Aufhebung wegen unwirksamer Zustellung: Fristbeginn für Revisionsbegründung nicht ausgelöst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 286/83
- Datum
- 03.05.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Empfangsbekenntnis muss vom bevollmächtigten Verteidiger unterzeichnet sein, damit die Zustellung eines Urteils als wirksam gilt.
Ist die Zustellung des Urteils nicht wirksam erfolgt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision nicht.
§ 346 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn die Wirksamkeit der Zustellung wegen formaler Mängel (z. B. fehlende Unterschrift im Empfangsbekenntnis) nicht gegeben ist.
Ein Beschluss der Vorinstanz über die Anwendung von § 346 StPO ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung nicht vorliegen und dies zu einer fehlerhaften Fristbeurteilung geführt hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ aus ██, Mohammed, geboren am ███████ 1956 in C(___) (Pakistan), zur Zeit in Strafhaft,
Sachbezeichnung: ███ Muhammad u.a. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten ████ auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1983 aufgehoben.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. April 1983 ausgeführt:
„Das Empfangsbekenntnis vom 27. Dezember 1982 (Bl. 154 d.A.) ist erkennbar nicht von der Pflichtverteidigerin unterzeichnet, das Urteil deshalb noch nicht wirksam zugestellt und die Frist zur Begründung der Revision noch nicht in Lauf gesetzt (vgl. Blaese-Wielop; Die Formalitäten der Revision in Strafsachen 1. Aufl., 6. Abschnitt, Rn 60 Buchstabe i, S. 107–108 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Anwendung des § 346 Abs. 1 StPO war daher kein Raum.“
Dem stimmt der Senat zu.
Das Urteil wird dem Angeklagten ███ nunmehr wirksam zuzustellen sein.
| Führmann | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |