Revisionen wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 285/94
- Datum
- 20.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen hinreichenden Grund für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils eröffnet.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen ist, ist diese Frage in einem Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 16. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 1994 in der Strafsache gegen
1. █████ ██ Jürgen dort geboren am ███ ██ 1971,
2. ██████████ ██ Jens dort geboren am ██ 1969,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Juni 1994
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten T. und █████ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 16. November 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob beim Angeklagten ██████ eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in ████████ in Betracht kommt, was dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wird in einem Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
| Schäfer | Harms | Hager | |||
| Laufhütte | Basdorf |