Raub mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren. Er macht in seinem Absatz 2 die Anwendung einer geringeren Strafe, nämlich einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr, von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten RC „eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Gefängnisstrafe“ beantragt. Da nach § 250 StGB eine Gefängnisstrafe nur beim Vorhandensein mildernder Umstände verhängt werden kann, enthält dieser Antrag zugleich den Antrag auf Zuerkennung mildernder Umstände. Die Strafkammer hat jedoch eine Zuchthausstrafe verhängt, die nur in Betracht kommt, wenn keine mildernden Umstände vorliegen.

Die Urteilsgründe entsprechen dem Erfordernis des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht. Sie geben zwar die Tatsachen an, die die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe als strafmildernd und als strafschärfend bewertet hat, und sie sagen, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Zuchthausstrafe von je 6 Jahren für jeden Fall als angemessen erachtet hat. Das ist indessen keine dem § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechende Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffen hat.

Die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung darüber, ob die Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (vgl. RG JW 1937, 3301). Zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nach dem aus diesen Umständen gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene ordentliche oder außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (vgl. BGHSt 4, 8). Ein Urteil genügt dem Erfordernis des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO hiernach nur, wenn es erkennen lässt, dass das Gericht die Frage nach dem Vorhandensein mildernder Umstände geprüft hat und wenn es zum Ausdruck bringt, dass und aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen einer Tat, die weniger schwer wiegt als gewöhnlich vorkommende Fälle, verneint und daher nicht den außerordentlichen, sondern den ordentlichen Strafrahmen angewandt hat. Das angefochtene Urteil erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Dass dieser auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen.

2.) Die weiteren gegen den Strafausspruch gerichteten Rügen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art bedürfen hiernach keiner Erörterung.

B. Revision des Angeklagten ██████

1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Schuldspruch im Fall Be███ angreift. Es fehlt insoweit an einer dem § 344 StPO entsprechenden Revisionsbegründung.

2.) Die gegen den Schuldspruch im Fall P███ gerichtete Sachrüge greift nicht durch.

Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.

Die Strafkammer hat allerdings rechtsirrigerweise angenommen, die Angeklagten hätten sich eines nächtlichen Raubes im Sinne der angeführten Vorschriften dadurch schuldig gemacht, dass sie Frau ███ unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Hergabe des Geldes gezwungen hätten. Die §§ 249, 250 StGB setzen voraus, dass der Täter die Sache „wegnimmt“. Insoweit haben die Angeklagten aber keine Sachen „weggenommen“, sondern deren Herausgabe erzwungen. Das ist kein Raub, sondern räuberische Erpressung, bei der der Täter gemäß § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist. Für sie haben im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Erschwerungsgründe des § 250 StGB Geltung (vgl. RGSt 55, 239/242). Die Angeklagten mussten daher insoweit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB bestraft werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber, dass die Angeklagten außerdem auch den Tatbestand des nächtlichen Raubes verwirklicht haben. Das ist dadurch geschehen, dass sie „mit Gewalt gegen eine Person“, nämlich unter Fesselung der Eheleute P███, eine Packung Zigaretten wegnahmen. Zu Unrecht meint die Revision, dass sie sich hierdurch nur einer Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hätten. § 370 Nr. 5 StGB ist Spezialgesetz nur gegenüber den Gesetzesbestimmungen, die den Diebstahl und die Unterschlagung regeln (§§ 242 ff., 246 StGB). Die Vorschriften über den Raub (§ 249 ff. StGB) enthalten aber gegenüber dem Diebstahl selbständige Tatbestände. In ihrem Bereich ist § 370 StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 3, 76; RGSt 46, 376/377 unten, 378).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt klar, dass im vorliegenden Fall zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem schweren Raub Tateinheit besteht. Die Angeklagten hätten daher im Fall P███ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB verurteilt werden müssen. Dadurch, dass die Strafkammer sie insoweit nur wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt hat, sind sie nicht beschwert.

Auch sonst lässt der Schuldspruch im Fall P███ keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten ███████ erkennen.

3.) Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten ████ „mildernde Umstände, angemessene Gefängnisstrafe“ beantragt. Die Strafkammer hat eine Zuchthausstrafe verhängt. Die Revision rügt, dass die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO die über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffene Entscheidung nicht ergeben. Die Rüge greift aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten RC unter II 1) dargelegten Gründen durch. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Dass dieser auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen.

4.) Die weiteren gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

C. Revision des Angeklagten █████

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Thiele im Fall Be███ wegen gemeinschaftlichen Raubes nur verurteilt werden durfte, wenn er wusste, dass die Tat durch Wegnahme des Geldes mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgeführt werden sollte, oder wenn er zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete und die Tat auch für diesen Fall wollte. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, stellt das Urteil aber auch fest.

Thiele hat den Tatplan mit RC und █████ zusammen ausgearbeitet. Das Urteil sagt zwar nichts Genaues über die Einzelheiten dieses Tatplanes. Es stellt aber fest, dass alle drei Angeklagten „beschlossen, die Zeuginnen zu überfallen und die Geschäftskasse auszuplündern“, und dass Thiele den Angeklagten ██ und P███, die die Tat ausführen sollten und auch ausführten, „für den Überfall“ eine Luftdruckpistole zur Verfügung stellte. Diese Feststellungen ergeben klar, dass Thiele zumindest auch damit gerechnet hat, Ristau und P███ würden beim geplanten Überfall und der geplanten Ausplünderung der Geschäftskasse das Geld möglicherweise unter Verwendung der Luftdruckpistole, also unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen, und dass er die Tat auch für diesen Fall wollte. Er hat daher zumindest mit bedingtem Raubvorsatz gehandelt. Das rechtfertigt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes.

Dass die Wegnahme des Geldes alsdann nicht unter Anwendung von Drohungen, sondern mit Gewalt erfolgte, ändert hieran nichts. Insoweit ist nur ein von Thiele als möglich vorgestelltes Tatbestandsmerkmal des Raubes durch ein anderes, gleichwertiges ersetzt worden. Das allein schließt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht aus.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten █████ erkennen.

Schmidt Sarstedt Siemer pr. Boerker

Schmitt