Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verfahrensverzögerung: Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 286/91 (alt: 3 StR 459/87)
Datum
24.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die seit dem ersten Urteil eingetretene Verfahrensverzögerung und der Wegfall einer Einzelstrafe seien bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der BGH erkennt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und billigt dem Tatrichter unzureichende Gewichtung der Verzögerung zu. Wegen drohender weiterer Verzögerung entscheidet der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO abschließend und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und neun Monate herab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dem Beschleunigungsgebot unterfallende, der/dem Angeklagten nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung ist ein strafmildernder Umstand, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

2

Der strafmildernde Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung ist neben dem Milderungsgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung gesondert zu würdigen.

3

Wenn die Vorinstanz die nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensverzögerung unzureichend gewürdigt hat und eine Rückverweisung weitere Verzögerungen zur Folge hätte, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst abschließend die Strafe neu festsetzen.

4

Bei der Neubildung einer Gesamtstrafe sind die weggefallenen Einzelstrafen, langes seitheriges straffreies Verhalten und die nach §§ 53, 54 StGB zu bildende niedrigste gesetzliche Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Januar 1991

Rubrum

5 StR 286/91 (alt: 3 StR 459/87) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███) den Diplom-Volkswirt Claus geboren am ████ 1932 in █████, Kreis ██████, zur Zeit in Haft, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Januar 1991 dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Wegen Taten, die der Angeklagte bis zum Juni 1981 begangen hat, ist er mit Urteil vom 12. Juni 1986 wegen Untreue in zehn Fällen, in Tateinheit mit Betruges, Urkundenfälschung und Untreue, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die höchste Einzelstrafe wurde wegen des Bankrotts festgesetzt; sie beträgt drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen betraf die Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuern; für die Hinterziehung von Umsatzsteuern hatte das Landgericht eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. August 1990 – 3 StR 459/87 – (BGHSt 37, 168) die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; im Übrigen hat er die Revision verworfen.

In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es die Umsatzsteuerhinterziehung betrifft. Es hat nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung und der Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe durch die Herabsetzung der Gesamtstrafe um ein Jahr nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.

Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verletzt worden ist. Richtig ist ferner, dass der Strafmilderungsgrund der Verfahrensverzögerung neben den strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung tritt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3; BGH NStZ 1986, 217). Der Tatrichter hat schließlich auch nicht übersehen, dass außer der Verfahrensverzögerung und dem Zeitablauf noch weitere Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten zu beachten waren, nämlich der Wegfall der Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung und der Umstand, dass der Angeklagte seit dem Ende seiner Taten inzwischen ungefähr zehn Jahre lang straffrei gelebt hat (UA S. 100).

Rechtsfehlerhaft sind indessen die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die seit dem ersten Urteil des Landgerichts eingetretene Verzögerung strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 99, 98).

Von der ersten Entscheidung bis zu dem jetzt angefochtenen Urteil vom 29. Januar 1991 sind mehr als viereinhalb Jahre verstrichen. Diese Verfahrensdauer hat der Angeklagte nicht zu vertreten (UA S. 97). Gleichwohl hat der Tatrichter „im Rahmen der die Gesamtstrafe prägenden Gesichtspunkte“ nur eine „geringfügige Kompensation“ vorgenommen (UA S. 98). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots nennt das Landgericht „nicht allzu gravierend“ (UA S. 100). Es hat einen „nicht von dem Angeklagten zu verantwortenden Verzögerungseffekt von einem bis zu eineinhalb Jahren“ zugrunde gelegt (UA S. 98). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht der vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gesamtdauer des Verfahrens zu geringes Gewicht beigemessen hat.

In diesem Fall, der nicht der schwersten Stufe denkbarer Kriminalität zugehört, ist eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten. Sie wäre aber die Folge einer Aufhebung und Zurückverweisung. Deshalb hält der Senat eine abschließende Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für angemessen (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Juli 1991 – 4 StR 291/91 –). Er hat darum die Gesamtstrafe auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt. Das ist die niedrigste nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtstrafe.

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