Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Beihilfe zum Meineid durch bestärkende Aussage des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 286/73
Datum
04.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum Meineid und rügte u. a. die Rolle einer Verhandlungsniederschrift. Das Gericht stellte fest, dass die Feststellungen über die falsche Zeugenaussage auf den Angaben des Angeklagten beruhen und nicht auf einem Protokoll. Die Strafkammer wertete seine Antwort auf eine Richterfrage als förderndes Verhalten zugunsten des Meineids. Die Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid kann durch förderndes Verhalten des Angeklagten verwirklicht werden, etwa durch eine auf eine Zeugenaussage bezogene Erklärung, die den Zeugen in seiner Falschaussage bestärkt.

2

Die Abgrenzung zwischen Ausübung des Schweigerechts und einem zur Begehung des Meineids fördernden Verhalten ist Tatfrage; über diese tatrichterliche Würdigung entscheidet allein der Tatrichter und ist nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar.

3

Bei der Begründung des Schuldspruchs können richterliche Feststellungen über den Inhalt und die Unrichtigkeit einer Zeugenaussage, gestützt auf die Angaben des Angeklagten, die Grundlage des Urteils bilden; ein vorliegendes Vernehmungsprotokoll ist nicht erforderlich.

4

Eine Revisionsrüge ist zu verwerfen, wenn sie nicht hinreichend deutlich macht, welchen konkreten Verfahrens- oder Rechtsmangel der Beschwerdeführer rügt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 27. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1933 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Beihilfe zum Meineid u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Oktober 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Verfahrensbeschwerde lässt sich nicht deutlich entnehmen, welchen Mangel der Beschwerdeführer rügen will. Er meint, ein Protokoll (welches?) über die Vernehmung des früheren Zeugen Böhlke sei nicht „Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen“. Offenbar meint der Beschwerdeführer damit die Verhandlungsniederschrift vom 12. November 1969 in der Sache 11 Ks 3/69 des Schwurgerichts in Hildesheim, in der die falsche Aussage des ██ wiedergegeben ist. Dieses Protokoll ist dem Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat dazu Erklärungen abgegeben (Verhandlungsniederschrift Bd. 2 S. 122–125 d. A.). Die Feststellungen über den Inhalt und die Unrichtigkeit der beschworenen Zeugenaussage beruhen auf den Angaben des Angeklagten (UA S. 10 zu 3b). Diese und nicht ein Vernehmungsprotokoll bilden insoweit die „Grundlage des Urteils“.

2. Sachrüge a) Der Beschwerdeführer meint, er sei nicht verpflichtet gewesen, als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Hildesheim „einzugreifen“, als der damalige Zeuge █████ seine falsche Aussage erstattete und beschwor. Eine solche Unterlassung wirft das Landgericht dem Angeklagten gar nicht vor. Es sieht die Beihilfehandlung vielmehr darin, dass der Angeklagte den Meineid durch tätiges Verhalten gefördert hat, indem er „auf Befragen zu dieser Zeugenaussage“ erklärte, er wolle, wie bisher, keinerlei Erklärungen zu dem Fall abgeben, auf den sich die Zeugenaussage bezog.

b) Dass Beihilfe zum Meineid auch in Form einer Antwort auf die Frage des Richters zu einer Zeugenaussage geleistet werden kann, hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1958, 956 dargelegt. Ob ein Angeklagter mit seiner Antwort, er wolle keine Erklärungen abgeben, auf sein Schweigerecht hinweisen möchte, oder ob er damit den Zeugen bestärken will, unbesorgt einen Meineid zu leisten, ist eine Tatfrage, über die allein der Tatrichter zu befinden hat. Wie die ausdrücklichen Feststellungen auf UA S. 8 und 11 und der unmissverständliche Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben, war die Strafkammer überzeugt, dass der Angeklagte die Frage des Schwurgerichtsvorsitzenden als Gelegenheit benutzt hat, den Zeugen █████ wissen zu lassen, er, der Angeklagte, habe bisher zu diesem Fall geschwiegen, werde auch in Zukunft schweigen und den Zeugen nicht gefährden, wenn er den Meineid leiste. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Versicherung des Angeklagten, er habe „bisher keinerlei Erklärungen zu diesem Fall abgegeben“, traf nicht einmal zu. Der Angeklagte hatte bereits im Ermittlungsverfahren und später über seinen Verteidiger dem Gericht eine Darstellung zu diesem Fall gegeben, die mit dem wesentlichen Inhalt der Falschaussage übereinstimmte (UA S. 5, 6). Unter diesen Umständen hatte das Landgericht auch keinen Anlass, sich in den Urteilsgründen mit einem etwaigen Verbotsirrtum auseinanderzusetzen.

c) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster