Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Gaspistole (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 285/91
Datum
23.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hob Teile des Strafausspruchs auf, weil das Landgericht keine Feststellungen zur Konstruktion der eingesetzten Gaspistole traf und damit mögliche geringere Gefährlichkeit und ein minder schwerer Fall nach §250 Abs.2 StGB nicht prüfte. Die Sache wurde zurückverwiesen; die Aufhebung erstreckt sich nach §357 StPO auch auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten im betreffenden Fall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind konkrete Feststellungen zur Konstruktion und Gebrauchseigenschaft der eingesetzten Waffe erforderlich; eine bloße Typenbezeichnung genügt nicht.

2

Die Mitführung einer geladenen Gaspistole kann eine geringere Gefährlichkeit als bei scharfen Schusswaffen begründen und ist als Indiz für eine relativ geringe kriminelle Energie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen.

3

Trifft das Tatgericht insoweit keine Feststellungen und berücksichtigt den Umstand nicht bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.

4

Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung einer fehlerhaften Strafbemessung auf die gegen einen nichtrevidierenden Mitangeklagten verhängte Einzel- und Gesamtstrafe, soweit die fehlerhafte Würdigung denselben Tatfall betrifft.

5

Eine Erstreckung der Aufhebung auf Taten oder Strafen ist ausgeschlossen, wenn der Revidierende an diesen Taten nicht beteiligt war.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 17. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Karl-Heinz ████, geboren am ██████ 1937 in ███████, Landkreis ████████, zur Zeit in Haft,

2. Wolfgang █████████, geboren am ██████ in ██████████, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 23. Juli 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 17. April 1991 mit den zugehörigen Feststellungen

a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten ████, b) im Ausspruch der Einzelstrafe gegen den Angeklagten █████████ wegen der Tat vom 14. November 1990 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten

aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung und den Mitangeklagten █████████, der nicht Revision eingelegt hat, wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

1. Während die Revision des Angeklagten ████ aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand.

Bei der von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen Tat wurde eine „Gaspistole der Marke Perfekta, Modell FBI 8000“ eingesetzt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann, wie der Generalbundesanwalt näher dargelegt hat, noch entnommen werden, dass die Gaspistole bei der Tatbegehung geladen war. Über die Konstruktion der als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beurteilten Gaspistole teilt das Urteil nichts mit. Einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB hat das Landgericht verneint, ohne hierbei auf die Eigenart der Gaspistole einzugehen. Indes birgt die Mitführung einer geladenen Gaspistole eine geringere Gefahrlichkeit, als es bei einer scharfen Schusswaffe der Fall ist. Dies kann ebenso wie in den Fällen der Verwendung einer nicht gebrauchsbereiten Schusswaffe oder einer Scheinwaffe (BGH StV 1981, 68; 1982, 70 f.; 1983, 18 f.) ein Indiz für eine relativ geringe kriminelle Energie des Angeklagten ergeben, das in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen ist (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 und 3). Hier hat die Kammer diesen Gesichtspunkt weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafzumessung erwähnt. Daher kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung des genannten Umstandes einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht anzunehmen, dass die Pistole eine Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB war. Für eine solche Annahme fehlen Feststellungen zur Konstruktion der Waffe; auch aus der mitgeteilten Typenbezeichnung kann hier (anders als in dem durch BGH NStZ 1990, 77, 78 entschiedenen Fall) eine Schusswaffeneigenschaft nicht hergeleitet werden. Schließlich unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Entscheidung BGHR StGB § 250 Abs. 1 Schusswaffe 1 zugrunde lag, wesentlich dadurch, dass dort angesichts besonders gravierender Tatumstände „keine eingehendere Erörterung eines minder schweren Falles erforderlich“ war.

2. Der genannte sachlich-rechtliche Fehler haftet auch der Bemessung der gegen den Mitangeklagten █████████, der nicht Revision eingelegt hat, wegen dieses Falles verhängten Einzelstrafe an. Daher ist nach § 357 StPO die Aufhebung auf die in diesem Fall (II. 2. der Urteilsgründe) gegen den Nichtrevidenten verhängte Einzelstrafe und auf die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe zu erstrecken.

Eine darüber hinausgehende Erstreckung der Entscheidung auf die gegen den Nichtrevidenten █████████ im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte Strafe ist ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer ████ an dieser Tat nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 12, 335, 341; BGH NJW 1955, 1566; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 357 StPO Rdn. 17; Pikart in KK, 2. Aufl., § 357 StPO Rdn. 8, 9).

HorstkotteHarmsNack
SchaferHager