Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 285/94
Datum
20.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam wegen schwerer räuberischer Erpressung wurden vom BGH mit Beschluss vom 20. Juni 1994 als unbegründet verworfen. Der Senat verwies die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO zurück und auferlegte jedem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich einer möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung wies der Senat darauf hin, dass diese in einem Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen hinreichenden Grund für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils eröffnet.

2

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen.

3

Ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen ist, ist diese Frage in einem Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 16. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. Juni 1994 in der Strafsache gegen

1. █████ ██ Jürgen dort geboren am ███ ██ 1971,

2. ██████████ ██ Jens dort geboren am ██ 1969,

wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Juni 1994

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten T. und █████ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 16. November 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ob beim Angeklagten ██████ eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in ████████ in Betracht kommt, was dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wird in einem Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.

SchäferHarmsHager
LaufhütteBasdorf