Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung zweiter Beleidigungsfall wegen Widersprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 286/53
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag setzt eine bestimmte Beweisbehauptung voraus; ein bloßer Antrag auf Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ohne konkrete Tatsachenbehauptung ist kein Beweisantrag und verpflichtet das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung.
Polizeiliche Vernehmungsniederschriften können verwertet werden, wenn die vernommene Zeugin in der Hauptverhandlung auf Vorhalt den Inhalt bestätigt; in diesem Fall beruhen die Feststellungen auf der Zeugenaussage und nicht als Urkunde auf den Niederschriften.
Eine vorsätzliche Handlung, die geeignet ist, starken Ekel hervorzurufen und dadurch das körperliche Wohl erheblich zu stören, kann zugleich Körperverletzung und Beleidigung darstellen, wenn der Täter die entsprechende Wirkung bezweckt.
Innere Widersprüche in den tatrichterlichen Feststellungen, insbesondere widersprüchliche Angaben zur Zustimmung des Opfers, machen die Verurteilung des betroffenen Tatbestands aufhebungsbedürftig, da sie die Beweiswürdigung beeinträchtigen und das Strafmaß beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 30. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Backergesellen Johann ███ aus ██, geboren am █████████ in ███████, wegen Beleidigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 30. Januar 1953 a) soweit es ihn wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt, im Strafaussprach, b) wegen des zweiten Beleidigungsfalles im Schuld- und Strafaussprach nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte hat die Musikstudentin Ingrid ██████ 1) nach einem vergeblichen Versuch, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, aus Wut und Mißachtung „bepinkelt“. Darin erblickt die Strafkammer Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Einige Stunden später hat der Angeklagte die Ingrid ██████ teilweise entkleidet und seinen Finger in ihren Geschlechtsteil eingeführt. Das sieht die Strafkammer als einen weiteren Fall von Beleidigung an. Sie hat den Angeklagten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Das gilt zunächst von der Rüge, die Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt. Der Verteidiger hatte beantragt, „einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, um den geistigen Reifezustand der beiden Angeklagten zu begutachten“. Da es hier an einer bestimmten Beweisbehauptung fehlte, handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Auch die Aufklärungspflicht nötigte das Gericht nicht, diesem Antrag nachzugehen.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Landgericht habe die polizeilichen Vernehmungen der Ingrid ██████ verwertet, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen. Ingrid ██████ ist selbst als Zeugin vernommen worden. Dabei können ihr die Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen vorgehalten worden sein. Derartige Vorhalte brauchten, da sie nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens gehören, nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden. Das Schweigen des Sitzungsprotokolls beweist daher nicht, daß sie nicht geschehen waren. Die Zeugin kann auf solche Vorhalte hin bestätigt haben, daß sie sich vor der Polizei in der Weise geäußert hat, wie das Urteil es feststellt. Alsdann beruhen diese Feststellungen nicht auf den polizeilichen Niederschriften als Urkunden, sondern auf der Zeugenaussage. Ein Verfahrensverstoß liegt in einem solchen Vorgehen nicht. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ebenso zu entscheiden wäre, wenn das Urteil etwa den genauen Wortlaut der polizeilichen Niederschriften in solchem Umfange verwertete, daß er in dieser Form der Zeugin selbst auf Vorhalt unmöglich noch in Erinnerung sein konnte. Denn so liegt es hier nicht. Die Strafkammer legt Gewicht nur auf den allgemeinen Inhalt dessen, was die Zeugin bei ihren verschiedenen Vernehmungen angegeben hat. Dieser Inhalt kann in beweisrechtlich einwandfreier Form in das Verfahren eingeführt worden sein. Der behauptete Verstoß gegen das Verfahrensrecht ist mithin nicht dargetan.
II. Was die Revision über die allgemeine Sachrüge hinaus vorträgt, sind im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, auf die der Senat nicht eingehen kann. Zu Ausführungen darüber, ob die beiden Handlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang standen, lag keinerlei Anlaß vor. Die zweite Handlung wurde nicht nur in ganz anderer Weise begangen, sondern sie ging auch aus einer völlig anderen Lage hervor und beruhte auf einem neuen Entschluß.
1. Der Schuldspruch im ersten Falle leidet nicht an Rechtsfehlern, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte. Sein Verhalten entsprang, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Absicht, die aus Wut und Enttäuschung hervorgegangene Mißachtung gegenüber dem Mädchen zum Ausdruck zu bringen. Daß Ingrid ███████ die Verunreinigung ihrer Wäsche erst später bemerkt hat, ist unwesentlich.
Mit Recht erblickt das Landgericht in dem Vorfall auch eine Körperverletzung. Das Verhalten des Angeklagten war geeignet, starken Ekel, also eine das körperliche Wohlbefinden erheblich störende physische Einwirkung zu verursachen. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte diesen Ekel hervorrufen wollte und hervorgerufen hat.
2. Dagegen kann die Verurteilung im zweiten Falle nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand widersprüchlich sind. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe geglaubt, Ingrid ██████ sei einverstanden. Dem hält die Strafkammer entgegen, das Mädchen habe ihm „unzweideutig erklärt, daß sie sich von ihm nicht den Unterrock und die Strümpfe ausziehen lassen und sich damit weiter entblößen lassen wolle“. An anderer Stelle des Urteils wird jedoch gesagt: Als der Angeklagte der Ingrid ██████ nach dem Kleid auch den Unterrock ausziehen wollte, „wies sie ihn zwar zurück, leistete aber, als er zugriff, nur so schwachen und von ihm nicht als solchen erkannten Widerstand, daß er ihr auch den Unterrock und noch die Strümpfe auszog“. Diese beiden Feststellungen lassen sich nicht miteinander vereinen.
Durch die Verurteilung in dem zweiten Fall kann auch das Strafmaß im ersten Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Deshalb war das Urteil auch insoweit aufzuheben.
Für die erneute Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß innere Widersprüche der dargelegten Art am einfachsten durch einen Urteilsaufbau vermieden werden, der zunächst die Vorgeschichte und den Hergang der Taten so darstellt, wie das Gericht sie als erwiesen ansieht, erst im Anschluß daran die Einlassung des Angeklagten wiedergibt und schließlich die Beweiswürdigung erörtert.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmitt |