Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unwirksamer Zustellung: Fristbeginn für Revisionsbegründung nicht ausgelöst

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 286/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts; das Landgericht hatte dies abgelehnt. Der BGH hob den Beschluss auf, weil das Empfangsbekenntnis nicht von der Pflichtverteidigerin unterzeichnet war. Das Urteil war daher nicht wirksam zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt. Das Urteil ist nunmehr wirksam zuzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Empfangsbekenntnis muss vom bevollmächtigten Verteidiger unterzeichnet sein, damit die Zustellung eines Urteils als wirksam gilt.

2

Ist die Zustellung des Urteils nicht wirksam erfolgt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision nicht.

3

§ 346 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn die Wirksamkeit der Zustellung wegen formaler Mängel (z. B. fehlende Unterschrift im Empfangsbekenntnis) nicht gegeben ist.

4

Ein Beschluss der Vorinstanz über die Anwendung von § 346 StPO ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung nicht vorliegen und dies zu einer fehlerhaften Fristbeurteilung geführt hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ aus ██, Mohammed, geboren am ███████ 1956 in C(___) (Pakistan), zur Zeit in Strafhaft,

Sachbezeichnung: ███ Muhammad u.a. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten ████ auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1983 aufgehoben.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. April 1983 ausgeführt:

„Das Empfangsbekenntnis vom 27. Dezember 1982 (Bl. 154 d.A.) ist erkennbar nicht von der Pflichtverteidigerin unterzeichnet, das Urteil deshalb noch nicht wirksam zugestellt und die Frist zur Begründung der Revision noch nicht in Lauf gesetzt (vgl. Blaese-Wielop; Die Formalitäten der Revision in Strafsachen 1. Aufl., 6. Abschnitt, Rn 60 Buchstabe i, S. 107–108 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Anwendung des § 346 Abs. 1 StPO war daher kein Raum.“

Dem stimmt der Senat zu.

Das Urteil wird dem Angeklagten ███ nunmehr wirksam zuzustellen sein.

FührmannFleischmannRebitzki
SchusterNiepel